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Informationen zum Dokument  BGer 5D_93/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_93/2020 vom 02.06.2020
 
 
5D_93/2020
 
 
Urteil vom 2. Juni 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staat Luzern, Einwohnergemeinde Beromünster und Römisch-Katholische Kirchgemeinde Neudorf,
 
alle vertreten durch den Bereich Finanzen Beromünster, Fläcke 1, Postfach 264, 6215 Beromünster,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. März 2020 (2C 20 16).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 13. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'671.45 nebst Zins sowie für Fr. 157.90 und für Fr. 10.--.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 16. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
3. Vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm die Steuerbehörden Bussen auferlegten. Er betrachtet diese als Wucher und äussert den Verdacht, dass sich jemand persönlich bereichere. Solange die Luzerner Gerichte diesbezüglich nichts abklärten und prüften, werde er kein Urteil hinnehmen.
 
Nach den kantonsgerichtlichen Feststellungen entfällt ein Teil des Rechtsöffnungsbetrags auf eine Busse von Fr. 1'300.--. Ähnliches wie vor Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer bereits vor Kantonsgericht vorgetragen. Er setzt sich jedoch weder mit der kantonsgerichtlichen Erwägung auseinander, dass seine Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht genügten, noch legt er dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Im Übrigen hat ihm das Kantonsgericht erläutert, dass er gegen die Veranlagungsverfügung ein Rechtsmittel hätte ergreifen müssen und die Veranlagungsverfügung im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könne. Auch darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Soweit er sich auf Bussen der Steuerbehörden bezieht, die nicht mit der vorliegenden Betreibung vollstreckt werden sollen, so sind diese nicht Verfahrensthema.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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