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Informationen zum Dokument  BGer 2C_76/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_76/2020 vom 28.05.2020
 
 
2C_76/2020
 
 
Urteil vom 28. Mai 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
 
gegen
 
Amt für Arbeit und Migration Uri,
 
Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
vom 20. Dezember 2019 (OG V 19 27).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geb. 1988) ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er hielt sich ab dem 17. April 2014 unter einer falschen Identität als vermeintlich minderjähriger Asylsuchender in der Schweiz auf. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies sein Gesuch am 15. Januar 2015 ab und hielt ihn an, das Land zu verlassen, worauf er untertauchte.
1
A.b. A.________ heiratete am 21. August 2015 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1987) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Aus der Beziehung sind die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2015) und D.________ (geb. 2018) hervorgegangen. Beide verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Im April 2019 trennten sich die Eheleute. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter.
2
 
B.
 
Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass A.________ in Spanien unter anderem am 30. November 2007 wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, am 7. November 2011 wegen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Verletzungen und Misshandlungen in der Familie zur Leistung von 40 Tagen gemeinnütziger Arbeit und am 4. Januar 2016 schliesslich wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, widerrief das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri am 26. Juni 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Es bestätigte diesen Entscheid am 12. April 2019 auf Einsprache hin. Das Obergericht des Kantons Uri hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde am 20. Dezember 2019 insofern teilweise gut, als das Amt für Arbeit und Migration A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert hatte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
3
 
C.
 
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. Eventuell sei das Migrationsamt des Kantons Uri anzuweisen, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. dieselbe zu verlängern. Er macht geltend, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; zudem sei die aufenthaltsbeendende Massnahme mit Blick auf die Beziehung zu seinen Kindern unverhältnismässig.
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Das Obergericht und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri verzichten unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
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Am 31. März 2020 reichte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri einen Strafbefehl vom 14. Februar 2020 ein, womit A.________ wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 27. September 2019) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt wurde.
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Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 24. Januar 2020 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohne Weiteres gegeben, weil damit in eine bestehende Rechtsstellung eingegriffen wird; ist die Bewilligung während des Verfahrens abgelaufen, ist eine Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG [bis 31. Dezember 2019: AuG] i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG), wobei die betroffene ausländische Person im Rahmen von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG einen potentiellen Rechtsanspruch geltend machen muss, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten kann (vgl. das Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3; vgl. Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 1 Abs. 2 zu Art. 62 AIG).
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1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz seines Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV), indessen nicht auf das in Art. 50 AIG (bis 31. Dezember 2019) geregelte Aufenthaltsrecht nach Auflösung der Familiengemeinschaft. Er macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seiner Schweizer Kinder und den mit diesen gelebten Beziehungen einen Anspruch darauf zu haben, im Land verbleiben zu können ("umgekehrter Familiennachzug"). Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung seiner Beschwerde und nicht des Eintretens auf diese (vgl. die BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.1). Nachdem der Beschwerdeführer von seiner Gattin getrennt lebt, verfügt er hingegen über keinen Bewilligungsanspruch mehr gestützt auf Art. 42 AIG (Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern). Da die formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2.
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.2. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4 und 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2).
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2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne sich in gezielter Auseinandersetzung mit deren für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form sachbezogen auseinanderzusetzen. Zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren genügt eine rein appellatorische Kritik nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur die Rügen, welche der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darlegt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht habe seine Ausführungen nicht hinreichend gewürdigt und den angefochtenen Entscheid unzulänglich begründet, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe ihm die beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens nicht zur Stellungnahme zugestellt und auch nicht vorweg dargelegt, was das Gericht daraus für Schlüsse zu ziehen gedachte.
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3.2.
 
3.2.1. Die Kritik ist unberechtigt: Das Obergericht hat sich mit den entscheidrelevanten Darlegungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sein Urteil hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer war in der Lage, dieses sachgerecht anzufechten. Praxisgemäss genügt, dass die Begründung eines Entscheids die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt; es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit weiteren Hinweisen).
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3.2.2. Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht: Der Inhalt der Akten im Eheschutzverfahren waren ihm bekannt, da er an jenem Verfahren als Partei beteiligt war. Es wäre an ihm gewesen, im dortigen Verfahren den Beizug eines Übersetzers zu verlangen, wenn er - wie er heute geltend macht - nur ungenügend Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer war über den Beizug der Akten aus dem Eheschutzverfahren informiert; er hätte damit ohne Weiteres beantragen können, noch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen zu können. Diese musste ihm nicht von Amtes wegen und ohne Gesuch gewährt werden.
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3.2.3. Das Obergericht war schliesslich nicht gehalten, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, was für Schlüsse es aus den Akten des Eheschutzverfahrens zu ziehen gedachte: Es war am Beschwerdeführer, die Natur seiner Beziehungen zu den beiden Kindern zu schildern und zu belegen. Er hat dies weitgehend unterlassen, womit auch insofern sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, zumal das Kantonsgericht nicht nur auf die Akten des Eheschutzverfahrens, sondern auch auf die Erklärung der Betroffenen im ausländerrechtlichen Verfahren selber abgestellt hat.
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4.
 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend bzw. einseitig, er unterlässt es indessen darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzt hätte. Er macht geltend, dass über die Natur seiner affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen erst entschieden werden könne, "wenn sich die Parteien auf die neue Situation eingestellt" hätten. Dem ist nicht so: Das Obergericht durfte willkürfrei auf die Erklärungen der Eltern hinsichtlich der Beziehung zu den Kindern abstellen; massgeblich für das bundesgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. die Urteile 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn nicht vom Betroffenen zu verantwortende Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen sollten (vgl. das Urteil 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015). Es erübrigte sich für die Vorinstanz deshalb auch vorliegend, den Entscheid im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren abzuwarten (vgl. Urteil 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2 und 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen). Dem bundesgerichtlichen Urteil ist somit bezüglich der Beziehungen zu den Kindern der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie ihn die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. vorstehende E. 2.2).
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5.
 
Der Beschwerdeführer macht vergeblich geltend, dass ihm zweimal die Bewilligung verlängert worden sei, obwohl die zuständigen Behörden über die Vorkommnisse in Spanien informiert gewesen seien. Er kann diesbezüglich keinen Vertrauensschutz geltend machen: Die Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer zwar im Dezember 2016 und im Dezember 2017 jeweils noch verlängert, doch geschah dies nur auf Zusehen hin. Das ihm angezeigte Widerrufsverfahren und die entsprechenden Abklärungen gingen weiter, wessen sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste. Es wurde ihm nie mitgeteilt, dass das Verfahren zu seinen Gunsten abgeschlossen worden wäre; die Verlängerung erfolgte in erster Linie, um ihm zu erlauben, während des hängigen Verfahrens weiter arbeiten oder zumindest nach einer Arbeit suchen zu können.
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6.
 
6.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG besteht. Ein solcher liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in Spanien am 30. November 2007 wegen Handels mit Drogen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, am 7. November 2011 wegen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, Verletzungen und Misshandlungen in der Familie zur Leistung von 40 Tagen gemeinnütziger Arbeit und am 4. Januar 2016 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die entsprechenden ausländischen Verurteilungen durften beim Widerruf bzw. bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mitberücksichtigt werden, nachdem die Voraussetzungen gemäss der Praxis des Bundesgerichts hierfür gegeben waren (vgl. hierzu [die Praxis zusammenfassend] das Urteil 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3 - 5 mit weiteren Hinweisen).
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6.2. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es liege kein Widerrufsgrund vor, da bis zu einer Verurteilung von zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne ("Reneja"-Praxis: vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S.148), übersieht er, dass jeweils im Einzelfall gestützt auf die jeweiligen konkreten Umstände zu entscheiden ist, ob die Bewilligung trotz der Straftat erteilt werden kann oder nicht. Im vorliegenden Fall fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er bei der Bewilligungserteilung ausdrücklich erklärt hatte, dass er nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er hat insofern die Behörden bei der Bewilligungserteilung über ein wesentliches Element wissentlich getäuscht (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Sein Einwand, er habe die Frage nur auf rechtskräftige Verurteilungen bezogen, überzeugt nicht: Einerseits war die Strafe wegen Drogenhandels längst rechtskräftig, andererseits war auf dem Formular für den Familiennachzug von "Freiheitsstrafen" und nicht von "rechtskräftigen" Freiheitsstrafen die Rede.
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6.3. Zwar liegt die Verurteilung wegen Drogenhandels bereits relativ weit zurück und sie fiele nicht mehr nennenswert ins Gewicht, wenn der Beschwerdeführer sich in der Zwischenzeit nichts mehr hätte zu schulden kommen lassen. Dies ist indessen nicht der Fall: Er hat in Spanien häusliche Gewalt ausgeübt und ist anfangs 2016 wegen Körperverletzung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer beeinträchtigte somit wiederholt das grundlegende Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Er ist zudem in untergeordneter Weise auch in der Schweiz verurteilt worden (illegaler Aufenthalt, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, mehrfach begangene rechtswidrige Einreise und Täuschung der Behörden). Am 2. Oktober 2019 gab das Amt für Arbeit und Migration zudem einen Rapport der Kantonspolizei Uri vom 27. September 2019 zu den Akten; demnach soll er anlässlich eines Besuchs am Schalter des Amtes gegen das Personal Drohungen und Beleidigungen ausgesprochen, den Schalter bespuckt und die Kontrolle über sich verloren haben. Am 14. Februar 2020 wurde er in diesem Zusammenhang wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers ergibt willkürfrei, dass er nicht fähig oder bereit erscheint, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten, was auch sein Aufenthalt in der Schweiz unter falschem Namen und mit falschem Geburtsdatum während des Asylverfahrens belegt.
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6.4. Die aufbrausende Art des Beschwerdeführers schliesst weitere Straftaten gegen wichtige Rechtsgüter nicht aus. Das Bundesgericht teilt deshalb die Ansicht der Vorinstanz, dass in der Gesamtbeurteilung ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass er das Land verlässt, nachdem er bereits einschlägig und erheblich wegen schwerwiegender Rechtsgutsverletzungen verurteilt worden ist und sein seitheriges Verhalten legalprognostisch eher ungünstig erscheint.
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7.
 
7.1. Jede aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; zu den zu berücksichtigenden Kriterien: BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Das öffentliche Interesse an der Entfernung der ausländischen Person ist deren privatem Interesse gegenüberzustellen, im Land verbleiben zu können. Kein Element (Dauer der Anwesenheit, Natur der Straftaten, Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat, Auswirkungen auf die Familie, Kindsinteresse usw.) ist dabei für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8. November 2016
23
 
7.2.
 
7.2.1. Der Beschwerdeführer ist in der Republik Senegal aufgewachsen und verliess nach seinen Angaben sein Land im Dezember 2013 in Richtung Marokko; Ende Februar 2014 kam er nach Spanien, wo er sich in der Folge längere Zeit aufgehalten haben will. Er hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre somit in seiner Heimat verbracht. Er ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut: Der Beschwerdeführer spricht Mandinga und Französisch, welches die Amtssprache in der Republik Senegal bildet. In der Heimat leben Cousinen, Cousins, Onkel, Tanten und eine Grossmutter; mindestens mit einem dort wohnhaften Onkel hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach wie vor Kontakt. Er verfügt damit in der Heimat - entgegen seiner Kritik - über ein soziales Netz und ist dort nicht auf sich selbst gestellt.
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7.2.2. Der Beschwerdeführer ist noch jung und gesund; er verfügt über Berufserfahrungen in der Gastrobranche; es ist ihm somit möglich und zumutbar in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat sich nur vier bis fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten, d.h. während einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne, wobei es ihm kaum gelungen ist, sich beruflich (nur temporäre Arbeitsverhältnisse), sozial (Kontakt mit einigen Bekannten) oder sprachlich (sehr beschränkte Kenntnis des Deutschen) zu integrieren. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens erklärte er, dass er lieber nach Spanien gehe, wo seine Familie lebe, als hier zu bleiben und seine Kinder nur einmal im Monat zu sehen. Der Beschwerdeführer hat somit nur ein beschränktes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land.
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7.3.
 
7.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beziehungen zu den hier lebenden Töchtern bzw. deren Wohl seine Anwesenheit erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen nicht betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur Ausübung seines Rechts auf Umgang (Besuchsrecht) in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319).
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7.3.2. Ein weitergehender Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 142 II 35 E. 6.2 S. 47; jeweils mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere falls sie sich massgebliches straf- oder ausländerrechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100, mit Hinweisen).
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7.3.3. Ob der Beschwerdeführer über eine enge affektive Beziehung zu seinen Töchtern verfügt, ist zweifelhaft; er stellt eine solche in erster Linie zukünftig in Aussicht. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die bisherigen Beziehungen zu den vier- und knapp zweijährigen Töchtern von "Ambivalenz" geprägt seien. Der Beschwerdeführer habe Kontakte zu seinen Kindern gehabt; er habe versucht, die entsprechenden Beziehungen aufrechtzuerhalten; es sei auch die Rede davon, dass er "liebevoll" mit ihnen umgegangen sei. Umgekehrt wird der Beschwerdeführer als äusserst unzuverlässig beschrieben. Nach den glaubwürdigen Angaben der Ehefrau - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdeführer seine Termine mit den Kindern wiederholt nicht wahrgenommen; es habe immer wieder ein Ersatz für den Beschwerdeführer organisiert werden müssen, für den Fall, dass er ohne Ankündigung sein Besuchsrecht nicht wahrnehmen wollte oder konnte. Der Beschwerdeführer arbeite, seit die ältere Tochter sieben Monate alt war, im Raume Zürich. Er habe sich nie darum bemüht, in der Nähe des Aufenthaltsorts der Kinder eine Anstellung zu finden. Er sei "nicht jedes Wochenende zu Besuch" gekommen, sondern sehr unregelmässig und unzuverlässig, zunehmend spontan, "wie es ihm passte". Bezüglich der Beziehung zur jüngeren Tochter räume der Beschwerdeführer selber ein, dass diese noch lockerer sei als jene zur älteren Tochter. Gestützt hierauf durfte das Kantonsgericht willkürfrei zum Schluss kommen, dass keine besonders enge Beziehung zu den Kindern im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis besteht. Wirtschaftlich trägt der Beschwerdeführer zudem nur punktuell zu deren Unterhalt bei; wenn er Arbeit hat, überweist er der Mutter die Kinderzulagen.
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7.3.4. Selbst wenn - entgegen der Annahme der Vorinstanz - der Beschwerdeführer enge affektive und wirtschaftliche Beziehungen zu seinen Töchtern unterhalten sollte, fehlt es doch an einem tadellosen Verhalten: Der Beschwerdeführer hat die hiesigen Behörden getäuscht und sich verschiedener ausländerrechtlicher Delikte schuldig gemacht. Im Übrigen wurde er in Spanien schwer straffällig und insgesamt zu drei Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Die Praxis, gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse ("atteintes de peu d'importance à l'ordre public") abweichend von BGE 139 I 314 ff. in einer Gesamtabwägung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage. Solche bestehen hier nicht (vgl. das Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
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7.3.5. Das Kantonsgericht hat nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern von der Republik Senegal aus schwerfallen dürfte. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, wird der Beschwerdeführer die Kontakte mit seinen Töchtern aber über die traditionellen und modernen Kommunikationsmittel pflegen können. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen nicht auf, inwiefern seine Wegweisung die Interessen der Kinder konkret gefährden würde. Unbehelflich ist sein Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. 
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8.
 
8.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht und ist mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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8.2. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt sind, wird das entsprechende Gesuch gutgeheissen (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
32
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
2.2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.3. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben; diesem wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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