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Informationen zum Dokument  BGer 8C_294/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_294/2020 vom 27.05.2020
 
8C_294/2020
 
 
Urteil vom 27. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 2. April 2020 (II 2020 23).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. April 2020(Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. April 2020,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 16. Mai 2019eingereichte Eingabe,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass das kantonale Gericht dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen ist, was einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliesst,
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dass es sich dabei mit den Parteivorbringen näher auseinandersetzte und unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung auch erklärte, weshalb das Fehlen jedwelcher Schritte zur Lohneintreibung abgesehen von einer telefonischen Abmahnung ungeachtet des Alters des Beschwerdeführers und der personellen wie auch juristischen Verflechtung zwischen der die Löhne nicht auszahlenden und seiner neuen Arbeitgeberin als objektiv unzureichend zu werten sei,
7
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, sondern ausserhalb davon Liegendes thematisiert,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Mai 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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