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Informationen zum Dokument  BGer 6B_587/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_587/2019 vom 27.05.2020
 
 
6B_587/2019, 6B_616/2019
 
 
Urteil vom 27. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_587/2019
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
 
Beschwerdeführer 1,
 
und
 
6B_616/2019
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin von Planta,
 
Beschwerdeführer 2,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
6B_587/2019
 
Strafrechtshoheit; Spezialitätsprinzip
 
(ungetreue Geschäftsbesorgung) etc.,
 
6B_616/2019
 
Strafrechtshoheit; Spezialitätsprinzip
 
(ungetreue Geschäftsbesorgung); Anklageprinzip etc.,
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
 
vom 30. Januar 2019 (SB170390-O/U/jv).
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.________ und A.________ gründeten die C.________ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands. Der operative Sitz dieser Gesellschaft befand sich am Wohnort von B.________ und A.________ in Phuket bzw. Bangkok, Thailand, wohin diese im Jahr 1994 aus der Schweiz ausgewandert waren. B.________ und A.________ schlossen über die C.________ Ltd. mit rund 270 Anlegern Verwaltungsaufträge ab und betrieben mit deren Vermögen Devisen- und Edelmetallhandel. Durch Eigenbezüge von B.________ und A.________, Überweisungen an D.________ und Kunden, Silbertransaktionen und Missachtung einer mit der Mehrheit der Geschädigten vereinbarten sog. Stopp-Loss-Klausel, entstand ein Schaden von insgesamt deutlich mehr als Fr. 10 Mio. Im Jahr 2011 beendeten B.________ und A.________ die Geschäftstätigkeit der C.________ Ltd. und tauchten unter.
1
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete am 25. August 2011 eine Strafuntersuchung. Am 30. März 2012 erfolgten der Haftbefehl, der Auftrag zur Ausschreibung und das Ersuchen um internationale Personenfahndung. Mit Verfügungen des Bundesamtes für Polizei vom 16. Juli 2012 wurden B.________ und A.________ die Ausweise entzogen und für ungültig erklärt.
2
Am 21. September 2013 wurde B.________ in Kambodscha verhaftet. Mit einem "Laissez-passer" gelangte er in Begleitung zweier Beamter der kambodschanischen Immigrationsbehörde via Bangkok in die Schweiz. Am 13. Oktober 2013 wurde er am Flughafen Zürich verhaftet und am 3. Oktober 2014 aus der Haft entlassen. Die von der Staatsanwaltshaft vorübergehend verfügten Ersatzmassnahmen einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer zweiwöchentlichen Meldepflicht mit der Festnetztelefonnummer an seinem Wohnort wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. Oktober 2014 definitiv angeordnet.
3
Am 17. Oktober 2013 wurde auch A.________ in Kambodscha verhaftet und entsprechend in die Schweiz überstellt. Er wurde am 10. November 2013 am Flughafen Zürich verhaftet und am 8. April 2014 aus der Haft entlassen. Die Ersatzmassnahmen einer Sicherheitsleistung, einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer zweiwöchentlichen Meldepflicht mit der Festnetztelefonnummer an seinem Wohnort wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. April 2014 definitiv angeordnet.
4
B. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte B.________ und A.________ am 20. Juli 2017 wegen qualifizierter Veruntreuung, Betrugs, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und drei Monaten bzw. vier Jahren und sechs Monaten, jeweils unter Anrechnung der Haft und teilweiser Anrechnung der freiheitsentziehenden Ersatzmassnahmen.
5
Gegen dieses Urteil erhoben B.________ und A.________ Berufung sowie die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B.________ und A.________ am 30. Januar 2019 je der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des Betrugs, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. B.________ belegte das Obergericht mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 377 Tagen Haft und 15% der Ersatzmassnahmendauer zum Urteilszeitpunkt. A.________ belegte es mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, unter Anrechnung von 173 Tagen Haft und 15% der Ersatzmassnahmendauer zum Urteilszeitpunkt.
6
C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen (6B_587/2019). Er beantragt, das Verfahren gegen ihn sei einzustellen. Eventualiter sei er der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und 40% der Ersatzmassnahmendauer. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Strafzumessung an das Obergericht zurückzuweisen.
7
D. B.________ beantragt ebenso mit Beschwerde in Strafsachen (6B_616/2019), das Verfahren gegen ihn sei einzustellen. Eventualiter sei er der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und 40% der Ersatzmassnahmendauer. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Strafzumessung an das Obergericht zurückzuweisen.
8
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_469/2019 vom 7. November 2019 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
9
 
2.
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen mit weitgehend identischen Beschwerdeschriften, sie seien der Schweiz nicht formell ausgeliefert worden, sondern gegen ihren Willen aus Kambodscha ausgewiesen worden, nachdem ihre Pässe in an und für sich zulässiger Weise für ungültig erklärt worden seien. Die schweizerische Strafhoheit setze ihre gesetzeskonforme Anwesenheit voraus. Mangels freiwilliger Anwesenheit in der Schweiz oder durch internationale Rechtshilfe erreichte Auslieferung bestehe mangels erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB ein Prozesshindernis und das Verfahren gegen sie sei einzustellen. Ein gültiger Haftbefehl für Kambodscha habe nicht bestanden. Die schweizerischen Behörden hätten durch ihr Vorgehen das formelle Rechtshilfe- resp. Auslieferungsrecht unterlaufen, was rechtsmissbräuchlich sei und nicht den Vorgaben von Art. 5 EMRK entspreche.
10
Veruntreuung sei sodann kein Erfolgsdelikt, weshalb auch kein Erfolgsort in der Schweiz gegeben sei. Sei dies dennoch der Fall, läge der Erfolgsort am Sitz der Bank E.________ AG in Genf.
11
Zu ihren Eventualanträgen bringen die Beschwerdeführer vor, ihre Verurteilungen wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung verletzten das Prinzip der Spezialität. Im kambodschanischen Recht gebe es den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht. Auf die entsprechenden Anklagepunkte dürfe nicht eingetreten werden.
12
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines offiziellen Auslieferungsverfahrens von Kambodscha via Thailand in die Schweiz gebracht worden seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit anderen Schweizer Behörden, namentlich mit dem Bundesamt für Justiz, rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll. Die Pässe und Identitätskarten der Beschwerdeführer seien gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1) rechtmässig für ungültig erklärt worden. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei keine Umgehung eines Rechtshilfe- oder Auslieferungsverfahrens, sondern ein alternativer, ebenfalls zulässiger und damit legaler Weg. Ein Auslieferungsverfahren sei zwar möglich, jedoch nicht zwingend durchzuführen und vorliegend nicht notwendig gewesen. Weder die Souveränität von Kambodscha noch jene von Thailand seien durch das praktizierte Vorgehen verletzt worden. Insbesondere könne nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer seien mittels Gewalt, List oder Drohung der schweizerischen Behörden in die Schweiz oder in den Machtbereich des schweizerischen Staates gelangt. Sowohl ihre Lokalisierung als auch ihre Anhaltung und das Versetzen in Ausschaffungshaft seien durch die kambodschanischen Behörden vorgenommen worden. Weiter sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer einen Nachteil erlitten, ihnen namentlich kein faires Verfahren zuteil geworden oder sie ihrer Rechte verlustig gegangen seien. Stelle man auf die prekären Haftbedingungen in Kambodscha sowie die Angaben der Beschwerdeführer ab, sie hätten sich unter Zurücklassung ihrer Partnerinnen und ihres Hab und Guts in Thailand wegen Morddrohungen in verschiedenen Ländern Südostasiens auf der Flucht befunden, so sei ihnen bei objektiver Würdigung ihrer Gesamtsituation durch die geordnete und begleitete Überstellung in die Schweiz letztlich heimatlicher Schutz zuteil geworden. Wenn auch unerwünscht, hätten sie sich dieser Repatriierung gefügt. Wer wie die Beschwerdeführer von einem Tag auf den anderen im Fernen Osten untertauche, später aber rüge, er sei nach über zwei Jahren von den Behörden unrechtmässig habhaft gemacht und einem Strafverfahren in der Schweiz zugeführt worden, verhalte sich widersprüchlich und könne sich nicht auf Treu und Glauben resp. einen Rechtsmissbrauch berufen (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. A. 2. S. 27 ff.).
13
Die Vorinstanz erwägt weiter, für die Tatbegehung nach Art. 8 StGB gelte das Ubiquitätsprinzip von Handlungs- und Erfolgsort. Die angeklagten Veruntreuungen - Eigenbezüge der Beschwerdeführer jeweils vom Konto bei der Bank E.________ AG in Zürich durch Überweisungen auf ihre persönlichen Konten in der Schweiz, Überweisungen an D.________ und Kunden der C.________ Ltd. - seien in der Schweiz in Zürich ausgeführt worden. Zwar hätten sich die Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt physisch in Thailand befunden. Ihr Verhalten habe sich durch die Zahlungsanweisungen über das Internet jedoch unmittelbar in der Schweiz manifestiert. Der Handlungseffekt sei in der Schweiz auf dem Konto der C.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG in Zürich eingetreten, womit das Schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung komme. Auch der Erfolg sei in Zürich in der Schweiz eingetreten und bilde einen Anknüpfungspunkt zum Schweizerischen Strafgesetzbuch. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB seien die Treugeber an ihren Vermögen geschädigt, denn ihre Forderungen gegenüber den Tätern seien in ihrem Wert gemindert. Dadurch und da der Vermögensschaden in der Schweiz resp. auf dem Konto der Bank E.________ AG in Zürich, wo das Kapital durch die Kunden eingezahlt worden sei, eingetreten sei, gelte der Erfolg als in der Schweiz resp. in Zürich eingetreten und die Tat als hierorts begangen. Weil sowohl der Effekt der Handlungen der Beschwerdeführer als auch der Handlungserfolg in Zürich eingetreten und dort die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien, seien die Zürcher Behörden für die Verfolgung sowie Beurteilung der angeklagten Straftaten zuständig. Ob es sich bei der Bank E.________ AG in Zürich nur um eine Zweigniederlassung ohne Partei- und Prozessfähigkeit handle, sei ohne Bedeutung, denn diese sei nicht Partei im vorliegenden Strafverfahren. Abgesehen davon seien gemäss den Verwaltungsverträgen und selbst der Broschüre der C.________ Ltd. die Kundeneinlagen auf deren Konto bei der Bank E.________ AG in Zürich zu tätigen und sei als Erfüllungsort und Gerichtsstand Zürich genannt.
14
Bezüglich der eingeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit Silbertransaktionen verhalte es sich gleich. Auch hier sei der Effekt der Handlungen der Beschwerdeführer unmittelbar auf dem Konto bei der Bank E.________ AG in Zürich eingetreten. Der Verlust aus den Silbertransaktionen sei auf diesem Konto eingetreten, welches den Geschädigten als Sicherheit für ihre Forderung gegenüber der C.________ Ltd. gedient habe, womit auch der Handlungserfolg in Zürich eingetreten sei und deshalb das Schweizerische Strafgesetzbuch Anwendung finde. Dasselbe gelte bezogen auf die eingeklagte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Stopp-Loss-Klauseln. Der Effekt ihrer Tätigkeit habe sich zeitlich unmittelbar auf dem Konto bei der Bank E.________ AG ausgewirkt und der Schaden durch den Handel über einen Verlust von 10% hinaus sei ebenfalls auf diesem Konto eingetreten (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. B. und C. S. 38 ff.).
15
2.3. Laut Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungshandlung. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2, 336 E. 1.1; je mit Hinweisen).
16
Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB diesem Gesetz unterworfen, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet oder er wegen dieser Tat ausgeliefert wird und (c.) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
17
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AwG kann ein Ausweis von der zuständigen Stelle des Bundes nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird.
18
2.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum internationalen Strafrecht gehen an der Sache vorbei. Indem sie wie bereits vor Vorinstanz argumentieren, nach Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB könne ein Täter bloss dann der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstellt werden, wenn er sich freiwillig in der Schweiz befinde oder formell an die Schweiz ausgeliefert werde, verkennen sie, dass diese Bestimmung mangels Auslandstat vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.
19
Primäre Grundlage des internationalen Strafrechts ist das - in der Schweiz in Art. 3 Abs. 1 StGB verankerte - Territorialitätsprinzip (vgl. BGE 121 IV 145 E. 2.b.bb S. 148; 108 IV 145 E. 3). Art. 7 StGB und das darin indirekt vorgesehene aktive oder passive Personalitätsprinzip, welches nicht am schweizerischen Staatsgebiet, sondern an der schweizerischen Staatsbürgerschaft des Täters bzw. des Opfers anknüpft, sind im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 StGB nur subsidiär anwendbar (vgl. Dupuis et al. [Hrsg.], Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 7 StGB; Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 199; Alexandre Dyens, Territorialité et ubiquité en droit pénal international suisse, Basel 2014, S. 56; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 64; Marc Henzelin, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 3 zu Art. 7 StGB; vgl. auch BGE 108 IV 145 E. 3 zu Art. 5 und 6 aStGB). Vorliegend ist die schweizerische Strafgewalt bereits durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m Art. 8 Abs. 1 StGB begründet und eine Ausdehnung des schweizerischen Strafrechts über die Territorialgrenzen hinaus sowie die weiteren in Art. 7 StGB statuierten Voraussetzungen bleiben folglich unbeachtlich.
20
Nicht zu folgen ist sodann der Auffassung der Beschwerdeführer, ihre mehrfachen qualifizierten Veruntreuungen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB seien keine Erfolgsdelikte und deshalb fehle es an einem Begehungsort in der Schweiz. Zwar bezeichnet Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB einen Schaden nicht ausdrücklich als Taterfolg, doch ist eine Veruntreuung ohne Eintritt eines Vermögensschadens begrifflich ausgeschlossen (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2; 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2; 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.1). Das Bundesgericht qualifizierte in seiner Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 aStGB eine Schädigung des Vermögens durch eine Veruntreuungshandlung als Erfolg zumindest bezogen auf diese Bestimmung und erachtete entsprechend einen Begehungsort in der Schweiz als gegeben (BGE 124 IV 241 E. 4c bis d). Es entschied sodann auch betreffend Art. 8 StGB, der entsprechenden Bestimmung im revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, dass die Verwendung anvertrauter Vermögenswerte zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ab einem in der Schweiz gelegenen Bankkonto einen inländischen Begehungsort begründet (Urteil 6B_178/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.3).
21
Mit Blick auf die unbestrittenen Eigenbezüge der Beschwerdeführer und ihre Überweisungen an verschiedene Personen vom in der Schweiz gelegenen Konto bei der Bank E.________ AG erachtet die Vorinstanz für die Veruntreuungen von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB einen jeweiligen schweizerischen Begehungsort im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB im Ergebnis zu Recht als gegeben.
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Ferner bestreiten die Beschwerdeführer lediglich mit Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung einen Erfolgsort in der Schweiz. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; je mit Hinweisen). Dass die weiteren Delikte, für welche die Beschwerdeführer verurteilt wurden, nicht in die Zuständigkeit der schweizerischen Jurisdiktion fallen könnten, ist zumindest nicht geradezu offensichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts der vorinstanzlichen Begründung eines Erfolgsorts auch bezüglich der Schuldsprüche der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit Silbertransaktionen und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Stopp-Loss Klauseln. Alsdann trat bereits die erste Instanz auf das Verfahren nicht ein, soweit Kundengelder auf Konten im Ausland einbezahlt worden waren (vgl. E. 2.2 hiervor sowie angefochtenes Urteil, E. II. B. 2. S. 37). Da mithin das Schweizerische Strafgesetzbuch ebenso für die ungetreuen Geschäftsbesorgungen anwendbar ist, bleibt entgegen des Einwands der Beschwerdeführer unerheblich, ob die entsprechenden Taten auch nach kambodschanischem Recht strafbar wären.
23
Inwiefern das Vorgehen der Behörden nicht den "Vorgaben von Art. 5 EMRK" entspreche, begründen die Beschwerdeführer sodann nicht hinreichend. Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Worin die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die EMRK erblicken, ist ohnehin nicht ersichtlich, sieht Art. 7 Abs. 2 lit. a AwG doch ausdrücklich den Entzug oder die Ungültigerklärung eines Ausweises vor, wenn deren Inhaberin oder Inhaber sich im Ausland befindet und in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren und die Ausweise der Beschwerdeführer rechtmässig entzogen und für ungültig erklärt wurden, bestreiten die Beschwerdeführer ausdrücklich nicht.
24
Soweit sich die Beschwerdeführer zusätzlich gegen die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Schweiz, mithin der Zürcher Strafbehörden wenden, ist nicht klar, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten möchten. Sie setzen sich nicht mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach gemäss den Verwaltungsverträgen und der Broschüre der C.________ Ltd. die Kundeneinlagen auf deren Konto bei der Bank E.________ in Zürich zu leisten waren und Zürich zudem als Erfüllungsort und Gerichtsstand genannt wird. Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
25
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer 2 macht zudem eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. In der Anklage werde nicht festgehalten, wann die mit den Geschädigten vereinbarte Stopp-Loss-Klausel erstmals verletzt worden sei.
26
3.2. Die Vorinstanz erachtet das Anklageprinzip für gewahrt. Sie erwägt, eine Differenzierung für jeden einzelnen Geschädigten sei nicht möglich, nachdem die Beschwerdeführer sämtliche Kundeneinzahlungen vermischt, mit der Gesamtsumme gehandelt und im Widerspruch zum deklarierten Anlagekonzept keine separaten Kontokorrentkonti auf den Namen jedes Kunden geführt hätten. Die Beschwerdeführer hätten selbst erklärt, es sei sehr schwierig gewesen, die Stopp-Loss-Klausel zu handhaben und einzuhalten, da nicht alle Kunden diese 10%-Grenze gleichzeitig erreicht hätten. Man habe dies auch nicht nachkontrollieren können. Jeder Kunde habe andere Voraussetzungen für Ein- und Auszahlungen gehabt. Sie hätten dann einen Durchschnitt genommen. Anfangs habe das noch halbwegs funktioniert, später dann nicht mehr. Wenn nicht einmal die Beschwerdeführer imstande seien zu sagen, wann die Stopp-Loss-Limite jeweils erreicht worden sei, eine nachträgliche Kontrolle nicht möglich gewesen sei und sie den Überblick verloren hätten, sei nicht ersichtlich, wie die Anklage dazu in der Lage sein sollte. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführer gemäss ihrer Darstellung zu ihrer jahrelangen, intensiven Handelstätigkeit für rund 300 Kunden über Dutzende Millionen Franken keinerlei Unterlagen mehr besässen. Wie die Anklagebehörde bei dieser Ausgangslage ohne Zugriffsmöglichkeit auf entsprechende Daten den Zeitpunkt der Überschreitung der gesetzten Verlust-Limite festlegen können solle, bleibe schleierhaft. Es interessiere nicht, ob pro Transaktion die 10%-Grenze eingehalten worden sei.
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Massgebend sei einzig, ob die Beschwerdeführer gegenüber jedem einzelnen Kunden mit einer entsprechenden Vereinbarung den Handel bei einem Verlust von 10% einstellten und ab wann sie dies nicht mehr einhielten. Dies gehe aus der Anklageschrift und deren Anhängen hervor. Es ergebe sich, dass die Beschwerdeführer im gesamten anklagerelevanten Zeitraum das Geld der Geschädigten, welches sie mit Geld der anderen Kunden vermischten, in Devisen- und Edelmetallhandel investierten und dabei mehrheitlich sowie im Schnitt Verluste erwirtschafteten. Die Beschwerdeführer hätten hinreichende Kenntnis von den ihnen vorgeworfenen Tathandlungen und gewusst, wogegen sie sich zu verteidigen hatten (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. D. S. 42 ff.).
28
3.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
29
3.4. Der Beschwerdeführer 2 behauptet nicht, er habe sich nicht angemessen verteidigen können, weil in der Anklageschrift der Zeitpunkt der erstmaligen Verletzung der Stopp-Loss-Klausel nicht bezeichnet werde. In Anhang 10 wird zudem für jeden Geschädigten zumindest der Zeitraum bezeichnet, ab welchem die 10%-Grenze jeweils erreicht und der von den Beschwerdeführern weitergeführte Handel folglich gegen die Stopp-Loss-Klausel verstossen habe (vgl. kant. Akten, act. 70 ff.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.
30
 
4.
 
4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden des Weiteren die vorinstanzliche Anrechnung der Ersatzmassnahmen im Umfang von 15% an die ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Für die Ausweis- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich alle zwei Wochen von der Festnetztelefonnummer an ihrem Wohnort aus bei der Staatsanwaltschaft zu melden, sei eine Anrechnung im Umfang von 40% gerechtfertigt.
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4.2. Zur Anrechnung der Ersatzmassnahmen erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschwerdeführer seien durch diese lediglich in ihrer Bewegungsfreiheit über die Grenzen der Schweiz hinaus und bezüglich der zweiwöchentlichen Meldepflicht von ihrem Wohnort aus eingeschränkt. Letztere beinhalte indessen keine Auflage betreffend einen konkreten Wohnort. Die Beschwerdeführer könnten ohne Beschränkung einer Arbeit nachgehen oder sich anderweitig betätigen. Zu Drittpersonen, auch im Ausland, stehe ihnen ein volles Kontaktrecht offen. Im Verhältnis zu einem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug seien die Einschränkungen als derart gering zu beurteilen, dass sie kaum ins Gewicht fielen. Einzig der Umstand, dass sich die Lebensmittelpunkte der Beschwerdeführer vor deren Verhaftung nicht in der Schweiz befunden hätten und sie mit den Ersatzmassnahmen vorübergehend an die Schweiz gebunden seien, falle ins Gewicht. Dies relativiere sich jedoch insofern, dass die Familie des Beschwerdeführers 1 sowie Freunde sie unterstützten und sie nicht in einem fremden Land auf sich gestellt seien. Der Beschwerdeführer 2 werde auch von seinem Bruder unterstützt. Mit ihren nahen Verwandten in der Schweiz hätten beide Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis. In Bezug auf die vorgebrachte Trennung von ihren Freundinnen in Thailand sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch ihr Untertauchen bereits vor der Verhaftung getrennt von jenen gelebt hätten. Die Freundinnen könnten sie jederzeit in der Schweiz besuchen und seien bereits in früheren Jahren einige Male hierher gekommen. Mit einer Anrechnung der Ersatzmassnahmendauer von 15% werde all diesen Umständen ausreichend Rechnung getragen (vgl. angefochtenes Urteil, E. VI. 6. S. 152 f.)
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4.3. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss dieser Bestimmung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. [betreffend Kontaktverbot] BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79 mit Hinweisen).
33
4.4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr erhebliches Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt haben soll. Sie begründet in nachvollziehbarer Weise, dass die durch die Ersatzmassnahmen bewirkten konkreten Einschränkungen der Beschwerdeführer im Vergleich zu einem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug kaum ins Gewicht fallen. Eine Anrechnung der Dauer der Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafen im Umfang von 15% ist ohne Weiteres vertretbar.
34
 
5.
 
5.1. Der Beschwerdeführer 2 bringt überdies vor, bei ihm sei im Rahmen der Strafzumessung eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Es leide seit Geburt an einer halbseitigen Lähmung, welche seinen linken Arm und das linke Bein betreffe.
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5.2. Auf diese erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Behauptung kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer 2 bereits vor Vorinstanz körperliche Beschwerden geltend machte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den entsprechenden Plädoyernotizen seines Verteidigers, welche sich auf die Strafzumessung beschränken (vgl. kant. Akten, act. 313 ff.). Ohnedem wäre es nicht Sache des Bundesgerichts, in den Verfahrensakten selbst nach Belegstellen für unsubstanziierte Vorbringen zu forschen. Vielmehr obliegt es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern, die genauen Aktenstellen zu bezeichnen bzw. die Belege mit der Beschwerde einzureichen (vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; Urteile 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.7 und 6B_129/2018 vom 23. November 2018 E. 5 mit Hinweisen).
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6. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_587/2019 und 6B_616/2019 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
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