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Informationen zum Dokument  BGer 4A_24/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_24/2020 vom 26.05.2020
 
 
4A_24/2020
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Gross.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Neidhardt und Rechtsanwältin Ursina Gremminger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weissberg, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aktienkaufvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. November 2019 (LB190010-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war bis zum 31. Dezember 2015 mit 50 % am Aktienkapital der B.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) beteiligt und Mitglied des Verwaltungsrats. Im Verlaufe des Jahres 2015 äusserte C.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) den Wunsch, die Mehrheit an der Gesellschaft und die alleinige Geschäftsführung zu übernehmen. Der Kläger schlug daraufhin vor, dem Beklagten seine Aktien zu verkaufen.
1
A.b. Am 9. Dezember 2015 schlossen die Parteien ein Memorandum of Understanding und am 24. Dezember 2015 einen Aktienkaufvertrag (nachfolgend: Aktienkaufvertrag) ab. In Ziffer 4 des Aktienkaufvertrages trafen sie folgende Regelung betreffend die Dividende für das Geschäftsjahr 2015:
2
"4. Bonuszahlungen und Dividende 2015
3
(Bonusanspruch des Klägers)
4
(Bonusanspruch des Beklagten)
5
Die Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2015 bleibt für die 75 hier veräusserten Kaufaktien beim Verkäufer (Kläger), d.h. er erhält 50 % der noch zu beschliessenden Dividende für das Geschäftsjahr 2015, wobei die Parteien heute davon ausgehen und vereinbaren, dass die Bruttodividende für das Jahr 2015 total CHF 600'000 ausmachen soll, zahlbar spätestens per 30. Juni 2016 (unter Abzug der Verrechnungssteuer von 35 %), zu je 50 % an die beiden Parteien.
6
Der Käufer (Beklagter) verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass die Dividende 2015 entsprechend beschlossen und ausbezahlt wird."
7
A.c. Für das Geschäftsjahr 2015 wurde schliesslich eine Dividende von Fr. 300'000.-- beschlossen. In der Folge wurden dem Kläger Fr. 150'000.-- abzüglich 35 % Verrechnungssteuer, also Fr. 97'500.--, überwiesen.
8
 
B.
 
B.a. Mit Klage vom 15. August 2017 beim Bezirksgericht Dietikon beantragte der Kläger, der Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 150'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16. September 2016 zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2019 ab.
9
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich schützte mit Urteil vom 26. November 2019 die vom Kläger erhobene Berufung und verurteilte den Beklagten, dem Kläger Fr. 150'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsenlauf 16. September 2016 bis 20. März 2017) wies es die Klage ab.
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C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Januar 2020 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2019 sei kostenfällig aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Der Beschwerdegegner trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert bzw. dupliziert.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerde führende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).
13
 
2.
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
14
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
15
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz legte die strittige Ziffer 4 des Aktienkaufvertrages nach dem Vertrauensprinzip aus. Sie erwog, es handle sich dabei um eine Garantieverpflichtung im Sinne von Art. 111 OR. Der Wortlaut sei klar: Die Parteien würden von einer Dividende ausgehen und der Beschwerdeführer Auch aus dem Verhalten der Parteien vor dem Vertragsschluss sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Auszahlung einer Dividende in der Höhe von Fr. 300'000.-- garantiert habe. Sowohl das unstreitig vom Beschwerdeführer unterbreitete Kaufangebot vom 19. November 2015 wie bereits das Memorandum of Understanding vom 9. November 2015 würden eine Dividende von Fr. 300'000.-- als Teil des Kaufpreises nennen. In jenen Dokumenten, die im Gegensatz zum Aktienkaufvertrag nicht von einem Anwalt formuliert worden seien, scheine - im Gegensatz zum Wortlaut des Aktienkaufvertrages - noch kein Hinweis auf das Bewusstsein auf, dass der Beschwerdeführer - als Käufer der Aktien und nachmalige Eigentümer der Gesellschaft - nicht selber festlegen könne, wie hoch die erst noch zu beschliessende Dividende sein werde.
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3.2. Für den Fall, dass das Gericht von einem Anspruch des Beschwerdegegners in Höhe von Fr. 300'000.-- ausgehen sollte, so die Vorinstanz weiter, bringe der Beschwerdeführer eine Gegenforderung aus absichtlicher Täuschung zur Verrechnung. Ob eine Täuschung vorgelegen hat, musste die Vorinstanz nicht prüfen, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er innert Jahresfrist nach Entdeckung der behaupteten Täuschung (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR) den Vertrag angefochten habe.
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4.
 
Die Beschwerde richtet sich allein gegen die Qualifikation von Ziffer 4 des Aktienkaufvertrages als Garantieversprechen. Die Täuschung wird nicht mehr geltend gemacht; darauf muss somit nicht eingegangen werden (vgl. E. 1 hiervor).
18
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auslegung sei in Ziffer 4 des Aktienkaufvertrages kein Garantieversprechen gemäss Art. 111 OR vereinbart worden. Und selbst wenn das Bundesgericht von einem Sicherungsgeschäft ausgehen sollte, so wäre auf eine formungültige Bürgschaft zu schliessen.
19
4.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Auslegung der Vorinstanz - Qualifikation der entsprechenden Ziffer als Sicherungsgeschäft - als rechtsfehlerhaft ausweisen würde. Im Gegenteil, kann grundsätzlich auf die in jeder Hinsicht überzeugende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden.
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4.1.1. Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Argumentation, ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid konkret auseinanderzusetzen. Das ist blosse appellatorische Kritik und genügt nicht (vgl. E. 1 und 2 hiervor). So namentlich, wenn er im Rahmen der grammatikalischen Auslegung einzelne Formulierungen in Ziffer 4 des Aktienkaufvertrages wie "entsprechend" oder "heute" anders als die Vorinstanz interpretiert. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass er zwar erneut behauptet, die Formulierung "soll" belege, dass sich die Parteien auf keine feste Höhe der Dividende geeinigt hätten, aber mit keinem Wort auf die von der Vorinstanz zu Recht auch hervorgehobene Formulierung eingeht, wonach die Parteien nicht nur von einer Dividende von Fr. 600'000.-- 
21
4.1.2. Unbehelflich ist auch der Einwand, es könne keine Garantie vorgelegen haben, weil der Beschwerdeführer kein persönliches Interesse an der Abgabe einer solchen gehabt habe, was nach Lehre und Rechtsprechung Voraussetzung für ein solches Rechtsgeschäft sei. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, ermöglichte die Regelung über die Dividende dem Beschwerdeführer, einen Teil des Kaufpreises für die Aktien über die Gesellschaft zu begleichen.
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4.1.3. Sowohl das Kaufangebot des Beschwerdeführers vom 19. November 2015 wie das Memorandum of Understanding vom 9. Dezember 2015 sahen eine Dividende von Fr. 300'000.-- für den Beschwerdegegner vor. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Vertrages rügt der Beschwerdeführer nun, die Regelung der Dividendenauszahlung habe im Laufe der Vertragsverhandlungen Änderungen erfahren. Besonders zu erwähnen sei, dass der im Kaufangebot enthaltene Kaufpreis von Fr. 1'017'474.--, der wegen des Aktionärbindungsvertrages durchsetzbar gewesen wäre, im Memorandum of Understanding und im Aktienkaufvertrag auf Fr. 1'450'000.-- angehoben worden sei. Dies sei eine Erhöhung des Aktienkaufpreises um Fr. 432'526.--, was eine Änderung der Dividendenhöhe wiederum rechtfertigen würde.
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Was der Beschwerdeführer damit geltend machen will, ist nicht ersichtlich. Obwohl der Kaufpreis angehoben wurde, blieb die Dividende bekanntermassen auch im Kaufvertrag bei Fr. 300'000.-- (bzw. Fr. 600'000.-- für beide Parteien). Entsprechend formuliert der Beschwerdeführer selber im Konjunktiv, dass eine Änderung der Dividendenhöhe gerechtfertigt gewesen wäre, nicht dass dem wirklich so war.
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4.1.4. Der Beschwerdeführer behauptet sodann, die Vorinstanz habe bei ihren Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des Vertrages den Sachverhalt offensichtlich falsch, also willkürlich, festgestellt.
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4.1.4.1. Er macht geltend, die Vorinstanz habe festgehalten, der Aktienkaufvertrag sei von einem Anwalt formuliert worden. Er habe aber in der Berufungsantwort dargelegt, dass nicht alle Vertragsklauseln von einem Anwalt formuliert worden seien. Die Parteien hätten selber noch Anpassungen vorgenommen. Eine solche Anpassung habe auch die strittige Ziffer 4 Abs. 3 und 4 betroffen. Die finale Formulierung hätten die Parteien gemeinsam und selbständig vereinbart. Das sei auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten worden. Der von der Vorinstanz festgestellte falsche Sachverhalt sei entscheiderheblich, da die Vorinstanz daraus den Schluss gezogen habe, dass der Beschwerdeführer ein Garantieversprechen abgegeben habe, ansonsten die Parteien einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter (der Gesellschaft) abgeschlossen hätten.
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Der Beschwerdegegner führt aus, diese Behauptung sei erstmals in der Berufungsantwort vorgebracht worden und daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet. Da ihm die Berufungsantwort von der Vorinstanz gar nicht mehr zugestellt worden sei, habe er die in der Berufungsantwort vorgebrachten Behauptungen auch nicht bestreiten können. Zur Wahrung seiner Sorgfaltspflicht lege er aber eventualiter mit neuen Akten dar, dass bereits die vom Anwalt ausgearbeitete Version 3.01 vom 14. Dezember 2015 die hier relevante Ziffer 4 enthalten habe.
27
Der Beschwerdeführer seinerseits repliziert vor Bundesgericht, die Behauptung sei nicht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet, da er sich bereits in Randziffer 3 der Duplik darauf berufen habe.
28
4.1.4.2. In Randziffer 3 der Duplik nahm der Beschwerdeführer Stellung zu Randziffer 1 der Replik. Dort hatte der Beschwerdegegner unter "Einleitende Bemerkungen" bestritten, dass es bei der fraglichen Formulierung lediglich darum gegangen sei, festzuhalten, dass die Höhe der Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2015 im Ermessen der Generalversammlung gestanden sei. Entsprechend bezieht sich auch die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage in seiner Duplik auf die Frage, was mit der Klausel gemeint war - also deren 
29
4.1.4.3. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat derjenige, der sie im Berufungsverfahren einbringen will, namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43 mit Hinweisen; Urteile 4A_303/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.2; 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 143 III 348; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2).
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Tatsachen und Beweismittel, welche die Vertragsentstehung dokumentieren sollen, sind offensichtlich unechte Noven. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, dass er vor Vorinstanz das verspätete Vorbringen erst im Berufungsverfahren in irgendeiner Weise begründet hat, was er an der von ihm angegebenen Stelle im Übrigen auch nicht getan hat. Er beruft sich einzig darauf, dass diese neue Tatsache vom Beschwerdegegner nicht bestritten worden sei, was letzterer damit begründet, dass ihm die Berufungsantwort gar nicht mehr zugestellt worden sei. Darauf muss nicht weiter eingegangen werden. Die Novenschranke ist eine zeitliche Schranke; die Präklusionswirkung tritt allein wegen des Stands des Verfahrens ein. Sie ist Ausfluss des Konzentrationsgrundsatzes (Eventualmaxime), wonach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Prozessstoff abschliessend in den Prozess eingeführt sein muss. Entsprechend "berücksichtigt" das Gericht solche Vorbringen nicht.
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Die Rüge einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist unbegründet.
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4.1.5. Unter dem Titel "Begleitumstände" rügt der Beschwerdeführer einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Vorinstanz nahm an, weil die Dividende im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24. Dezember 2015 noch nicht festgestanden habe, hätten die Parteien die Formulierung in Ziffer 4 gewählt und so festgehalten, von welcher Dividende sie gemeinsam ausgingen. Die willkürliche Tatsachenfeststellung sieht der Beschwerdeführer darin, dass in diesem Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung klar gewesen sei, dass er keine persönliche Sicherheit für eine Dividende von Fr. 300'000.-- habe abgeben wollen, solange er noch nicht einmal gewusst habe, wie hoch der Jahresgewinn sein werde. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann nicht die Rede sein. Was der Beschwerdeführer hier vorbringt, ist lediglich eine andere Auslegung des Verhaltens der Parteien bzw. des Beschwerdeführers; das hat aber nichts mit der Sachverhaltsfeststellung zu tun. Die Auslegung der Vorinstanz ist im Übrigen ohne weiteres nachvollziehbar.
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4.1.6. Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf die Systematik des Vertrages beruft, sind seine Einwände unbehelflich. Daraus, dass seine Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass die Dividende 2015 entsprechend dem zuvor Vereinbarten beschlossen und ausbezahlt wird, in Ziffer 4 unter "Bonuszahlungen und Dividende 2015" und nicht in Ziffer 3 unter "Zusicherungen und Gewährleistungen" geregelt ist, kann er nichts für sich ableiten. Im Gegenteil ist es folgerichtig, wenn diese Verpflichtung als letzter Absatz der besonderen Vereinbarung zur Dividende 2015 geregelt ist und darauf Bezug nimmt.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffend von einem Sicherungsgeschäft ausging. Insbesondere der Wortlaut und die Systematik sprechen klar für diese Auslegung.
35
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, falls von einem Sicherungsgeschäft ausgegangen werde, läge kein Garantieversprechen, sondern eine formungültige Bürgschaft vor.
36
4.2.1. Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab; die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 129 III 702 E. 2.1 S. 704 mit Hinweisen; 125 III 305 E. 2b S. 307 f.; Urteile 4A_624/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.1.2 und 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 2.4.1).
37
Der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Erscheinungsformen auf. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von jedwelchem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Daneben umfasst der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im engeren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Der Promittent verspricht dem Promissar Schadenersatz für den Fall, dass der Dritte sich nicht erwartungsgemäss verhält (BGE 125 III 305 E. 2b S. 307; 113 II 434 E. 2a S. 436 f.; zit. Urteil 4A_59/2017 E. 2.4.2).
38
Als Abgrenzungskriterium zwischen der bürgschaftsähnlichen Garantie und der Bürgschaft steht die Akzessorietät im Vordergrund. Diese bedeutet, dass die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt (BGE 125 III 305 E. 2b S. 308; 113 II 434 E. 2b S. 437; 111 II 276 E. 2b S. 279; zit. Urteil 4A_59/2017 E. 2.4.2).
39
Es besteht eine gewisse "Inkohärenz der Rechtsordnung " darin, das gleiche wirtschaftliche Ziel der Verstärkung der Gläubigerposition mit zwei Rechtsinstituten zu ermöglichen, von denen nur eines formbedürftig ist. Daher ist das Interesse des Promittenten am Geschäft ein wichtiges Indiz zur Abgrenzung von Bürgschaft und Garantie. Bei der akzessorischen Bürgschaft fehlt in der Regel ein Eigeninteresse des Bürgen am zu sichernden Geschäft. Sie wird typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen, und darin liegt denn auch der Grund, dass sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde (BGE 129 III 702 E. 2.3 S. 705 ff. und E. 2.6. S. 710 f.; zit. Urteil 4A_624/2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
40
4.2.2. Bereits das offensichtliche Eigeninteresse des Beschwerdeführers am Abschluss des Aktienkaufvertrages mit den verschiedenen darin enthaltenen Leistungen des Beschwerdegegners würde aufgrund der obigen Ausführungen genügen, um eine Bürgschaft auszuschliessen. Vor allem aber weist der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass die Bürgschaft eine bestehende Forderung voraussetzt; er aber keine solche gegen die Gesellschaft besass, da eine Dividendengarantie durch die Gesellschaft selber gemäss Art. 675 OR nichtig gewesen wäre (KURER/KURER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 675 OR). Entsprechend hat auch das Bundesgericht in einem schon älteren Entscheid eine Qualifikation der Dividendengarantie als Bürgschaft abgelehnt (BGE 46 II 157 E. 1 und E. 2. S. 159 f.). Was der Beschwerdeführer für das Vorliegen einer Bürgschaft vorbringt, ist offensichtlich unbehelflich. Namentlich kann er nichts daraus ableiten, dass die Garantie keinen Verzicht auf Einreden und Einwendungen enthält, denn ein solcher ist nicht begriffsnotwendig (Urteil 4A_530/2008 vom 29. Januar 2009 E. 5.1.1).
41
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird entsprechend kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
42
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Mai 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Gross
 
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