VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_208/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 17.07.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_208/2020 vom 26.05.2020
 
 
1B_208/2020,1B_209/2020
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Fristwiederherstellung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 10. März 2020 (O 16 4519).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a.  1B_208/2020
1
Mit Beschluss SK 19 388 vom 8. Januar 2020 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, bei der Eingabe von A.________ vom 4. September 2019 betreffend den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. August 2016 (O 16 4519) handle es sich um ein Gesuch zur Wiederherstellung der Einsprachefrist und leitete dieses zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weiter.
2
A.b.  1B_209/2020 Mit Beschluss SK 19 389 vom 8. Januar 2020 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, bei der Eingabe von A.________ vom 4. September 2019 betreffend den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. August 2017 (O 17 5686) handle es sich um ein Gesuch zur Wiederherstellung der Einsprachefrist und leitete dieses zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weiter.
3
B. Mit Verfügung vom 10. März 2020 setzte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland A.________ eine Frist von 10 Tagen, um seine Wiederherstellungsgesuche zu begründen.
4
C. Mit Eingabe vom 30. April 2020, die er an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gerichtet, aber dem Bundesgericht zugestellt hat (Eingang: 1. Mai 2020), beantragt A.________ die Aufhebung der beiden Strafbefehle.
5
D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
6
 
Erwägungen:
 
1. Die beiden Verfahren sind gleich gelagert und daher zu vereinigen.
7
2. Es wird aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht klar, ob er sie irrtümlich dem Bundesgericht zustellte und nicht der auf der Eingabe ausdrücklich als Adressatin angeführten Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, oder ob sie eine nach dem Verteiler auch dem Berner Obergericht und dem Berner Verwaltungsgericht zugestellte Orientierungskopie darstellt. Das spielt allerdings keine Rolle, weil das Bundesgericht für die Behandlung der Eingabe ohnehin nicht zuständig ist.
8
3. Auf die Beschwerden ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, und die Sache ist zuständigkeitshalber der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland zu überweisen. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 1B_208 und 209/2020 werden vereinigt.
10
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
11
3. Die Beschwerden werden der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland überwiesen.
12
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 26. Mai 2020
14
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Chaix
17
Der Gerichtsschreiber: Störi
18
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).