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Informationen zum Dokument  BGer 6B_200/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_200/2020 vom 25.05.2020
 
 
6B_200/2020
 
 
Urteil vom 25. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Berufung; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. Januar 2020 (ST.2019.164-SK3 / Proz. Nr. ST.2018.39091).
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2020 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 3. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 28. April 2020 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 11. Mai 2020 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die als Gerichtsurkunden an den Beschwerdeführer versandten Verfügungen vom 18. Februar und 28. April 2020 wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Sie gelten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit Zustellungen rechnen musste.
 
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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