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Informationen zum Dokument  BGer 2C_207/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_207/2020 vom 25.05.2020
 
 
2C_207/2020
 
 
Urteil vom 25. Mai 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Brunner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
 
gegen
 
Amt für Bevölkerung und Migration
 
des Kantons Freiburg,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt;
 
Verweigerung der Einreise und Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil
 
des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 17. Januar 2020 (601 2019 191).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (geb. 1994) ist Staatsangehöriger des Kosovo. Am 4. Januar 2018 heiratete er dort seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________ (geb. 2000). Am 13. Februar 2018 ersuchte er das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (BMA) darum, ihm den Familiennachzug zu seiner Ehefrau zu bewilligen.
1
 
B.
 
Mit Verfügung vom 12. September 2019 wies das BMA das Gesuch A.________ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das von A.________ in der Folge erhobene Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof des Kantons Freiburg blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil vom 17. Januar 2020).
2
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2020 und die Bewilligung des Familiennachzugs. Eventualiter sei die Sache an den Verwaltungsgerichtshof bzw. das BMA zurückzuweisen, damit die Sachlage unter Berücksichtigung der ergänzten Aktenlage neu beurteilt werden könne.
3
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels jedoch verzichtet.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Angefochten ist der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Recht, sein Familienleben in der Schweiz leben zu können. Er stützt diesen Anspruch auf Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Für das Eintreten genügt, dass ein potentieller Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird. Dies ist hier der Fall. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
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1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien (Art. 42 BGG) prüft es jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).
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Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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3.
 
3.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Partner zusammenwohnen (werden) (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG); vorausgesetzt ist weiter, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, dass sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und dass die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistung bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 lit. b, c, d und e AIG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch auf Familiennachzug rechtsmissbräuchlich angerufen wird. Dies ist namentlich der Fall, wenn durch Vorspiegelung einer Ehegemeinschaft die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (sog. Scheinehe; Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).
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3.2. Eine Scheinehe im vorgenannten Sinne liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).
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3.3. Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. Urteile 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).
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3.4. Die Feststellung von Indizien für eine Scheinehe ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsverletzungen hin überprüft (vgl. E. 2.2 hiervor). Keine Kognitionsbeschränkung besteht für die Rechtsfrage, ob die festgestellten Indizien darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe erfolge rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
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4.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG habe er Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
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4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Schluss auf eine Scheinehe mit einer ganzen Reihe von Indizien: Zunächst zog sie in Betracht, dass B.________ und der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 13. bzw. 14. Dezember 2018 der Täuschung der Behörden schuldig gesprochen worden seien. Diese Strafbefehle seien in Rechtskraft erwachsen und müssten als starke Anhaltspunkte für eine Scheinehe gewertet werden. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Verstössen gegen die Ausländergesetzgebung in Erscheinung getreten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 7. Oktober 2014; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 19. Mai 2017) und in der Folge auch ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei. Dadurch entstehe die Vermutung, dass die Eheschliessung mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau in erster Linie dazu diene, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, das ihm auf anderem Weg nicht offenstehe. Auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse deutet nach Auffassung der Vorinstanz auf eine solche Konstellation hin: Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten während des Verfahrens betreffend Familiennachzug hätten sie sich am 18. Juli 2017 kennengelernt und sich eine Woche später - am 25. Juli 2017 - bereits verlobt. Dann hätten sie sich längere Zeit - bis Dezember 2017 - nicht mehr gesehen, nur um im Januar 2018 schliesslich zu heiraten. Gemeinsam gewohnt hätten die Ehegatten bis heute nie, auch nicht während der Aufenthalte von B.________ im Kosovo. Hinzu kämen verschiedene Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten: Einerseits hätten sie abweichende Aussagen zu ihren Trauzeugen gemacht; anderseits habe B.________ ausgesagt, ihr Ehemann arbeite in einem Restaurant und überwache nachts Lastwagen, während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, arbeitslos zu sein und kein Einkommen zu erzielen. Dass die Ehegatten nur mangelhaft über die gegenseitigen Lebensumstände Bescheid wüssten, deute ebenfalls stark auf eine Scheinehe hin.
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4.2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, nicht ohne Not von der im Strafverfahren (unter Geltung der Unschuldsvermutung) zustande gekommenen Feststellung abzuweichen, dass es sich bei der Ehe zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe handle (vgl. Urteile 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.2; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.1). Auch die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigten Umstände (vgl. E. 4.1 hiervor) deuten stark auf das Vorliegen einer Scheinehe hin. Angesichts dieser Vielzahl der auf eine Scheinehe hindeutenden Indizien ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, es liege an den Eheleuten, Umstände vorzubringen, die ihren echten Ehewillen glaubhaft machten (vgl. E. 3.3 hiervor).
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4.3. Solche Umstände sind nicht aktenkundig: Gestützt auf verschiedene Beweismittel (diverse Fotografien, Arztbericht über eine frühe Schwangerschaft B.________, und Protokoll einer Anhörung B.________ durch das Friedensgericht des Seebezirks vom 14. September 2016) macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zwar geltend, in Tat und Wahrheit dauere seine Beziehung zu B.________ schon seit 2016 an. Er relativiert insofern - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - die Aussagen, die er gegenüber den Mitarbeitern der Schweizer Botschaft am 8. Mai 2018 getätigt hat. Die neue Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers überzeugt jedoch nicht: Die Beschwerde beschränkt sich in weiten Teilen darauf, den vorinstanzlichen Feststellungen die Darstellung des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer diese Darstellung auf iPhone-Fotografien stützt, die schon der Vorinstanz vorgelegen haben, ist festzuhalten, dass sich die elektronische Datierung dieser Fotografien ohne weiteres manuell einstellen lässt. Die Fotografien vermögen an der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz nichts Entscheidendes zu ändern.
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Sodann reicht der Beschwerdeführer mit dem Arztbericht und dem Verhandlungsprotokoll im bundesgerichtlichen Verfahren neue Beweismittel ein, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils schon Bestand hatten. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern erst das angefochtene Urteil bot, die neuen Beweismittel vorzubringen. Vielmehr hätten schon im vorinstanzlichen Verfahren gute Gründe bestanden, die Aktenstücke einzureichen, zumal sich auch jenes Verfahren um die Frage drehte, ob von einer Scheinehe auszugehen sei. Die genannten Beweismittel sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 2 BGG) und vermögen die Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen.
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4.4. Nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit B.________ keine intakte Ehe unterhält. Vor diesem Hintergrund brauchen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht weiter geprüft zu werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Vorinstanz hat das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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5.
 
Der angefochtene Entscheid ist damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs trägt Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg I. Verwaltungsgerichtshof und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner
 
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