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Informationen zum Dokument  BGer 5A_371/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_371/2020 vom 22.05.2020
 
 
5A_371/2020
 
 
Urteil vom 22. Mai 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun,
 
C.________,
 
vertreten durch Frau Dr. Regula Gerber Jenni.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. März 2020 (KES 19 716).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ haben das im Februar 2009 geborene Kind C.________. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung mit psychotischen Phasen, weshalb das Kind ab dem zweiten Lebensjahr grösstenteils bei den Grosseltern bzw. nach dem Versterben der Grossmutter beim Grossvater wohnte, welcher jedoch alleine die Betreuung nicht mehr genügend sicherstellen konnte.
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Am 26. März 2018 entzog deshalb die KESB Thun der Mutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte das Kind im D.________ in U.________ unter. Gleichzeitig ernannte sie Regula Gerber Jenni als Kindesvertreterin und bestellte auch der Mutter mit Rechtsanwältin E.________ eine Verfahrensbeiständin.
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Am 3. Mai 2018 regelte die KESB den persönlichen Verkehr vorsorglich dahingehend, dass die Mutter das Kind alle zwei Wochen für vier Stunden auf dem Gelände des D.________s in Begleitung einer Fachperson besuchen und wöchentlich anrufen könne. Am 21. August 2018 gab sie ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag. Zufolge der Belastung für das Kind wurde das Besuchsrecht mit mehreren Entscheiden mehrmals modifiziert.
3
Am 12. September 2019 regelte die KESB den persönlichen Verkehr vorsorglich dahingehend, dass die Mutter das Kind nach vorgängiger Terminfestsetzung einmal pro Monat für eine Stunde im Besuchsraum beim Bahnhof F.________ begleitet besuchen kann, wobei die Besuchsbegleiterin das Recht und die Pflicht hat, unterstützend einzugreifen und das Besuchsrecht abzubrechen, wenn das Kindeswohl nicht gewährleistet sein sollte.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. März 2020 ab.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. Mai 2020 (Postaufgabe 13. Mai 2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid wurde der (damaligen Rechtsvertreterin der) Beschwerdeführerin am 12. März 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 13. März 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), endete am Ostersamstag, 11. April 2020, und erstreckte sich auf Osterdienstag, 14. April 2020 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, kamen die Osterferien nicht zum Tragen (Art. 46 Abs. 2 BGG) und folglich ebenso wenig die weitere Erstreckung gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 173.100.4). Die am 13. Mai 2020 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet und es kann auf sie nicht eingetreten werden.
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2. Auf die Beschwerde könnte ohnehin auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Rechtsbegehren nicht den Anfechtungsgegenstand (das Besuchsrecht), sondern allerlei ausserhalb dieses Gegenstandes stehende Angelegenheiten betreffen, die nicht Thema des angefochtenen Entscheides waren (Rückführung des Kindes zur Beschwerdeführerin, Aufhebung der Beistandschaft, Prüfung von Schadenersatz wegen unmenschlicher Behandlung, Klärung des Unfalles von 2014 mit potentieller Fremdeinwirkung, Prüfung eines Strafverfahrens gegen den Kindsvater, Prüfung eines Verfahrens über den Tod ihrer Mutter). Sodann würde die Beschwerde auch daran scheitern, dass die Beschwerdebegründung nicht das Besuchsrecht betrifft, sondern abstrakt allerlei verfassungs- und staatsvertragsrechtliche Normen zitiert werden und sodann berichtet wird, dass das Kind am Unterbringungsort jeweils verprügelt werde und voller blauer Flecken sei, dass es falsch medikamentiert werde und dass das stabile Umfeld, welches sie ihm bieten könne, sicher viel zu dessen Genesung beitragen würde. Ferner wird auch über die eigene Lebensgeschichte, namentlich über die wiederholten Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik berichtet und die Zwangsmedikation kritisiert. All dies betrifft nicht die Ausgestaltung des Besuchsrechts.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Thun, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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