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Informationen zum Dokument  BGer 8C_250/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_250/2020 vom 20.05.2020
 
 
8C_250/2020
 
 
Urteil vom 20. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia
 
Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsdienst Personenversicherung,
 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2020 (UV.2019.38).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1971 geborene A.________ ist Arbeitnehmerin der Stiftung B.________ und in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. November 2018 verdrehte sie sich am 29. Oktober 2018 beim Unihockeyspielen das rechte Knie. Eine MRT-Untersuchung vom 7. November 2018 ergab unter anderem einen Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus. Am 23. November 2018 wurde A.________ operiert (transarthroskopische mediale Teilmeniskektomie und Knorpelglättung an der medialen Femurkondylenrolle rechts). Gestützt auf eine Beurteilung ihres Vertrauensarztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. März 2019, verneinte die Helvetia mit Verfügung vom 23. Mai 2019 eine Leistungspflicht ab dem 23. November 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 ab.
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B. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Januar 2020 gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 auf und wies die Sache zur medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die Helvetia zurück.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Helvetia, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 280 E. 1 S. 282 mit Hinweis).
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1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 f. mit Hinweisen; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Wird sie indessen lediglich zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem neuen Entscheid angehalten, stellt dies keinen irreversiblen Nachteil dar, und eine Anfechtbarkeit entfällt (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen; 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.).
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2. Das kantonale Gericht bestätigte zunächst die von der Helvetia in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 vertretene Auffassung, wonach das Ereignis vom 29. Oktober 2018 mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfülle. Es prüfte sodann, ob die Helvetia aufgrund einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG leistungspflichtig ist. Dabei kam es nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass hinsichtlich der vertrauensärztlichen Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 13. März 2019 Zweifel bestünden. Es lägen widersprüchliche Äusserungen des Vertrauensarztes und des behandelnden Facharztes vor, die sich nicht ausräumen liessen. Die Frage, ob vorliegend die Listenverletzung vorwiegend durch Abnützung entstanden sei, müsse deshalb durch eine neutrale Begutachtung abgeklärt werden (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids).
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3.
 
3.1. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin schränkt der angefochtene Rückweisungsentscheid ihren Entscheidungsspielraum nicht in einem Masse ein, dass nur noch eine Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten in Frage käme. Dass es sich beim diagnostizierten Meniskusriss um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG handelt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Darüber hinaus enthält der angefochtene Entscheid keine verbindlichen Anweisungen, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln ist. Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung, dass den versicherungsinternen Berichten praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Bestehen nämlich auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid verpflichtet die Beschwerdeführerin allein zur Einholung eines Gutachtens zur Klärung der streitigen Frage, ob die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist oder nicht, und zur anschliessenden Neuentscheidung. Der Ausgang des Verfahrens bleibt demnach offen. Soweit die Beschwerdeführerin die Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen von deren Beweiswürdigung als verbindliche Vorgaben für das neue Abklärungsverfahren deutet, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal im weiteren Verlauf die Würdigung eines nach Art. 44 ATSG eingeholten externen Gutachtens im Zentrum stehen wird und nicht (mehr) eine versicherungsinterne Einschätzung (vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Helvetia aufgrund des angefochtenen Rückweisungsentscheids gezwungen sein soll, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (vgl. E. 1.2 hiervor). Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen an der Sache vorbei.
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3.2. Nach dem Gesagten ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen, zumal auch rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens nach gefestigter Rechtsprechung einen solchen nicht zu begründen vermögen (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286; 139 V 99 E. 2.4 S. 104; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Eine Rechtsverweigerung (Art. 94 BGG), wie sie die Beschwerdeführerin andeutet, ist im Übrigen nicht erkennbar. Da schliesslich kein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG behauptet wird (zur Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen) und überdies auch nicht ersichtlich ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Mai 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest
 
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