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Informationen zum Dokument  BGer 6B_936/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_936/2019 vom 20.05.2020
 
 
6B_936/2019
 
 
Urteil vom 20. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel
 
und Rechtsanwalt Dr. Niklaus B. Müller,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
2. Privatkläger 2 (Kunde Nr. 3),
 
3. Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14),
 
4. Privatkläger 11 (Kunde Nr. 15),
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Dimitri Santoro,
 
5. Privatkläger 12 (Kunde Nr. 18),
 
vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert,
 
6. Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21),
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bloch,
 
7. Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24),
 
vertreten durch Rechtsanwältin Tina Jäger,
 
8. Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25),
 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
 
9. Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28),
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung,
 
mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung; Strafzumessung; Privatklagen, Zivilansprüche; Willkür etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (SB170415-O/U/ad).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ war als Senior Relationship Manager bei der Bank B.________ ab 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 für den sog. Turkey bzw. den International Europe Desk zuständig. Nach der Integration der Bank B.________ in die Bank C.________ war sie seit 1. Januar 2012 bis zu ihrer sofortigen Freistellung am 22. Januar 2014 als Senior Privat Banker im Rang eines Executive Directors bei deren Zweigstelle in U.________ für das Mediterranean Team tätig. A.________, die selbst türkische Wurzeln hatte, betreute bei Bank C.________ ca. 70 bis 90 vornehmlich in der Türkei oder anderswo im Ausland wohnhafte Kunden mit unterschiedlich grossen Portfolios, wobei im Ausland wohnhafte türkische Staatsangehörige den überwiegenden Teil der Kundschaft ausmachten.
1
A.________ wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis 21. Januar 2014 für 14 Kunden ohne deren Wissen und Zustimmung bzw. unter falschen und/oder unvollständigen Angaben Fremdwährungsoptionsgeschäfte (über 800 einzelne Optionstransaktionsgeschäfte) getätigt, wodurch jenen ein Vermögensschaden von insgesamt rund USD 2,5 Mio., rund TRY 76,1 Mio. sowie CAD 4'900.-- entstanden sei. Ferner habe sie zwecks Verschleierung der unautorisierten Transaktionen und der daraus resultierenden Verluste in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 gegenüber fünf Kunden selber Kontoauszüge bzw. Depotaufstellungen angefertigt, auf welchen die Fremdwährungsoptionen nicht ausgewiesen gewesen seien. Die von ihr erstellten Bankauszüge habe sie teils per E-Mail, per Fax oder per Post an die betreffenden Kunden versandt. Zudem habe sie in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis 21. Januar 2014 insgesamt 23 unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen und insgesamt TRY 1'360'150.-- und EUR 224'988.-- unrechtmässig verschoben, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin-Anforderungen zu erfüllen.
2
 
B.
 
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 23. August 2017 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Haft. Den Vollzug der Strafe schob es im Umfang von 20 Monaten, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren, bedingt auf. Die Reststrafe von 10 Monaten erklärte es als vollziehbar. In einem Punkt sprach es A.________ von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Ferner entschied es über die von den Privatklägern gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren.
3
Auf Berufung der Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 4. Juni 2019 in 5 weiteren Punkten von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch und erhöhte die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 33 Monate, unter Anrechnung von einem Tag Haft. Es gewährte der Beurteilten den teilbedingten Strafvollzug, wobei es den unbedingten Teil der Strafe auf 11 Monate festsetzte und den bedingt aufgeschobenen Strafrest von 22 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verband. Ferner entschied es über die geleistete Kaution und die Zivilforderungen.
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C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, sie sei freizusprechen von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagepunkte 1.2.B.2, 3, 8 sowie 10-14; eventualiter sei sie jedenfalls in den Anklagepunkten 1.2.B.8 und 1.2.B.11) freizusprechen. Ferner sei sie von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Anklagepunkt 1.4 sowie von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Anklagepunkt 1.3 freizusprechen. Für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche sei sie mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen und seien die Zivilklagen der Privatkläger 2, 9 und 10, 11, 12, 15, 18-20 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Eventualiter seien alle Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei ihr eine angemessene Entschädigung für die Beauftragung von zwei Wahlverteidigern im Berufungsverfahren und für die Kosten der Übersetzung des Plädoyers im Berufungsverfahren zuzusprechen.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1; mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder das Plädoyer der Verteidigung wörtlich wiedergibt, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen für sich allein nicht.
6
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Anklage wirft ihr in diesem Punkt vor, sie habe zum Nachteil mehrerer Kunden unautorisiert und damit pflichtwidrig Fremdwährungsoptionsgeschäfte (Verkauf von Währungskauf-Optionen [Short Call] USD gegen TRY) vorgenommen, mit welchen jene beträchtlichen Schaden erlitten hätten (vgl. Anklageschrift S. 5 f.).
7
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von den Kunden angeblich erlittene Vermögensschaden sei nicht erstellt und der Tatbestand somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz lege in ihrer Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Erwägungen sie zum Schluss gelange, dass ein Vermögensschaden vorliege und in welchem Umfang dieser eingetreten sei. Das angefochtene Urteil genüge insofern den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht. Soweit die Vorinstanz sodann für das Merkmal des Vermögensschadens auf den Umstand verweise, dass die Schadenersatzforderungen der Kunden gegenüber der Bank in höchstem Masse illiquid geworden seien, übersehe sie, dass ein Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung bzw. aus Delikt erst entstehen könne, wenn tatsächlich ein Schaden existiere. Dieser folge dem Vermögensverlust nach. Die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs könne daher nicht selbst als Vermögensschaden im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes angesehen werden. Zudem hätte die Vorinstanz, um den Gefährdungsschaden bei einer illiquiden Forderung bejahen zu können, ermitteln müssen, ob und in welchem Umfang auf die Forderungen (hypothetische) Wertberichtigungen und Rückstellungen hätten vorgenommen werden müssen. Dabei hätte sie auch berücksichtigen müssen, wie sich Alternativanlagen entwickelt hätten (Beschwerde S. 9 f.).
8
2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass die Währungsoptionsgeschäfte im Sinne der Anklage exakt einen Gesamtschaden von TRY 76'113'577.57, USD 2'541'770.81 und CAD 4'900.-- bewirkt hätten. Es sei jedoch nachgewiesen, dass durch die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ab Frühling 2013 Verluste in Millionenhöhe entstanden und dass die Vermögen der Kunden durch die Geschäfte massiv gefährdet worden seien. Im Einzelnen nimmt die Vorinstanz an, in strafrechtlicher Hinsicht sei der Schaden bzw. der Deliktsbetrag nicht mit dem durch die KPMG und von der Staatsanwaltschaft errechneten Verlust per 23./24. Januar 2014 gleichzusetzen. Massgebender Faktor sei der hypothetische Vermögensstand ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welcher dem Vermögensstand mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften bzw. den eingetretenen Verlusten gegenüberzustellen sei. Der hypothetische Vermögensstand sei durch die Untersuchungsbehörde nicht ermittelt worden. Dies schade jedoch nicht, da in strafrechtlicher Hinsicht ein Gefährdungsschaden für die Annahme eines Schadens genüge. Die massive Gefährdung des Vermögens der betroffenen Kunden durch die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass deren Forderungen gegenüber der Bank in höchstem Masse illiquid geworden seien, da die Kunden nach zivilrechtlichen bzw. zivilprozessrechtlichen Grundsätzen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzforderungen nebst dem Nachweis der fehlenden Autorisierung der Geschäfte und der eingetretenen Verluste auch den Nachweis für den Vermögensstand ohne die unautorisierten Transaktionen zu erbringen gehabt hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werde die Forderung des Treugebers durch die unrechtmässige Verwendung eines Vermögenswerts gefährdet, zumal einer illiquiden Forderung im Vergleich zu einer liquiden Forderung ein geringerer Wert zukomme. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers stelle für diesen einen Vermögensschaden dar. Dass durch unautorisierte Währungsoptionsgeschäfte letztlich ein Schaden eingetreten sei, werde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien aufgrund des ihnen immanenten hohen Risikos zweifellos geeignet gewesen, hohe Verluste zu verursachen. Die Ermittlungen durch den Revisor und die KPMG zeigten denn auch auf, dass umgerechnet in Schweizerfranken Verluste im zweistelligen Millionenbereich entstanden seien (angefochtenes Urteil S. 25 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 58 ff., 76 ff.).
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2.3. Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann.
10
Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 4.3; 120 IV 190 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt namentlich, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 120 IV 190 E. 2b). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.2).
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Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betruges (BGE 129 IV 104 E. 2c; 121 IV 104 E. 2c; Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, N 127 zu Art. 158). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich vermindert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 179 E. 2a).
12
 
2.4.
 
2.4.1. Das angefochtene Urteil genügt in Bezug auf den Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung den Anforderungen an die Urteilsbegründung im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die tatsächlichen Feststellungen, die zur Überprüfung der Rechtsanwendung unerlässlich sind, getroffen. Die Vorinstanz hat auch die für den Tatbestand erforderlichen Tatbestandsmerkmale hinreichend abgeklärt. Aus ihren Erwägungen geht klar hervor, von welchem festgestellten Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Die Anwendung des Bundesrechts lässt sich somit ohne Weiteres überprüfen (vgl. Urteil 6B_138/2018 vom 23. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
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2.4.2. Das angefochtene Urteil verletzt auch in der Sache kein Bundesrecht. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen hat die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Fall mit Kundengeldern nicht autorisierte, hoch riskante Fremdwährungsoptionsgeschäfte abgeschlossen und die Transaktionen den Kunden gegenüber entweder gänzlich verschwiegen oder deren Risiko mittels irreführender und teilweise falscher Angaben massiv verharmlost (angefochtenes Urteil S. 78; erstinstanzliches Urteil S. 167 f.). Dabei ist zunächst unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin hinsichtlich der von ihr verwalteten Vermögen die Pflicht getroffen hat, die Vermögensinteressen der Kunden umfassend zu wahren und alles zu unterlassen, was ihnen hätte Schaden zufügen können. Dazu haben namentlich die umfassende Fürsorge für das anvertraute Vermögen und die Pflicht gehört, die Vermögen der Kunden im Hinblick auf das vereinbarte Anlageziel und das Risikoprofil dauernd zu überwachen sowie die Kunden über sämtliche für sie bedeutsamen Umstände zu beraten und zu informieren (Urteil 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Stellung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin im Sinne des Treubruchtatbestandes und die Pflichtverletzung werden von der Vorinstanz zu Recht bejaht (angefochtenes Urteil S. 75 ff.). Insoweit erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwendungen. Sie wendet sich indes gegen die Annahme eines Vermögensschadens. Das angefochtene Urteil verletzt indes insofern kein Bundesrecht. Es steht ausser Frage, dass die Kunden durch die unautorisierten Optionsgeschäfte der Beschwerdeführerin letztlich zu Schaden gekommen sind. Dies ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (angefochtenes Urteil S. 28), schon daraus, dass die Beschwerdeführerin die Fremdwährungsoptionsgeschäfte den Kunden gegenüber nicht korrekt ausgewiesen hat, wodurch die Geltendmachung der Forderungen faktisch erschwert worden ist (Urteile 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Vermögensschaden auch darin begründet ist, dass die Beschwerdeführerin durch das Eingehen der Geschäfte und deren Aufrechterhalten durch Verlängerung der Laufzeiten höhere Risiken als vereinbart eingegangen ist, welche aufgrund des mit ihnen verbundenen erhöhten Ausmasses an Ungewissheit im Sinne eines personalen Einschlages als Schaden zu würdigen wären (vgl. Urteil 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4; 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3; Gunther Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 169 zu Art. 146 [ablehnend neuerdings Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 246 zu Art. 146 mit Verweisung auf Uwe Hellmann, Risikogeschäfte und Untreuestrafbarkeit, ZIS 2011 [rechte: 11/2007] S. 439]; ferner Frank Saliger, in: Kommentar Wirtschaftsstrafrecht, hrsg. von Esser et al., Köln 2017, § 263 N 230).
14
 
3.
 
Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege jedenfalls hinsichtlich der Kunden Nr. 21 (D.________; Anklagepunkt 1.2.B.11) und Nr. 18 (E.________ Ltd.; wirtschaftlich Berechtigte Ehepaar F.________; Anklagepunkt 1.2.B.8) keine Pflichtverletzung vor.
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Der Beschwerdeführerin wird in diesen beiden Anklagepunkten vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 12. Juli 2012 bis zum 21. Januar 2014 bzw. vom 10. Januar 2012 bis zum 7. Januar 2014 ohne Wissen und Zustimmung der Kunden oder unter falschen, unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber diesen Fremdwährungsoptionsgeschäfte durchgeführt. Dabei hätten die Kunden einen Verlust von TRY 5'521'500.-- (Kunde Nr. 21) bzw. TRY 1'448'300.-- (Kunde Nr. 18) erlitten (angefochtenes Urteil S. 44, 55; Anklageschrift S. 7 f.; vgl. auch Beschwerde S. 10 f. und 21).
16
3.1. 
17
3.1.1. In Bezug auf den Kunden Nr. 21 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe wesentliche aus den Akten ersichtliche Beweismittel und Aspekte nicht beachtet. Bei einer willkürfreien Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zwingend zum Schluss gelangen müssen, dass der Kunde ein aggressiver Investor gewesen sei, welcher der von ihr vorgeschlagenen "konservativen Optionsstrategie" in Kenntnis der damit verbundenen Risiken zugestimmt habe und bereit gewesen sei, für einen guten Ertrag ein Verlustrisiko in der Höhe von 30 % einzugehen. Zudem habe er gegenüber der Bank schriftlich bestätigt, Kenntnisse betreffend Optionsgeschäften gehabt zu haben. Zudem seien in den dem Kunden via Internet zugänglichen Depotbewertungen die Fremdwährungsoptionen offen, wahrheitsgemäss und transparent ausgewiesen gewesen. Ihre Angaben über die Risiken der Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien somit nicht falsch gewesen und sie habe insofern nicht pflichtwidrig gehandelt (Beschwerde S. 13 ff.).
18
3.1.2. Hinsichtlich der Kundin Nr. 18 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angenommen, die Optionsgeschäfte seien durch sie (sc. die Beschwerdeführerin) ohne Bewilligung der an der Kundin wirtschaftlich Berechtigten, das Ehepaar F.________, vorgenommen worden. Doch habe es sich auch bei dieser Kundin um eine risikobereite Anlegerin gehandelt, deren Ziel die Vermögensvermehrung gewesen sei. Die wirtschaftlich Berechtigten hätten gewusst, dass sie mit Optionen gehandelt habe. Aus den Akten ergäben sich zudem Hinweise darauf, dass die Kundin bewusst in strukturierte Produkte investiert habe, was gegen eine konservative Anlagestrategie spreche. Es bestünden daher erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sie (sc. die Beschwerdeführerin) tatsächlich ohne frühere Autorisierung durch die Kundin bzw. die wirtschaftlich Berechtigten, Devisenoptionsgeschäfte getätigt habe (Beschwerde S. 23 ff.).
19
 
3.2.
 
3.2.1. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des Kunden Nr. 21 an, gestützt auf den E-Mailverkehr zwischen ihm und der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass letzterer von den bereits seit Juli 2012 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäften keine Kenntnis gehabt habe. Für die Phase vor dem 6. Juni 2013 sei mithin erstellt, dass diese Geschäfte nicht vom Kunden autorisiert gewesen seien. Für die nachfolgende Phase sei zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie die Erklärung des Kunden als Autorisierung der ihm mit Mail vom 22. Juli 2013 umschriebenen Optionsgeschäfte habe verstehen dürfen. Dies ändere aber nichts daran, dass sie die Risiken der Geschäfte verharmlost und jenem gegenüber falsche und irreführende Angaben gemacht habe, indem sie von einem konservativen Options-Portfolio gesprochen und ausgeführt habe, die von ihr vorgeschlagene Strategie würde auch im Falle einer Krise wie derjenigen der Jahre 2008-2009 nicht zur Realisierung eines Verlustes führen. Die Zustimmung des Kunden habe daher auf falschen bzw. irreführenden Angaben der Beschwerdeführerin beruht (angefochtenes Urteil S. 55 ff.).
20
3.2.2. Hinsichtlich der Kundin Nr. 18 gelangt die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von G.F._________ sowie derjenigen des Assistenten der Beschwerdeführerin und ihren eigenen zum Schluss, dass die wirtschaftlich Berechtigte, die Ehegatten F.________, keine Kenntnis von den mit ihrem Portfolio ausgeführten Fremdwährungsoptionsgeschäften gehabt hätten und diese nicht autorisiert gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 44 f., 76 f.).
21
3.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 und 500 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 IV 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach ihrer Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Beschwerdebegründung in weiten Teilen nicht.
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3.4.1. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kunden Nr. 21 Willkür geltend macht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Kunde, auch nach den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, ihr gegenüber mitgeteilt, er verstehe von "diesen Geschäften" nichts und könne die Positionen nicht verfolgen (angefochtenes Urteil S. 55 f., 77). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der von ihr selbst angeführten Aktenstellen (Beschwerde S. 14) klar widerlegt sein soll, dass der fragliche Kunde ein Investor mit einem "low risk level" gewesen sei, zumal er ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht zu viel Risiko eingehen. Dass der Kunde bereit war, für eine Rendite von 6 bis 10 % einen Verlust von bis zu 30 % seines Portfolios zu riskieren, drängt sich aus dem zitierten Telefongespräch nicht zwingend auf. Zudem war die Risikobereitschaft des Kunden auch von dem als Zeugen befragten Assistenten der Beschwerdeführerin als gering bezeichnet worden (erstinstanzliches Urteil S. 123 f., 129 f.). Die Annahme der Vorinstanz ist in diesem Punkt jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Daran ändert, was die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Unterschied zwischen einer "konservativen Optionsstrategie" und einer "konservativen Anlagestrategie" vorbringt (Beschwerde S. 18 f.), nichts. Schliesslich erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kunden, wonach das Portfeuille sie nicht zwingen würde, einen allfälligen Verlust zu realisieren (Beschwerde S. 18 f.), als erheblich beschönigend, zumal das von ihr betriebene Rollen von Optionen, d.h. die Verlängerung der Laufzeiten durch erneutes Abschliessen von Fremdwährungsoptionsgeschäften, jedenfalls dann versagt, wenn sich der Basiswert der Optionen stetig in die für den Verkäufer unvorteilhafte Richtung bewegt, was im vorliegenden Fall denn auch eingetreten ist (erstinstanzliches Urteil S. 130). Es handelt sich insofern somit lediglich um eine Verlängerung der Spekulation, nicht um eine Sicherheit. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das unterschriebene Formular "Conditions for Trading in Derivatives and Forward Contracts" beruft, mit welchem der Kunde seine Kenntnisse über die Funktionsweise von derivativen Instrumenten sowie sein Einverständnis mit dem Risiko erklärt habe, nehmen die kantonalen Instanzen ohne Willkür an, das Formular sei erst am 4. November 2013 unterschrieben worden und es seien jedenfalls die vor dem 6. Juni 2013 vorgenommenen Optionsgeschäfte unautorisiert abgeschlossen worden. Die nach diesem Datum abgewickelten Geschäfte seien allerdings unter irreführenden und teilweise falschen Angaben hinsichtlich des konkreten Risikos der Investitionen erfolgt (erstinstanzliches Urteil S. 129). Die Vorinstanz hält im Übrigen in anderem Zusammenhang zu Recht fest (angefochtenes Urteil S. 36), die blosse Unterzeichnung des Formulars indiziere noch keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Die Beschwerde erschöpft sich in diesem Punkt letztlich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt.
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3.4.2. Keine Willkür darzutun vermag die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Kundin Nr. 18, an welcher das Ehepaar F.________ wirtschaftlich berechtigt war (angefochtenes Urteil S. 12). Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Aussagen der Ehefrau G.F._________, nach welchen es sich bei den Anlagegeldern um Vermögen für das Rentenalter gehandelt habe und ihre Risikobereitschaft dementsprechend konservativ gewesen sei. Dies wird auch erhärtet durch ein transkribiertes Telefefongespräch, in welchem der Ehemann H.F.________ nach den Feststellungen der Vorinstanz zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf das Geld für seinen Lebensunterhalt angewiesen gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 47). Die Vorinstanz nimmt ferner ohne Willkür an, die Ehefrau G.F._________ habe selber nichts von Fremdwährungsoptionsgeschäften gewusst, was auch die Beschwerdeführerin als vertretbar erachtet (Beschwerde S. 26). Entgegen ihrer Auffassung gilt dies auch für den Schluss, der Ehemann H.F.________ habe keine Kenntnis von diesen Geschäften gehabt. Zwar hat G.F._________ ausgesagt, sie könne nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, ohne dass sie es gehört habe, über Optionengeschäfte gesprochen habe. Sie hat indes auch bekundet, dass ihr Ehemann sie mit Sicherheit informiert hätte, wenn er die Einwilligung für derartige Geschäfte erteilt hätte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen zum Schluss gelangt, die Geschäfte seien nicht autorisiert gewesen. Jedenfalls verfällt sie insofern nicht in Willkür. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, sie habe, als die Märkte eingebrochen seien, aufgehört, mit Herrn H.F.________ über die Fremdwährungsoptionsgeschäfte zu sprechen (Beschwerde S. 24; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 104 f.). Die Vorinstanz durfte dies ohne Weiteres als starkes Indiz für die fehlende Autorisierung der Geschäfte würdigen (angefochtenes Urteil S. 46 f.). Was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, wonach sich aus einer Zeile in der Rubrik "others securities, sundry" in dem in den Akten aufgefundenen, von der Ehefrau G.F._________ als "bien-trouvé" unterzeichneten Dokument ergeben soll, dass die Kundin strukturierte Produkte gehalten habe, mit welchen auf die Entwicklung des Wechselkurses eines Währungspaares spekuliert werden könne (Beschwerde S. 24 f.), ableitet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nach ihren Aussagen dem Ehemann H.F.________ frühestens im Juni 2012 vorgeschlagen, eine kleine Position Devisenoptionen zu handeln. Doch ergibt sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen, dass sie bereits 5 Monate zuvor in grösserem Stil für die Kundin derartige Geschäfte eingegangen ist (erstinstanzliches Urteil S. 105 f.). Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, wonach das Ehepaar F.________ über die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Portfolio betriebenen Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht im Bilde gewesen sei und diese nicht autorisiert gewesen seien, nicht zu beanstanden.
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3.4.3. Insgesamt erscheint das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht als schlechterdings unhaltbar. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin für richtig ansieht, ebenso hätte in Betracht gezogen werden können. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung der Beweise in Betracht gezogen werden könnte (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. und 369 E. 6.3 S. 375).
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4.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung. In diesem Punkt wird ihr vorgeworfen, sie habe im Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis zum 21. Januar 2014 ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kunden insgesamt 23 Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten im Umfang von USD 593'399.--, TRY 1'360'150.-- und EUR 224'988.-- vorgenommen, um die aus den Optionsgeschäften entstandenen Verluste zu verschleiern, wobei sie nicht habe garantieren können, dass die verschobenen Vermögenswerte den geschädigten Kunden rechtzeitig wieder hätten gutgeschrieben werden können (angefochtenes Urteil S. 67; Anklageschrift S. 10; Beschwerde S. 28).
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4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle in rechtlicher Hinsicht an einer unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, da sie nicht über Drittvermögen im Rechtssinne verfügt habe. Bei den zu beurteilenden rein bankinternen Transfers seien keine tatsächlichen Leistungen vorgenommen worden. Dies wäre erst der Fall gewesen, wenn der Kunde, auf dessen Konto die Vermögenswerte transferiert worden seien, tatsächlich Barauszahlung verlangt hätte. Es seien somit lediglich bankintern Kontokorrente verändert, d.h. die Buchhaltung beeinflusst worden. Bei den fraglichen Transfers sei nicht einmal erstellt, dass diese gegenüber den Kunden ausgewiesen worden seien. Die Täterschaft müsse aber durch ihre Handlungen bekunden, dass sie den obligatorischen Anspruch des Treugebers vereiteln wolle. Dafür könne es nicht genügen, dass sie nur interne Aufzeichnungen beeinflusse. Des Weiteren fehle es auch an einem Vermögensschaden. Solange die Bank Kontokorrente rein intern bearbeite, könne keine illiquide Forderung vorliegen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch zu Unrecht eine die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ausschliessende Ersatzbereitschaft verneint, zumal ihr die Ersatzbereitschaft und -fähigkeit der Bank gemäss Art. 29 StGB zuzurechnen seien (Beschwerde S. 30 ff.).
28
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführerin habe ohne Wissen und Zustimmung der Kunden unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen. Die Vermögenswerte der Kunden der Bank C.________ seien dieser zwecks Vermögensverwaltung bzw. Vermögensanlage anvertraut gewesen. Die Vermögenswerte seien der Beschwerdeführerin mittelbar anvertraut gewesen. Diese habe in der Folge abredewidrig ohne das Wissen der Kunden und damit unrechtmässig über die ihr anvertrauten Vermögenswerte verfügt. In subjektiver Hinsicht habe die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt. Ebenfalls gegeben sei das Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass die Beschwerdeführerin nicht jederzeit ersatzfähig gewesen sei, ergebe sich daraus, dass sie die Vermögensverschiebungen vorgenommen habe, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin-Anforderungen zu erfüllen, wozu sie mit legalen Transaktionen nicht in der Lage gewesen sei. Dass die Bank jederzeit in der Lage gewesen wäre, Korrekturen vorzunehmen, führe zu keinem anderen Ergebnis, zumal diese keine Kenntnis von den unautorisierten Transaktionen gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 81 ff.).
29
4.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den Anleger zurückzufliessen (Urteile 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
30
4.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst steht ausser Frage, dass die auf den Konten liegenden Vermögenswerte der Kunden der Beschwerdeführerin als Direktorin und Anlageberaterin der Bank C.________ und berufsmässige Vermögensverwalterin anvertraut waren (Art. 29 StGB). Nach der Rechtsprechung gefährdet, wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, die Forderung des Treugebers, womit diese an Wert verliert. Einer illiquiden Forderung kommt demnach ein geringerer Wert zu als einer liquiden Forderung. Mithin bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers für diesen einen Vermögensschaden (Urteile 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2; krit. Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 132b a.E. zu Art. 158 [Vermögensschaden zum Nachteil der Bank]). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (angefochtenes Urteil S. 82), wurde das Vermögen der Kunden durch die von der Beschwerdeführerin veranlassten Transfers zwischen den Konten schadensgleich gefährdet. Zwar sind die Forderungen der betroffenen Kunden gegenüber der Bank dem Grundsatz nach bestehen geblieben, zumal die Bank mit der Auszahlung an einen unberechtigten Dritten von ihrer Leistungspflicht grundsätzlich nicht befreit wird (BGE 133 III 449 E. 2; Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.2). Doch sind die Forderungen, wie ausgeführt, illiquid geworden. Insofern hat die Beschwerdeführerin, indem sie die Vermögenswerte ohne Kenntnis der Betroffenen bankinternen verschoben hat, unrechtmässig verwendet (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 178 f.). Aus diesem Vorgehen hat sich zudem, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwägt, aufgrund der Illiquidität der Forderungen ein Vermögensschaden ergeben. Zu Recht bejaht die Vorinstanz schliesslich auch den subjektiven Tatbestand. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin zunächst erhoffte, mit ihrer Handelstätigkeit Gewinne zu erzielen. Die blosse Hoffnung auf Besserung in der Zukunft begründet für sich allein indes keinen Ersatzwillen. Nachdem die Anlagestrategie erhebliche Verluste bewirkt hat, hat die Beschwerdeführerin bankintern Gelder von anderen Kunden dorthin verschoben, wo sie es benötigte, um die Verluste zu verschleiern und die Margin-Anforderungen zu erfüllen. Dabei hat sie, wie die kantonalen Instanzen zutreffend annehmen, auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, zumal sie weder fähig noch gewillt war, die Vermögenswerte jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Dass die Bank jederzeit zum Ersatz in der Lage gewesen wäre, ändert daran nichts, zumal Ersatzbereitschaft, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (angefochtenes Urteil S. 83), die Kenntnis über die unautorisierten Transaktionen voraussetzt, was hier nicht der Fall war.
31
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren den Schuldspruch wegen mehrfacher Falschbeurkundung. Die Anklage legt ihr in diesem Punkt zur Last, sie habe zwischen dem 12. April 2010 und dem 21. Januar 2014 zur Verschleierung der aus den unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste unrichtige Konto- und Depotaufstellungen hergestellt, auf welchen namentlich die Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht vollständig wiedergegeben gewesen seien, und habe diese vier Kunden entweder bei Besprechungen vorgezeigt oder ihnen diese Konto- bzw. Depotauszüge per Mail, per Fax oder per Post zugestellt (angefochtenes Urteil S. 64; Anklageschrift S. 8 ff.; Beschwerde S. 33).
32
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bankauszüge stellten keine Urkunden dar. Sie enthielten weder ein Logo der Bank, einen Vollständigkeitshinweis noch den Hinweis darauf, dass der Auszug ohne gegenteiligen Bericht als genehmigt gelte. Die Schriftstücke unterschieden sich daher fast alle klar von den offiziellen Ausweisen der Bank. Zudem sei ein Teil der Vermögensausweise nie an die Kunden gelangt, sondern seien nur Hilfsmittel bei Besprechungen gewesen. Zudem sei bei fast allen Auszügen der Aussteller nicht erkennbar, zumal sie nicht unterschrieben seien und im Gegensatz zu offiziellen Dokumenten kein Logo aufgewiesen hätten. Sie hätten aus sich heraus nicht den Eindruck vermittelt, dass es sich um Vermögensauszüge gehandelt habe (Beschwerde S. 35 ff.).
33
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Bankauszüge hätten nicht alle effektiv ausgeführten Transaktionen enthalten. Den Kunden sei daher vorgespiegelt worden, über grössere Vermögenswerte zu verfügen als tatsächlich auf ihren Konti noch vorhanden gewesen seien. Damit habe der Inhalt der Auszüge nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereingestimmt, so dass eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin als kollektivzeichnungsberechtigte Angestellte der Bank und Portfoliomanagerin eine garantenähnliche Stellung innegehabt und durch die Erstellung und Verwendung falscher Bankbelege den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Dass die den Kunden vorgelegten oder zugestellten Belege keine Unterschrift getragen oder kein Logo der Bank aufgewiesen hätten, ändere daran nichts. Für die Kunden sei entscheidend gewesen, dass die Unterlagen von ihrer Vertrauensperson vorgelegt bzw. zugestellt worden seien. Es habe für sie daher kein Zweifel daran bestanden, dass Aussteller der Dokumente die Bank bzw. die Beschwerdeführerin als deren leitende Angestellte gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 64 ff., 80 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 172 f.).
34
5.3. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Die Tatvariante der Falschbeurkundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nur vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, namentlich wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen demgegenüber nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1 und 209 E. 5.3; 130 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1).
35
5.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung macht sich der leitende Angestellte einer Bank, der an Bankkunden zum Beweis für den Kontostand Schreiben versandt hat, die fiktive Positionen in deren Konten auswiesen, der Falschbeurkundung schuldig (BGE 120 IV 361 E. 2c). Im zu beurteilenden Fall liegen die Verhältnisse nicht anders. Die Kunden haben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als deren Vermögen betreuende Verwalterin ein besonderes Vertrauen entgegengebracht, so dass ihr diesen gegenüber eine garantenähnliche Stellung zugekommen ist. Die kantonalen Instanzen haben aufgrunddessen zu Recht angenommen, dass die von der Beschwerdeführerin verfassten und den Kunden vorgelegten Erklärungen zum Kontostand in einem erhöhten Masse glaubwürdig gewesen sind. Soweit die Beschwerdeführerin auf diesen Kontoauszügen unvollständige oder inhaltlich unwahre Angaben gemacht hat, hat sie mithin den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Dass nach der Rechtsprechung nicht jedem inhaltlich ungenauen Kontoauszug erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 120 IV 361 E. 2c a.E.), führt im vorliegenden Kontext nicht zu einem anderen Ergebnis. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, verfängt nicht. Dass es sich bei den Auszügen um Schriftstücke gehandelt hätte, die auf den bankinternen Verkehr beschränkt waren, ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich, zumal offensichtlich der Geschäftsverkehr mit den Bankkunden betroffen war. Insofern ist ohne Bedeutung, dass die Auszüge zum Teil kein Logo der Bank aufgewiesen haben. Zudem ist in den von der Beschwerdeführerin genannten Fällen nach den Feststellungen der Vorinstanz entgegen ihrer Auffassung offenbar ein Versand an die Kunden erfolgt oder haben diese in jene jedenfalls Einsicht erhalten (erstinstanzliches Urteil S. 149 ff.).
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6. 
37
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche gegen die Strafzumessung. Sie rügt, die Vorinstanz begründe nicht hinreichend, warum sie bei der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Veruntreuung und der Straferhöhung wegen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu einer gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil höheren Strafe gelangt ist, obwohl sich der Schuldvorwurf etwa wegen der Herabstufung des Schadens zu einem blossen Gefährdungsschaden, wegen der geringeren Anzahl Geschädigter und Herabsetzung des angeklagten Vermögensverlusts vermindert habe (Beschwerde S. 38 ff.).
38
6.2. Die Vorinstanz geht im Rahmen der Strafzumessung unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil von der qualifizierten Veruntreuung als schwerstem Delikt aus und setzt die Einsatzstrafe hiefür auf 15 Monate fest. Dabei wertet sie das Verschulden der Beschwerdeführerin in diesem Kontext als noch leicht, zumal der aus den unautorisierten Optionsgeschäften entstandene Gesamtschaden durch die Vermögensverschiebungen nicht vergrössert worden sei. Im Weiteren erhöht sie die Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Falschbeurkundung um 4 Monate und wegen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgrund des insofern erheblichen Verschuldens um 20 Monate auf insgesamt 39 Monate. Aufgrund des Teilgeständnisses und des kooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren setzt die Vorinstanz die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten herab (angefochtenes Urteil S. 85 ff.).
39
6.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen).
41
6.4. Die Vorinstanz setzt sich unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil mit den wesentlichen zumessungsrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
42
So geht sie zu Recht von der qualifizierten Veruntreuung als schwerstem Delikt aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die hiefür von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten bei einem von der Vorinstanz als noch leicht eingestuften Tatverschulden scheint angesichts des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe noch im Rahmen des Ermessens. Dies gilt trotz des Umstands, dass sich der durch die unautorisierten Optionsgeschäfte im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verursachte Schaden durch die Veruntreuungshandlungen nicht vergrössert hat (angefochtenes Urteil S. 85). Doch geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin die insgesamt 19 Geldüberweisungen zulasten der Bankkunden jedenfalls mit dem Ziel veranlasst, die Folgen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu verschleiern (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 192).
43
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass sie den Schaden zu einem Gefährdungsschaden "herabqualifiziert" hat, im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung beigemessen hat, zumal die Vermögensgefährdung in diesem Sinne dem Schaden als Verletzungserfolg gleichsteht. Es handelt sich bei der schadensgleichen Vermögensgefährdung mithin nicht um eine besondere, allenfalls gar geringfügigere Schadensart, sondern um die Einführung eines besonderen Bewertungselements (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 188 zu Art. 146). Dasselbe gilt für den Einwand, das angefochtene Urteil sei ungenügend begründet, weil die Vorinstanz den Schaden nicht beziffert habe, zumal nach der Rechtsprechung genügt, dass das Gericht diesen im Sinne eines Minimums frei schätzt (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3). Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Straferhöhung wegen der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dies gilt trotz des Umstands, dass sich der Deliktsbetrag im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil wegen des Freispruchs in fünf weiteren Fällen deutlich verringert hat. Doch liegt die Gewichtung des Verschuldens durch die Vorinstanz noch im Rahmen des Ermessens, zumal die diese, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 42), nicht an den Entscheid der ersten Instanz gebunden war und diesen auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern durfte, da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
44
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als plausibel und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten.
45
7. 
46
7.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf die Adhäsionsklagen der Privatkläger eingetreten sei und diesen Schadenersatz zugesprochen habe. Sie macht geltend, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gutheissung der anhängig gemachten Rechtsbegehren seien in keinem Fall erfüllt gewesen. Bei der durch ihre frühere Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Anerkennung der Zivilforderungen habe es sich nicht um Klageanerkennungen, sondern um blosse Zugeständnisse gehandelt. Die Anerkennung habe sich nicht auf die geltend gemachten Rechtsbegehren, sondern auf den Vorhalt der strafrechtlichen Anklage bezogen. Derartige Zugeständnisse könnten vor der Berufungsinstanz widerrufen werden, so dass diese die Rechtsfolge eines solchen Widerrufs umfassend überprüfen müsse. Eine derartige Überprüfung habe die Vorinstanz indes unterlassen (Beschwerde S. 43 ff.).
47
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr ehemaliger Verteidiger habe gegenüber der ersten Instanz nicht eingeklagte und mithin nicht bestehende Schadenersatzforderungen, nämlich solche in anderer Währung als eingeklagt, anerkannt. Zur Beurteilung anderer als im Vorverfahren anhängig gemachter zivilrechtlicher Ansprüche von geschädigten Personen sei die Vorinstanz indes nicht zuständig gewesen. Die Vorinstanz habe das erstinstanzliche Urteil nicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend geprüft. Sie wäre indes verpflichtet gewesen, auf die im Rechtsmittelverfahren neu vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen einzugehen und namentlich zu prüfen, ob die eingeklagten Schadenersatzansprüche begründet gewesen seien. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Willkür geltend (Beschwerde S. 45 ff.). Die Vorinstanz sei überdies insofern in Willkür verfallen, als sie einen Irrtum ihres früheren Verteidigers verneint habe. Dass die Anerkennung der Zivilforderungen einer Verteidigungsstrategie entsprochen habe, ergebe sich weder aus dem erstinstanzlichen Plädoyer noch dem erstinstanzlichen Urteil. Die Vorinstanz hätte die von der Privatklägerschaft tatsächlich eingeklagten, nicht die vor erster Instanz zu Unrecht anerkannten Forderungen beurteilen müssen. Im Ergebnis habe die Vorinstanz die Erklärung des früheren Verteidigers wie eine Klageanerkennung behandelt, obschon sie zu Recht erkannt habe, dass keine solche vorgelegen habe (Beschwerde S. 55 ff.).
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7.2.
 
7.2.1. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Anerkennung zu folgenden Zahlungen von Schadenersatz an die Privatkläger verpflichtet:
49
Im allfälligen Mehrbetrag haben sie die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (angefochtenes Urteil S. 108; erstinstanzliches Urteil S. 210 und 219).
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7.2.2. Die Vorinstanz nimmt an, der frühere Verteidiger habe vor der ersten Instanz namens und mit Vollmacht der Beschwerdeführerin in den Fällen, in denen sie geständig gewesen sei, die Schadenersatzforderungen der Privatkläger in der Höhe der Verluste gemäss den Berechnungen des von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Revisors unmissverständlich anerkannt. Es sei nicht die Klage der betreffenden Kunden anerkannt worden, sondern - soweit solche geltend gemacht worden seien - deren Schadenersatzforderungen und auch diese nur bis zum Maximalbetrag der in der Anklage aufgeführten Beträge. Entsprechend seien die betreffenden Privatkläger im allfälligen Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen worden. Angesichts der Klarheit der Anerkennungserklärung des Verteidigers vor der ersten Instanz bleibe kein Raum für eine Auslegung der Willenserklärung und es bedürfe auch keiner weiteren Prüfung, ob und inwieweit die geltend gemachten Schadenersatzforderungen von den Kunden hinreichend begründet worden seien. Es seien diejenigen Beträge in den Währungen gemäss Anklageschrift zugesprochen worden, welche die Beschwerdeführerin anerkannt habe. Im Weiteren sei auch nicht ersichtlich, dass sich der frühere Verteidiger in einem Erklärungs- oder Sachverhaltsirrtum befunden haben könnte. Die von ihm gewählte Strategie, das Geständnis der Beschwerdeführerin, ihre Kooperation und Reue zu betonen und diese durch Anerkennung der Schadenersatzforderungen in Höhe der in der Anklage aufgeführten Verluste zu unterstreichen, habe durchaus in deren Interesse gelegen und sich bei der Strafzumessung erheblich zu ihren Gunsten ausgewirkt. Dass in späteren von Kunden gegen die Bank geführten Zivilverfahren die Klagen mangels hinreichender Substantiierung des Schadens abgewiesen worden seien, sei kein Indiz für einen Willensmangel bezüglich der Anerkennungserklärung (angefochtenes Urteil S. 97 f.).
51
 
7.3.
 
7.3.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilforderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif bzw. ausgewiesen ist (lit. b). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
52
7.3.2. Gemäss Art. 124 Abs. 1 StPO beurteilt das mit der Strafsache befasste Gericht den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird der beschuldigten Person spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern. Anerkennt sie die Zivilklage, wird dies mit Blick auf die Vollstreckbarkeit im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO).
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7.4. 
54
7.4.1. Der frühere Verteidiger und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinem Plädoyer vor erster Instanz dem Gericht gegenüber erklärt, die Beschwerdeführerin anerkenne in denjenigen Fällen, in denen sie geständig sei, die Zivilforderungen der Kunden, und zwar in Höhe der Verluste, wie sie von dem von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Revisor berechnet worden seien. Soweit die Kunden höhere Forderungen geltend gemacht hätten, würden diese im Mehrbetrag bestritten. In jenen Fällen schliesslich, in denen die Beschwerdeführerin einen Freispruch beantrage, würden die Forderungen mangels Haftungsgrundlage nicht anerkannt (Akten des Obergerichts act. 202 S. 34 f.; Beschwerde S. 43 f.).
55
Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, hat die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Fall nicht die Klage bzw. das Rechtsbegehren der Privatkläger im Sinne von Art. 241 ZPO anerkannt, wodurch der Rechtsstreit unmittelbar beendet worden wäre, wohl aber - jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe - deren Schadenersatzforderungen; im Mehrbetrag wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Dass insofern keine Abschreibung durch einen Erledigungsbeschluss erfolgt (angefochtenes Urteil S. 96), sondern formell ein Entscheid ergangen ist, ist eine blosse prozessuale Folge der Auslegung der Anerkennung. Nicht halten lässt sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Anerkennung sei lediglich im Sinne eines Zugeständnisses zu verstehen, welches sich auf einzelne Tatsachen und nicht auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehe, die aufgrunddessen nicht mehr bewiesen werden müssten (Beschwerde S. 44 f.; Urteile 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.4.1; 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen; ferner PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N 10 zu Art. 241; DANIEL STECK, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 28 zu Art. 241; vgl. auch VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 124). Bei dieser Sachlage lässt sich die Anerkennung der Schadenersatzforderungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 45, 56) nicht mit einem Geständnis im Strafverfahren gleichsetzen, das jederzeit widerrufen werden kann, mit der Folge, dass die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil umfassend zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz durfte die Beschwerdeführerin angesichts des Umstands, dass sie die fraglichen unrechtmässigen Geschäfte eingestanden hatte und diese nach denn zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, ohne Weiteres auf ihrer Anerkennung der Schadenersatzforderungen behaften und musste nicht selbst prüfen, inwiefern zivilrechtlich ein Schaden eingetreten war und ob die Anspruchsgrundlagen im Urteilszeitpunkt vorlagen. Dies gilt auch in Bezug auf die Höhe der Forderungen im Umfang der Verluste, wie sie vom Revisor berechnet worden sind, welche zum Teil wesentlich tiefer liegen als die von den Privatklägern eingeklagten Beträge (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 5 ff.). Dass in strafrechtlicher Hinsicht für den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits ein Gefährdungsschaden genügt, steht diesem Ergebnis ebenfalls nicht entgegen, zumal sich die Vermögensgefährdung im vorliegenden Fall in den Vermögensverlusten der Kunden tatsächlich realisiert hat. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr früherer Verteidiger bei der Abgabe der Erklärung in einem Irrtum befunden haben sollten (Beschwerde S. 55 f.). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus den kantonalen und bundesgerichtlichen Urteilen in den von den Kunden gegen die Bank C.________ als Beklagte geführten Zivilverfahren ableiten, in denen die Gerichte zum Schluss gelangt sind, der Schaden sei nicht genügend substantiiert (Beschwerde S. 47; Akten des Obergerichts 249; insb. BGE 144 III 155 [ad Kunde Nr. 24 bzw. Privatkläger 18; vgl. hiezu]; DAMIAN FISCHER, Urteilsbesprechung, AJP 2018, S. 1145 ff.; SCHMID/PESCHKE, Urteilsbesprechung, ZBLV 2019, S. 432 ff.; Urteile 4A_357/2018 vom 11. September 2018 [Kunde Nr. 25 bzw. Privatkläger 19]; 4A_374/2018 vom 12. September 2018 [Kundin Nr. 3 bzw. Privatkläger 2]).
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7.4.2. Die Vorinstanz ist in Bezug auf die Anerkennung der Zivilansprüche auch nicht in Willkür verfallen. So ist in Bezug auf die Kundin Nr. 3 (Privatklägerin 2 [I.________ Ltd.]) nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, die Kundin sei zu Recht als Privatklägerin anerkannt worden, zumal weder seitens der Staatsanwaltschaft noch des Rechtsvertreters der Kundin klar zwischen der juristischen Person und dem wirtschaftlich Berechtigten [J.________] unterschieden worden sei und der Rechtsvertreter über eine gültige Vollmacht der Kundin verfügt habe (angefochtenes Urteil S. 12 f., 98 f.; Beschwerde S. 49 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Kundin Nr. 18 (Privatklägerin 12 [E.________ Ltd.]). Die Vorinstanz nimmt auch in diesem Punkt mit haltbaren Gründen an, der Rechtsvertreter des Kunden habe nicht zwischen der Gesellschaft und den wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen [Ehegatten F.________] unterschieden und jener habe zudem über eine Vollmacht der Direktorin der Kundin Nr. 18 verfügt (angefochtenes Urteil S. 12; Beschwerde S. 49 f.).
57
Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kunden Nr. 28 (Privatkläger 20) rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dieser habe ihr gegenüber Schadenersatz gefordert (angefochtenes Urteil S. 100), zumal sich dem Dokument, auf welches sich die Vorinstanz stütze, lediglich entnehmen lasse, dass jener gegenüber der Bank eine Korrektur der vorgenommenen Belastung verlangt habe (Beschwerde S. 51), mag zutreffen, dass das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" auch in der Weise ausgelegt werden kann, dass der Kunde von der Bank eine Korrektur des Kontos verlangt hat. Doch genügt nach ständiger Rechtsprechung für den Nachweis von Willkür für sich allein nicht, dass auch eine andere Lösung in Betracht gezogen werden könnte (oben E. 3.4.3).
58
Schliesslich ist auch keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO) ersichtlich (Beschwerde S. 51 ff.). Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nach derselben Bestimmung darf es ihr aber auch nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Vorinstanz hat der Privatklägerschaft an Schadenersatz grundsätzlich genau so viel zugesprochen, wie die Beschwerdeführerin anerkannt hat. Dies gilt etwa in Bezug auf die Kundin Nr. 3. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Schadenersatzbegehren in Höhe der in der Anklageschrift aufgeführten Beträge anerkannt. Nach der Anklageschrift hat die Kundin Nr. 3 einen Verlust von TRY 10'574'200.-- erlitten (Anklageschrift S. 7). In diesem Umfang ist ihr von den kantonalen Instanzen Schadenersatz zugesprochen worden (angefochtenes Urteil S. 99; erstinstanzliches Urteil S. 210). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erkennt, entspricht dieser Betrag umgerechnet in Canadische Dollar (CAD 2'432'066.--) einem geringeren Betrag als den geforderten CAD 5 Mio. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kunden Nr. 14 und 15 (Privatkläger 9 und 10; Beschwerde S. 53) sowie die Kunden Nr. 21 (Privatkläger 15), Nr. 24 (Privatkläger 18) und Nr. 25 (Privatkläger 19) (Beschwerde S. 53 f.). Auch in diesen Punkten sind die Zivilforderungen bis zum Betrag der Verluste gemäss Anklageschrift (Anklageschrift S. 7, 8) anerkannt worden. Dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kunden Nr. 14 und 15 in zweiter Instanz freigesprochen worden ist, ändert daran nichts, da der Sachverhalt, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 99), im Umfang der Anerkennungserklärung spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Aus denselben Gründen ist schliesslich das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Kunden Nr. 28 (Privatkläger 20) nicht zu beanstanden (vgl. auch oben E. 7.4.4.3).
59
 
8.
 
8.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zuletzt gegen die Weigerung der Vorinstanz, die Kosten für die Übersetzung des in der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyers und für den Beizug eines zweiten Verteidigers zu erstatten. Hinsichtlich der Übersetzungskosten bringt sie vor, in der Aufstellung der Bemühungen im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Aspekten sei ein Betrag von CHF 12'937.30 für die Kosten der Übersetzung des im Berufungsverfahren gehaltenen Plädoyers enthalten gewesen. Die Vorinstanz begründe nicht, aus welchen Gründen sie diese Kosten nicht als notwendige Auslagen der Wahlverteidigung anerkannt habe. Das angefochtene Urteil sei insofern nicht hinreichend begründet. Im Weiteren sei der Entscheid auch in der Sache bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei türkischer Muttersprache und spreche als Fremdsprache Englisch, nicht aber Deutsch. Sie habe daher Anspruch auf Unterstützung durch einen Dolmetscher und Übersetzung der von ihrer Verteidigung abgegebenen Erklärungen. Angesichts der Komplexität des Falles mit umfangreichen Untersuchungsakten sowie den schwerwiegenden Folgen des erstinstanzlichen Urteils in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht sei es geboten gewesen, das Plädoyer der Verteidigung übersetzen zu lassen, damit sie auf allenfalls noch nicht berücksichtigte Aspekte habe hinweisen können. Angesichts der Komplexität des Sachverhalts hätte eine bloss mündliche Übersetzung nicht genügt. Die Kosten seien angesichts der Straf- und zivilrechtlichen Folgen überdies auch nicht unangemessen.
60
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Verteidigungsaufwand für das Berufungsverfahren zu Unrecht auf die Höhe von CHF 50'000.-- beschränkt. Indem sie den in Rechnung gestellten Aufwand gestützt auf einen Vergleich mit dem Aufwand der erstinstanzlichen Verteidigung herabsetzt habe, habe sie ihr Ermessen verletzt. Die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei mangelhaft gewesen, zumal der damalige Verteidiger etwa Schuldsprüche beantragt, wo in der Berufungsinstanz Freisprüche erfolgt seien, und kaum Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gemacht habe, obwohl die Tatbestandsmerkmale in Bezug auf mehrere Tatvorwürfe keineswegs klar erfüllt gewesen seien. Darüber hinaus habe der frühere Verteidiger mit einem einzigen Satz Zivilforderungen in zweistelliger TRY-Millionenhöhe und einstelliger USD-Millionenhöhe gestützt auf die Berechnungen des Revisors der Staatsanwaltschaft anerkannt, obwohl die Verlustberechnungen keinen Schaden dargestellt hätten und die Klagen daher hätten auf den Zivilweg verwiesen werden müssen. Die frühere Verteidigung habe ihr Mandat offensichtlich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und dem dazu erforderlichen Zeitaufwand erfüllt. Der Wechsel der Verteidigung sei daher angezeigt gewesen, was die Folge gehabt habe, dass die neu beauftragten Verteidiger sich hätten in das Verfahren einarbeiten müssen. Die Vorinstanz habe diesen Aufwand zu Unrecht nicht entschädigt. Angesichts des Umstands, dass der Verteidigung eine auf Wirtschaftskriminalität spezialisierte Staatsanwaltschaft sowie auf Seiten der Privatklägerschaft sieben Anwälte gegenübergestanden hätten, sei es im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit geboten gewesen, im Berufungsverfahren zwei Anwälte als Verteidiger zu beauftragen. Soweit die Vorinstanz die Entschädigung mit der Begründung kürze, der Beizug von zwei Anwälten sei nicht geboten gewesen, verletze sie daher den Grundsatz der Waffengleichheit (Beschwerde S. 58 ff.).
61
8.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführerin sei im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Freispruch bezüglich der Anklagepunkte 1.2.B.1, 4-7 und 9 durchgedrungen. In allen anderen Punkten sei sie unterlegen. Die Staatsanwaltschaft sei mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe teilweise unterlegen. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin somit zu zwei Dritteln aufzuerlegen; das verbleibende Drittel gehe zu Lasten der Staatskasse. Im selben Umfang stehe ihr eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu (angefochtenes Urteil S. 102 f.). Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren eine neue Rechtsvertretung mandatiert und sich neu durch zwei Rechtsanwälte vertreten lassen. Diese hätten für den Aufwand im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Aspekten des Berufungsverfahrens CHF 56'424.70 und für den Aufwand im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Aspekten CHF 85'037.30 in Rechnung gestellt (inkl. CHF 12'937.30 für die Übersetzung des Plädoyers im Berufungsverfahren). Der Beschwerdeführerin habe es frei gestanden, für das Berufungsverfahren die Verteidigung zu wechseln. Der durch die Einarbeitung der neuen Rechtsvertretung in die umfangreichen Akten entstehende Mehraufwand könne indes im Rahmen der Bemessung der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung nicht berücksichtigt werden, zumal auch nicht dargetan sei, dass ein Verteidigerwechsel unter dem Aspekt einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen sei. Unter diesem Aspekt ebenfalls nicht notwendig sei die Übersetzung der Plädoyernotizen der Verteidigung im Berufungsverfahren im Betrage von CHF 12'937.30 gewesen. Diese seien daher von der Beschwerdeführerin zu tragen. Sodann zeige eine Gegenüberstellung der für die Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren in Rechnung gestellten Kosten von CHF 50'475.-- mit denjenigen (unter Ausklammerung der Übersetzungskosten) für das Berufungsverfahren von CHF 128'524.70 ein Missverhältnis selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das erstinstanzliche Urteil praktisch vollständig angefochten worden sei. Dieses lasse sich teilweise durch den Mehraufwand für die Einarbeitung des neuen Rechtsvertreters in die Akten erklären, der indes nicht aus der Staatskasse zu entschädigen sei. Zu einem weiteren Teil dürfte Mehraufwand durch den Beizug von zwei Rechtsvertretern für das Berufungsverfahren entstanden sein. Es liege auf der Hand, dass der zweite, sich im Berufungsverfahren mit den Zivilansprüchen befassende Verteidiger sich ebenfalls in die Akten bezüglich des strafrechtlichen Aspektes habe einlesen müssen. Auch der durch eine Doppelvertretung bedingte Mehraufwand sei indes nicht durch den Staat zu vergüten. Insgesamt erscheine eine Gebühr von CHF 50'000.-- für das Berufungsverfahren als angemessen, was der Grössenordnung derjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens entspreche und dem Umstand Rechnung trage, dass eine neue Verteidigungsstrategie eingeschlagen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei somit für die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von (gerundet) CHF 17'000.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen (angefochtenes Urteil S. 105 f.).
62
 
8.3.
 
8.3.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter die zu entschädigenden Kosten fallen auch die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Verfahrens sowie dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person geboten war (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist zu bedenken, dass im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren involvierten Person in Frage steht (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5.).
63
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1 und 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6). Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Diese verfügen hiefür über ein beträchtliches Ermessen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteile 6B_96/2020 vom 5. März 2020 E. 3.1; 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
64
8.3.2. Gemäss Art. 68 StPO zieht die Verfahrensleitung, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Abs. 1). Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Abs. 2; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK). Die Verfahrenskosten für Übersetzungen, die wegen ihrer Fremdsprachigkeit notwendig geworden sind, hat die beschuldigte Person nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 StPO).
65
8.4. 
66
8.4.1. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf die Kosten für die Übersetzung des zweitinstanzlichen Plädoyers nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die Verpflichtung zum unentgeltlichen Beizug eines Übersetzers nicht nur für das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und den Strafbehörden gilt, sondern sich auch auf das interne Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und der Verteidigung erstreckt. Soweit sich Verteidiger und Mandant aus sprachlichen Gründen nicht gehörig verständigen können, müssen auch in diesem Fall die Dienste einer Übersetzung in Anspruch genommen werden können, wobei die daraus entstehenden Kosten vom Staat zu tragen sind (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 673). Der Anspruch auf Übersetzung ist nach der Rechtsprechung indes auf die Schriftstücke und mündlichen Äusserungen beschränkt, auf deren Verständnis die angeklagte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich wirksam verteidigen zu können. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion der Verteidigung und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Es besteht aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen oder der Akten und im Übrigen auch nicht des Urteils (BGE 115 Ia 64 E. 6c; Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 3). Dem Angeschuldigten muss durch die Übersetzung zur Kenntnis gebracht werden, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er muss in die Lage versetzt werden, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen (Urteile 6B_719/2011 E. 2.4; 6B_721/2011 E. 5.5 und 6B_722/2011 E. 2.4 je vom 12. November 2012 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER-LADEWIG et al., in: EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N 248). Daraus ergibt sich, dass zu den wichtigen Verfahrenshandlungen, die übersetzt werden müssen, wohl das Plädoyer der Staatsanwaltschaft bzw. jedenfalls die darin gestellten Anträge (Urteile 6B_719/2011 E. 2.5.3; 6B_721/2011 E. 5.7 und 6B_722/2011 E. 2.5.2 je vom 12. November 2012) gehört, nicht jedoch dasjenige der Verteidigung. Die beschuldigte Person ist nicht auf die Übersetzung des Plädoyers der Verteidigung angewiesen, um sich wirksam verteidigen zu können. Es ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern für die Instruktion der Verteidigung eine Übersetzung des Plädoyers notwendig sein sollte, zumal dieses eine solche gerade voraussetzt. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nach ihren Ausführungen zwar türkischer Muttersprache. Sie beherrscht offenbar aber in hohem Masse auch die englische Sprache, zumal sie in der Türkei ein Management Studium in Englisch absolviert hat (vgl. zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll act. 270 S. 13). Dementsprechend sind an den Hauptverhandlungen der kantonalen Instanzen denn auch ausschliesslich ein Englisch-Dolmetscher bzw. eine Englisch-Dolmetscherin beigezogen worden (erstinstanzliches Protokoll S. 11; obergerichtliches Protokoll act. 270 S. 7), so dass eine Übersetzung ins Türkische offenbar nicht erforderlich war. Dass das Plädoyer in die türkische Sprache übersetzt worden ist, behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht. Sie hat überdies selbst nie geltend gemacht, sie habe für die Instruktion ihrer Verteidiger einen Dolmetscher benötigt. Jedenfalls hat sie keine Entschädigung für derartige Kosten beantragt. Die Beschwerdeführerin konnte somit offensichtlich ohne Weiteres auf Englisch mit ihren Anwälten kommunizieren. Diese waren mithin für eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plädoyers, die auch in mündlicher Form hätte erfolgen können, nicht auf eine Übersetzung angewiesen. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Notwendigkeit einer Übersetzung des Plädoyers aus dem Umfang der Verfahrensakten und den Schwierigkeiten der in Dubai lebenden Beschwerdeführerin ergeben soll (Beschwerde S. 61).
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8.4.2. Kein Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil schliesslich hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung der Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren. Die beschuldigte Person kann zwar gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO durchaus zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Es steht der beschuldigten Person auch frei, im Berufungsverfahren die Verteidigung auszuwechseln. Ob ein Wechsel der Verteidigung im vorliegenden Fall angezeigt bzw. die erstinstanzliche Verteidigung mangelhaft war, muss hier nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext jedenfalls zu Recht an, dass die Kosten des durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehraufwandes nicht unbesehen zu Lasten des Staates gehen können. Dies gilt insbesondere insofern, als sich im Berufungsverfahren zwei Anwälte in die umfangreichen Akten einarbeiten mussten. Denn der Beizug einer Verteidigung und der von ihr betriebene Aufwand müssen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Inwiefern hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit liegen soll, ist nicht ersichtlich. Zudem durfte sich die Vorinstanz für die Bemessung des Aufwands für die Einarbeitung der neuen Verteidigung ohne Weiteres an demjenigen des früheren Verteidigers für das erstinstanzliche Hauptverfahren orientieren, was in etwa der Aufstellung des Verteidigers für die Bemühungen im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Aspekten des Berufungsverfahrens entspricht. Die Zusprechung einer reduzierten Entschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 17'000.-- ist daher nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz insofern ihren Spielraum des Ermessens klarerweise überschritten hätte.
68
 
9.
 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet. Aus diesen Gründen ist diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
69
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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