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Informationen zum Dokument  BGer 9C_566/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_566/2019 vom 19.05.2020
 
 
9C_566/2019
 
 
Urteil vom 19. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019 (200 19 317 IV und 200 19 318 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügungen vom 2. November 1999 und 29. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle Bern der 1994 geborenen A.________ in Anerkennung der Geburtsgebrechen Nr. 390 und 387 medizinische Massnahmen zu.
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Am 1. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle erteilte ihr im Hinblick auf die im August 2014 bei der B.________ begonnene Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau EFZ Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung sowie für ein Coaching. Im Juli 2018 schloss die Versicherte die Lehre erfolgreich ab und trat am 1. August 2018 bei B.________ eine Arbeitsstelle im Umfang eines 60%-Pensums an. In der Folge schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab und holte einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ein. Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren wies die Verwaltung mit Verfügungen vom 22. März 2019 (betreffend Invalidenrente) und 26. März 2019 (betreffend Hilflosenentschädigung) die Leistungsbegehren der Versicherten ab.
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B. Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juli 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Viertelsrente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (vgl. E. 1.1). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Verfügungen der IV-Stelle vom 22. März und 26. März 2019 bestätigte und den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf eine Hilflosenentschädigung verneinte.
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3. Die Vorinstanz mass den Stellungnahmen des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie (D), vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 25. Januar und 8. März 2019 Beweiswert zu. In Anlehnung an diese Berichte stellte sie fest, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau EFZ im Umfang von 64 % (bei einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von je 20 %) zumutbar. Das kantonale Gericht führte im Weiteren aus, Dr. med. C.________ habe in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ohne zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert. Soweit die Versicherte an dieser Einschätzung Kritik übe, müsse darauf nicht weiter eingegangen werden, denn am Ergebnis eines fehlenden Rentenanspruchs ändere auch dann nichts, wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die angestammte Tätigkeit abgestellt werde.
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Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, das seit August 2018 bestehende Arbeitsverhältnis bei B.________ sei im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 22. März 2019 bei erst unterjähriger Dauer noch nicht als besonders stabil im Sinne der Rechtsprechung (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) zu qualifizieren. Deshalb habe nicht der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn zu gelten. Das kantonale Gericht ermittelte im Rahmen der Invaliditätsbemessung die beiden Vergleichseinkommen, Validen- und Invalideneinkommen (BGE 125 V 146 E. 2a S. 149), auf der Grundlage der selben statistischen Durchschnittslöhne und setzte den Invaliditätsgrad mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 36 % gleich.
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4. 
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4.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert der Berichte des Dr. med. C.________ vom 25. Januar und 8. März 2019 nicht in Frage. In erster Linie kritisiert sie jedoch das vom kantonalen Gericht in der angestammten Tätigkeit festgelegte zumutbare Arbeitspensum von 64 %. Sie macht geltend, die Abklärung bei lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, habe ergeben, dass sie in einem Pensum von 60 % unter Berücksichtigung von üblichen und an das Alter angepassten Aufgaben im Haushalt arbeiten könne. Dabei habe sich lic. phil. D.________ entgegen dem kantonalen Gericht nicht auf künftige Faktoren bezogen. So sei denn auch Dr. med. C.________ von einer gut 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
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4.2.
 
4.2.1. Lic. phil. D.________ hielt im Bericht zur neuropsychologischen Abklärung vom 9. Januar 2019 fest, dass bei der Versicherten in Bezug auf das allgemeine Leistungsprofil einer Detailhandelsfachfrau EFZ eine Leistungseinschränkung von 40 % vorliege. Beim aktuellen Arbeitsplatz werde auf die Situation der Beschwerdeführerin bereits deutlich Rücksicht genommen, weshalb die Leistungseinschränkung dort mit 20 % zu werten sei. Deutlich einschränkend sei allerdings die reduzierte Belastbarkeit, die sich mit einem hohen Schlafbedürfnis und fehlenden Ressourcen für innerhäusliche Tätigkeiten äussere. Werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin übliche und altersangepasste Aufgaben im Haushalt in Bälde übernehmen solle, stelle das aktuelle zeitliche Pensum von 60 % wohl die oberste Grenze, wenn nicht gar eine Überforderung dar.
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4.2.2. Dr. med. C.________ berichtete am 25. Januar 2019 unter anderem unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Stellungnahme von lic. phil. D.________ vom 9. Januar 2019 sowie der "Leistung Beurteilung" der Arbeitgeberin der Versicherten vom 21. Dezember 2018, im Rahmen einer Gesamteinschätzung könne eine grundsätzliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 20 % nachvollzogen werden. Die zusätzlich durch die Untersuchung von lic. phil. D.________ belegten kognitiven Beeinträchtigungen würden zu einer Einschränkung der Kompetenz und Wissensanwendung im beruflichen Rahmen von 20 % führen. Es bestehe daher für die angestammte Tätigkeit eine Beeinträchtigung des Pensums von 20 % sowie der Leistung von 20 %, woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von gut 60 % ergebe.
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4.3.
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat sämtliche medizinischen Akten gewürdigt und festgestellt, dass die Einschätzung des Dr. med. C.________ überzeuge und der Bericht von lic. phil. D.________ vom 9. Januar 2019 zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermöge. Denn deren Arbeitsfähigkeitsschätzung in der angestammten Tätigkeit von 40 % beziehe sich auf künftige, nicht direkt dem erwerblichen Bereich zurechenbare Faktoren, die sich im Verfügungszeitpunkt (März 2019) noch nicht realisiert hätten, weshalb ihre Einschätzung spekulativ sei. Mit der Rüge, es gehe nicht nur darum, selber einen Haushalt führen zu können, sondern sich an den Aufgaben im Haushalt in der jetzigen Wohnsituation zu beteiligen, vermag die Versicherte nicht aufzuzeigen, dass die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den Bericht von lic. phil. D.________ offensichtlich unrichtig sein sollen (E. 1.1).
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4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ verweist und vorbringt, dieser sei ebenfalls wie lic. phil. D.________ von einer gut 60%igen Arbeitsfähigkeit im Detailhandel ausgegangen, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn darauf stellte die Vorinstanz letztlich ab. Dr. med. C.________ konkretisierte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2019, was er mit der Formulierung von "gut 60 %" meinte. Er berichtete, dass das Pensum wie auch die Leistung der Versicherten in der angestammten Tätigkeit je um 20 % eingeschränkt seien. Seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. Januar 2019, die Arbeitsfähigkeit betrage gut 60 %, habe sich auf die rechnerisch ergebende Arbeitsfähigkeit von exakt 64 % bezogen.
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4.3.3. Die Versicherte macht ausserdem geltend, gemäss Leistungsbeurteilung der Arbeitgeberin vom 21. Dezember 2018 sei sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei B.________ in diversen Bereichen eingeschränkt. Darauf nehme die Arbeitgeberin Rücksicht. Für die Beschwerdeführerin sei ein Umfeld geschaffen worden, das diesen Beeinträchtigungen entgegenkomme. Sie sei bestmöglichst eingegliedert. Dr. med. C.________ waren die Umstände am Arbeitsplatz bekannt. So bezog er sich in seinem Bericht vom 25. Januar 2019 explizit auch auf die Leistungsbeurteilung der Arbeitgeberin vom 21. Dezember 2018 und beachtete diese im Rahmen seiner Gesamteinschätzung.
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4.4. Nach dem Gesagten vermag die Versicherte nicht darzutun, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt haben soll, weshalb die vom kantonalen Gericht angenommene Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von gesamthaft 36 % (0.8 x 0.8) in der angestammten Tätigkeit für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1.1).
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5. 
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5.1. In Bezug auf die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 3) bringt die Beschwerdeführerin vor, das Invalideneinkommen sei gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst festzusetzen. Sie erfülle die hierfür von der Rechtsprechung als kumulativ notwendig bezeichneten Umstände. So sei sie unter Anrechnung ihrer Lehrjahre bereits seit August 2014 bei der jetzigen Arbeitgeberin tätig.
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5.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).
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5.3. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz das bestehende Arbeitsverhältnis bei B.________ zu Unrecht nicht als stabil im Sinne der Rechtsprechung (E. 5.2) bezeichnet hat, kann die Versicherte mit ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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Zwar ist die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 in Verbindung mit E. 1 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11). Dennoch wird die Versicherte aufgrund ihrer obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (E. 1.2) dazu angehalten, die hier der Rechtsfrage zugrunde liegenden Voraussetzungen für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalidenlohn substanziiert vorzubringen. Gemäss Erwägung 5.2 sind die Voraussetzungen für das Berücksichtigen des tatsächlich erzielten Einkommens als Invalidenlohn kumulativ. Nebst der Rüge, sie arbeite bereits seit vier Jahren bei B.________, macht die Versicherte mit ihren Ausführungen, sie erhalte 60 % eines vollen Lohnes, weshalb sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe, nicht deutlich, dass die übrigen rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Insbesondere legt sie nicht (substanziiert) dar, dass sie effektiv weniger verdient als das von der Vorinstanz angenommene Einkommen in Anlehnung an die Tabellenlöhne gemäss LSE, Tabelle TA1, Position 47 ([Detailhandel], Kompetenzniveau 2, Frauen) und zeigt somit nicht auf, dass unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens ein höherer Invaliditätsgrad resultieren würde. Damit bleibt es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid (Invaliditätsgrad: 36 %).
23
 
6.
 
6.1. Das kantonale Gericht hat schliesslich unter Hinweis auf Art. 9 ATSG sowie Art. 42 Abs. 3 IVG und die Rechtsprechung (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) die Voraussetzungen dargelegt, welche erfüllt sein müssen, damit eine versicherte Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Es ist davon ausgegangen, dass die Versicherte ausschliesslich an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leide und es an der notwendigen Anspruchsvoraussetzung einer Viertelsrente fehle, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen sei. Dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter bedürfe oder eine dauernde persönliche Überwachung erforderlich wäre, sei weder ersichtlich noch mache sie dergleichen geltend.
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6.2. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts werden von der Versicherten nicht in Frage gestellt, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, werde der Anspruch auf eine Viertelsrente bejaht, habe sie zudem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Mit Blick auf das zuvor Gesagte (E. 5.3) ist der vorinstanzliche Rentenentscheid zu bestätigen und ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu verneinen, weshalb die Beschwerde auch in Bezug auf die beantragte Hilflosenentschädigung abzuweisen ist.
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7. Die Beschwerde ist unbegründet. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Versicherte die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Mai 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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