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Informationen zum Dokument  BGer 5A_346/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_346/2020 vom 14.05.2020
 
 
5A_346/2020
 
 
Urteil vom 14. Mai 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 1. Mai 2020 (KES 20 361).
 
 
Sachverhalt:
 
Für die Vorgeschichte wird auf das Urteil 5A_297/2020 vom 30. April 2020 verwiesen.
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Gegen den Entscheid der KESB Bern vom 14. April 2020 erhob A.________ wiederum Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Bern zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 1. Mai 2020 nicht eintrat, diese aber im Sinn eines Entlassungsgesuches an die KESB Bern weiterleitete.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 5. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich ist eine Rechtsverletzung darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage des Fristenlaufes bzw. des Eintretens auf das kantonale Rechtsmittel, sondern direkt zur Unterbringung selbst, allerdings nicht zu derjenigen durch die KESB, sondern zur vorangegangen ärztlichen Unterbringung sowie zum betreffenden seinerzeitigen Beschwerdeverfahren.
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3. Zur allgemeinen Kritik an verschiedenen Behörden, die ihn angeblich angreifen und verletzen wollen (KESB, Obergericht, Staatsanwaltschaft, Kapo Bern), ist zu bemerken, dass das Bundesgericht nicht deren Aufsichtsbehörde ist, was im Übrigen bereits im Urteil 5A_297/2020 festgehalten wurde.
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4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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