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Informationen zum Dokument  BGer 8F_7/2020  Materielle Begründung
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BGer 8F_7/2020 vom 13.05.2020
 
 
8F_7/2020
 
 
Urteil vom 13. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019 (8C_446/2019).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1964 geborene A.________ ist beim Präsidialdepartement U.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 12. Januar 2017 meldete der Arbeitgeber der Suva, der Versicherte sei am 29. Oktober 2016 im Garten von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die rechte Schulter angeschlagen. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 28. März 2017 wurde A.________ im Spital B.________ an der rechten Schulter operiert. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 bzw. Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 stellte die Suva ihre Leistungen per 22. Februar 2017 ein. Dies bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. Mai 2019.
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B. Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 ab.
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C. Am 3. April 2020 ersucht der Versicherte um revisionsweise Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Oktober 2019. Die Suva sei zu verpflichten, ihm über den 22. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG gegeben ist. Der Gesuchsteller muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, das heisst, es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_11/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2 mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
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2.
 
2.1. Der Gesuchsteller nimmt im Revisionsgesuch nicht ausdrücklich auf einen Revisionsgrund Bezug (siehe auch E. 2.3 hiernach). Er macht im Wesentlichen geltend, das beanstandete bundesgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2019 sei unhaltbar, weil es eine widersprüchliche Begründung, eine mangelhafte Abklärung sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung enthalte. Das Bundesgericht habe sich auf seine beschwerdeweise vorgebrachten Argumente nicht vollständig eingelassen. Zudem enthalte sein Urteil Schreibfehler, indem in E. 5.1 das Unfalldatum mit 29. Oktober 2019 statt 29. Oktober 2016 angegeben worden sei.
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2.2. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen - wenn auch nicht substanziiert, so doch zumindest sinngemäss - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Art. 121 lit. c und lit. d BGG geltend macht, erfolgt dies nicht fristgemäss.
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In diesen Fällen ist das Revisionsgesuch nämlich innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2019 wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 25. Oktober 2019 zugestellt. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Gesuchstellers, das Bundesgericht hätte ein Urteilsexemplar auch ihm persönlich zustellen müssen. Ist nämlich ein rechtmässiger Vertreter bestellt und der Behörde bekanntgegeben worden, ist das gerichtliche Schriftstück diesem zuzustellen, solange die Partei die Vollmacht nicht schriftlich widerruft. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber von vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben. Wurde die Mitteilung dem Rechtsvertreter tatsächlich zugestellt, wirkt nur dies fristauslösend. Die zusätzliche (frühere oder spätere) Zustellung einer Orientierungskopie an die Partei ist für die Fristauslösung unbeachtlich (BGE 99 V 177 E. 3 S. 182; Urteil 9C_460/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2.2; AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar zum BGG, 3. Auflage 2018, N. 12 zu Art. 44 BGG). Gilt die Urteilszustellung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom 22. Oktober 2019 als fristauslösend, ist das erst am 3. April 2020 der Post übergebene Revisionsgesuch auf jeden Fall verspätet.
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2.3. Andere Revisionsgründe sind aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers nicht erkennbar. Der Umstand, dass E. 5.1 des beanstandeten Urteils einen offensichtlichen Verschrieb hinsichtlich des Unfalldatums enthält, ist zwar zu bedauern, stellt aber keinen revisionsrelevanten Mangel dar (vgl. die abschliessende Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121 ff. BGG).
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2.4. Die übrige Kritik des Gesuchstellers läuft inhaltlich auf eine Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des beanstandeten Urteils hinaus. Damit verkennt er jedoch, dass die Revision der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen respektive dessen Wiedererwägung zu verlangen (vgl. E. 1 hiervor; siehe auch BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteile 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2.3 und 6F_21/2018 vom 22. August 2018 E. 3).
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2.5. Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels frist- und formgerechter Geltendmachung eines Revisionsgrundes nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Mai 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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