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Informationen zum Dokument  BGer 9C_189/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_189/2020 vom 12.05.2020
 
9C_189/2020
 
 
Urteil vom 12. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CSS Kranken-Versicherung AG,
 
Recht & Compliance,
 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 24. Februar 2020 (VBE.2019.765).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2020,
1
in die Eingabe vom 17. März 2020 (Poststempel),
2
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
3
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
4
dass Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren einzig der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2019 bildete, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit diese darüber hinausgehende materielle Ausführungen und Anträge enthielt,
5
dass das kantonale Gericht dargelegt hat, weshalb die Beschwerdegegnerin mangels persönlicher Unterschrift des Beschwerdeführers nicht gehalten war, auf dessen Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2019 einzutreten,
6
dass sich der Beschwerdeführer damit in keiner Weise auseinandersetzt, sondern er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, zu wiederholen, er habe bei der Beschwerdegegnerin nie eine Krankenversicherung abgeschlossen,
7
dass seinen Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
8
dass die Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügen,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal er bereits mehrmals auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
13
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Mai 2020
15
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Parrino
18
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
19
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