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Informationen zum Dokument  BGer 9C_114/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_114/2020 vom 12.05.2020
 
 
9C_114/2020
 
 
Urteil vom 12. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
 
19. Dezember 2019 (C-1617/2018).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1966 geborene A.________ meldete sich am 3. Februar 2015 unter Hinweis auf sehr starke Schmerzen nach einer Leistenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten durch die estimed AG, MEDAS Zug (Expertise vom 27. Mai 2016), inklusive der Beantwortung von Rückfragen am 4. September 2017 - sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 12. Februar 2018 ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 46 %).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. August 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen sowie des hängigen Verfahrens.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
 
2.1. Die Vorinstanz hat dem MEDAS-Gutachten vom 27. Mai 2016 - inklusive ergänzender Stellungnahme vom 4. September 2017 betreffend die 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - Beweiskraft zuerkannt. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58'189.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'565.20 (bei 50%iger Arbeitsfähigkeit und 5%igem Abzug vom Tabellenlohn) hat sie einen Invaliditätsgrad von 46 % ermittelt und den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. August 2015 bejaht.
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2.2. Bestritten und damit zu prüfen ist im Zusammenhang mit der Bemessung des Invalideneinkommens die festgestellte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Sodann verlangt der Beschwerdeführer weitere Abklärungen hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn.
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3.
 
 
3.1.
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht daher nur beschränkt überprüfbar (vgl. E. 1). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
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3.2. Der chirurgische MEDAS-Experte führte zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus, diese sei durchaus gegeben, sofern sie den Beschwerden gerecht werde und entsprechende Erholungspausen eingehalten würden. Des Weiteren sollte die Möglichkeit gegeben sein, auf übermässige Belastungen zu verzichten (Fachchirurgisches Teilgutachten S. 14 Ziff. 3.6.2).
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Einschränkend auf die Leistungsfähigkeit wirkt sich vorliegend insbesondere das chronische neuropathische Schmerzsyndrom inguinal links aus. Dieses betrifft den Fachbereich des federführenden Neurologen. Die chirurgischen Diagnosen stellen lediglich die Ursache dieser neurologischen Beschwerden dar. Nachdem der Neurologe auch mit den Mechanismen der Schmerzverursachung vertraut ist, war er durchaus qualifiziert, sich - ohne Rücksprache mit dem Chirurgen - abschliessend zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zu äussern. Mit der in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in wechselbelastender Tätigkeit (Ergänzende Stellungnahme S. 2 Ziff. 1.) wurden sodann auch die seitens des Chirurgen vorgegebenen Einschränkungen in angemessener Weise berücksichtigt. Im Übrigen überzeugt die Schätzung auch mit Blick auf die Würdigung der behandelnden Chirurgen (IV-Arztbericht vom 13. März 2015). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz somit zu Recht auf die Beurteilung des Neurologen abgestellt. Weitere Abklärungen waren nicht angezeigt, so dass der Verzicht darauf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) erfolgt ist.
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Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Weiteren darauf, die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_123/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.4.2 und 9C_494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5).
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4.
 
4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Die Höhe eines (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges ist eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis, 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.2).
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4.2. Inwiefern die Gewährung des 5%igen Abzuges durch die Vorinstanz mit Blick auf sämtliche relevanten Merkmale in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung erfolgt sein soll (E. 4.1), ist weder ersichtlich noch wird dies gerügt. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Mai 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
 
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