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Informationen zum Dokument  BGer 6B_308/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_308/2020 vom 12.05.2020
 
 
6B_308/2020
 
 
Urteil vom 12. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 5. März 2020 (SW.2020.21).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Nach Strafanzeigen erliess die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5./6. Februar 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die dagegen gerichteten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. und 17. Februar 2020 trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 5. März 2020 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Dieses könnte sich nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht des Kantons Thurgau auf die Eingaben vom 12. und 17. Februar 2020 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht ist im Übrigen für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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