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Informationen zum Dokument  BGer 4A_518/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_518/2018 vom 11.05.2020
 
 
4A_518/2018
 
 
Verfügung vom 11. Mai 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG in Liquidation,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cyrill Rieder, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grundstückskaufvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. August 2018 (1B 17 40).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. August 2018 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 128'000.-- nebst Zins zu bezahlen;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. September 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
 
dass sich die Vorinstanz innerhalb der zu diesem Zweck angesetzten Frist nicht zu diesem Gesuch äusserte, die Beschwerdegegnerin hingegen mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 auf Abweisung des Gesuchs schloss;
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 1. November 2018 abgewiesen wurde;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde;
 
dass das Konkursamt Luzern dem Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Januar 2019 mitteilte, über die Beschwerdeführerin sei am 23. Januar 2019 der Konkurs eröffnet worden;
 
dass dem Konkursamt Luzern mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2019 Frist angesetzt wurde, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen, und dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG bis zum Ablauf der genannten Frist sistiert wurde;
 
dass das Konkursamt dem Bundesgericht mit Schreiben vom 21. April 2020 mitteilte, die Konkursverwaltung verzichte auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10. August 2018 und habe die Forderung in der 3. Klasse des Kollokationsplanes anerkannt; ebenfalls habe kein Gläubiger innert der gesetzten Frist das Recht zur Fortführung des Prozesses verlangt; die Forderung sei damit rechtskräftig anerkannt;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die beschwerdeführende Partei dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG);
 
dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten und die der Beschwerdegegnerin wegen des ihr erwachsenen Aufwandes geschuldete Parteientschädigung keine Masseschulden sind (Art. 262 SchKG) und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen;
 
 
 verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Konkursitin auferlegt.
 
3. Die Konkursitin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Konkursamt Luzern schriftlich mitgeteilt, den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern unter Beilage einer Kopie des Schreibens des Konkursamtes Luzern vom 21. April 2020.
 
Lausanne, 11. Mai 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Niquille
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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