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Informationen zum Dokument  BGer 6F_8/2020  Materielle Begründung
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BGer 6F_8/2020 vom 07.05.2020
 
 
6F_8/2020
 
 
Urteil vom 7. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts
 
vom 4. Februar 2020 (6B_31/2020),
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. Februar 2020 auf eine Beschwerde der Gesuchsteller mangels hinreichender Begründung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ein (Verfahren 6B_31/2020).
 
Die Gesuchsteller verlangen mit Eingabe von 19. Februar 2020 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
 
2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
 
Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E.2 mit Hinweis).
 
3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 121 ff. BGG. Die Gesuchsteller setzen sich mit dem zu revidierenden Nichteintretensentscheid vom 4. Februar 2020 nicht auseinander und zeigen nicht auf, dass oder inwieweit dieser Anlass für eine Revision gesetzt haben soll.
 
4. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Angesichts der bekannten finanziellen Situation der Gesuchsteller und des geringen Aufwandes kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG), womit das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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