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Informationen zum Dokument  BGer 9C_81/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_81/2020 vom 06.05.2020
 
 
9C_81/2020
 
 
Urteil vom 6. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 (VBE.2019.184).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1993 geborene A.________ meldete sich am 5. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei in der Meldung zur Früherfassung auf «depressive Episoden» hingewiesen worden war. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte ihr daraufhin berufliche Massnahmen (u.a. ein Arbeitscoaching zwecks Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Goldschmiedin). Nach Abklärungen - insbesondere der Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 26. September 2018) - verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2019 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen und Neuentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
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2. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichte Stellungnahme vom 29. Januar 2020 ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).
6
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz hat dem Gutachten von Dr. med. B.________ vom 26. September 2018 Beweiskraft zuerkannt, gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit festgestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
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3.2. Strittig ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter rügt die Beschwerdeführerin den gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.________ verneinten Rentenanspruch.
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4. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, zielt ihr Vorbringen ins Leere (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
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5.
 
 
5.1.
 
5.1.1. Auf die vom kantonalen Gericht korrekt dargelegten Rechtsgrundlagen wird verwiesen.
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5.1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 und 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2).
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5.2.
 
5.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die psychiatrische Begutachtung durch den Administrativsachverständigen indikatorenorientiert (BGE 141 V 281) erfolgte. In diesem Rahmen ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ (und ebenso auch das kantonale Gericht) nicht von einer gelungenen Eingliederung ausgegangen, sondern von einem erfolgreichen Abschluss der Eingliederungsmassnahmen respektive der Ausbildung zur Goldschmiedin. Dies ist mit Blick auf das 2017 erlangte Eidgenössische Fähigkeitszeugnis auch nicht in Frage zu stellen. Der Facharzt berücksichtigte daneben jedoch auch die Probleme der Beschwerdeführerin bei der Eingliederung ins Erwerbsleben respektive den Umstand, dass sie bis anhin noch keine (passende) Stelle gefunden hatte. Diesen Aspekt qualifizierte er explizit als Belastung (zum Ganzen: Expertise S. 2 f. Ziff. 1.1 f., S. 8 f. Ziff. 2.1, S. 11 f. Ziff. 2.2 und 5.1, S. 14 f. Ziff. 5.2 und 5.4). Es ist somit von einer umfassenden Würdigung der Umstände auszugehen.
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5.2.2. Der Gutachter erachtete sodann die damalige Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund als Ressource (Expertise S. 14 f. Ziff. 5.4). Was hiegegen vorgebracht wird, ist im Rahmen der gesetzlichen Kognition (E. 1.1) nicht zu hören. Dass die Beziehung unter dem Zustand der Beschwerdeführerin litt, ändert daran nichts. Im Verhältnis zur Herkunftsfamilie hat der Facharzt dagegen nicht auf eine Ressource geschlossen. Die diesbezügliche Rüge zielt ins Leere.
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5.2.3. Die medizinische Beurteilung, wonach keine Persönlichkeitsstörung vorliege, hat Dr. med. B.________ unbestritten in Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände - insbesondere der biographischen Eckwerte - vorgenommen. Er hat seine fachärztliche Schlussfolgerung und die Diskrepanzen zu den aktenkundigen Arztberichten begründet (Expertise S. 13 Ziff. 5.1, S. 15 f. Ziff. 5.6). Die Beurteilung ist nachvollziehbar. Darauf hat die Vorinstanz abgestellt. Von offensichtlicher Unrichtigkeit (E. 1.2) kann keine Rede sein.
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5.2.4. Als rechtsanwendende Behörde hat die Vorinstanz die Aufgabenteilung zwischen Gericht und medizinischem Experten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195) zu beachten. Soweit die Beschwerdeführerin die medizinische Diagnose in Frage stellt, sind ihre allgemein gehaltenen Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft der Expertise aufkommen zu lassen.
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5.2.5. Die Beschwerdeführerin berichtete anlässlich der Abklärung offen über ihren Alkohol- und Cannabiskonsum. Dabei beschönigte sie auch die Angaben zu ihrem früher übermässigen Alkoholkonsum in keiner Weise (Expertise S. 9 f. Ziff. 2.1 f., S. 13 Ziff. 5.1). Für Dr. med. B.________ bestand keine Veranlassung, an den zu Aktenlage und eigener Untersuchung (Expertise S. 14 f. Ziff. 5.3 und 5.6) konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Dass er keine weiteren Abklärungen vornahm, stellt die Beweiskraft seiner Expertise daher ebenfalls nicht in Frage. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Problematik durfte auch das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) und damit ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Abklärungen verzichten.
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5.2.6. Die vorinstanzliche Feststellung zur Arbeitsfähigkeit beruht auf der nachvollziehbaren Schlussfolgerung von Dr. med. B.________, wonach bedingt durch die erhöhte Ermüdbarkeit im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei (Expertise S. 15 Ziff. 5.5). Massgebend für diese Beurteilung ist insbesondere der Schweregrad der depressiven Symptomatik, welcher mittels eingehender Befundaufnahme festgestellt wurde. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen beruflichen Unterlagen sowie die konkreten Erfahrungen im Berufsleben sind dagegen nicht geeignet, den Nachweis betreffend eine medizinische Leistungsfähigkeit zu erbringen. Damit können sie auch die auf einer schlüssigen fachärztlichen Befundaufnahme beruhende Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht in Frage stellen.
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5.2.7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Gutachten schliesslich auch mit Blick auf BGE 141 V 281 nicht in Frage zu stellen. Zu den gerügten Aspekten (Biographie, Eingliederungserfolg, Ressourcen) wurde bereits Stellung genommen (E. 5.2.1-5.2.3). Weiter hat Dr. med. B.________ zwar bei der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr der Beruf als Goldschmiedin nicht mehr gefalle (Expertise S. 11 Ziff. 2.3), auf eine diesbezüglich fragliche Motivation zur beruflichen Eingliederung geschlossen (Expertise S. 14 Ziff. 5.2). Davon abgesehen ging der Facharzt jedoch von einer durchaus vorhandenen Arbeitsmotivation aus (Expertise S. 13 Ziff. 5.1). Das Vorbringen, Dr. med. B.________ habe in willkürlicher Weise auf eine fehlende Motivation geschlossen, ist damit offensichtlich unbegründet. Im Zusammenhang mit dem behandlungsbezogenen Leidensdruck wies der Experte sodann explizit auf die tagesklinische Behandlung hin und berücksichtigte auch, dass eine indizierte psychopharmakologische Behandlung nicht stattfand (Expertise S. 14 Ziff. 5.2), was gegen einen hohen Leidensdruck spricht. Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrem Aktivitätsniveau auf die Leistungsfähigkeit schliessen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Genauso wenig kann sie aus dem Umstand, dass das Aktivitätsniveau nicht diskrepant ist zum Antrag auf eine halbe Invalidenrente, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Denn ihr Aktivitätsniveau definiert sie selbst.
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5.2.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Gutachten von Dr. med. B.________ gefolgt und auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit geschlossen hat. Die gestützt hierauf erfolgte Verneinung des Rentenanspruchs ist weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung (vgl. E. 1) - insbesondere liegt weder eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Eine Prüfung der Indikatoren durch das kantonale Gericht wäre vorliegend einer unzulässigen Parallelüberprüfung (vgl. hierzu BGE 145 V 361) gleichgekommen. Der vorinstanzliche Verzicht darauf verletzt daher kein Bundesrecht. Der Verzicht auf weitere Abklärungen ist schliesslich in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) erfolgt. Auf die im Übrigen rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist unbegründet.
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6. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Mai 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
 
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