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Informationen zum Dokument  BGer 8C_805/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_805/2019 vom 06.05.2020
 
 
8C_805/2019
 
 
Urteil vom 6. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Mirella Piasini,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kantonale Sozialversicherung (Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. September 2019 (ZL.2018.00049).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1949, bezog von November 1986 bis Juni 2008 Unterstützungsbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich in Ergänzung zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 11. August 2017 forderte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Amt für Zusatzleistungen) diese Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 93'888.- zurück, weil A.________ im Jahr 2012 durch eine Erbschaft mit einem Vermögensanfall von etwa Fr. 800'000.- in günstige Verhältnisse gekommen sei. A.________ machte geltend, dass die Rückforderung verjährt sei. Das Amt für Zusatzleistungen hielt daran jedoch mit Einspracheentscheid vom 3. April 2018 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als damit die Rückerstattungspflicht der vor dem 11. August 2007 ausbezahlten Beträge bestätigt worden sei.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, prüft das Bundesgericht dessen Anwendung nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (Art. 9 BV). Es besteht eine qualifizierte Rügepflicht, das heisst, es ist konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Frei zu prüfen ist, ob die willkürfreie Auslegung des kantonalen Gesetzes mit dem Bundesrecht vereinbar ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).
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Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen; Urteil 8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Rückforderung von Zusatzleistungen, die von November 1986 bis Juni 2008 gestützt auf das kantonale Recht ausgerichtet wurden, vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht die Verjährung der Rückforderung, soweit diese die vor dem 11. August 2007 - also zehn Jahre vor Erlass der Verfügung vom 11. August 2017 - ausbezahlten Beträge betrifft.
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3. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG/ZH) sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung verjähren Rückerstattungsansprüche nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.
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4. Im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer von November 1986 bis Juni 2008 Beihilfen des Kantons sowie Gemeindezuschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 93'888.- bezog und dass er im Jahr 2012 in den Genuss einer Erbschaft von etwa Fr. 800'000.- kam. Gemäss Vorinstanz waren alle Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 19 Abs. 1 lit. a ZLG/ZH erfüllt. Insbesondere sei die Rückforderung der Gesamtsumme mit Verfügung vom 11. August 2017 zulässig gewesen, weil damals seit der letztmaligen Ausrichtung einer Beihilfe nach ZLG/ZH im Juni 2008 noch keine zehn Jahre verstrichen seien.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Anknüpfung der zehnjährigen Verjährungsfrist am letzten Bezug (nach dem angefochtenen Entscheid sogenannte "Lokomotiv-Verjährung") gemäss Gesetzeswortlaut der kantonalrechtlichen Bestimmung widerspreche bundesrechtlichen Verjährungsprinzipien (die die "Lokomotiv-Verjährung" nicht vorsähen) sowie seine Persönlichkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB (Einschränkung seiner Freiheit, sich rechtsgeschäftlich zu binden). Zudem erfolge damit eine Ungleichbehandlung gegenüber unrechtmässigen Leistungsbezügern.
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5.1. Die vorinstanzliche Auslegung der kantonalrechtlichen Bestimmung entspricht deren Gesetzeswortlaut. Rechtsprechungsgemäss ist der klare Wortlaut massgeblich (BGE 144 V 224 E. 4.1 S. 229). Inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz willkürlich sein sollte, ist daher nicht erkennbar.
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5.2. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass gemäss kantonalem Recht nicht nur die in § 19 ZLG/ZH geregelten rechtmässigen Bezüge von Zusatzleistungen nachträglich wegen günstiger Verhältnisse zurückzuerstatten seien. Vielmehr gelte dies auch für bereits anfänglich unrechtmässige Bezüge kraft eines Verweises in § 15 ZLG/ZH auf Art. 25 ATSG. Diese letztere Bestimmung sei milder als die Regelung von § 19 Abs. 4 ZLG/ZH, trete die Verjährung doch bereits nach fünf Jahren und zudem für jede einzelne Leistung gesondert nach deren Entrichtung ein.
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Die Bestimmungen von Art. 9 ff. ELG, auf die in § 15 ZLG/ZH verwiesen wird, betreffen jedoch die Berechnung des jährlichen Leistungsanspruchs. Inwiefern damit kantonalrechtlich auch auf die Anwendbarkeit der bei Rückforderungen geltenden Verjährungsbestimmung des ELG beziehungsweise (gestützt auf dessen Art. 1 Abs. 1) des ATSG verwiesen würde, ist nicht erkennbar. Die Rückerstattung unrechtmässiger Bezüge ist nach kantonalem Recht nicht vorgesehen. Aus diesem Grund verfängt der Einwand einer kantonalrechtlichen Ungleichbehandlung der Rückforderung von ursprünglich rechtmässigen Bezügen einerseits und von unrechtmässigen Bezügen anderseits nicht.
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5.3. Der kantonale Gesetzgeber ist kraft Art. 2 Abs. 2 ELG ausdrücklich ermächtigt, die kantonalen und kommunalen Zuschüsse eigenständig zu regeln. Diese Befugnis erstreckt sich ohne Weiteres auch auf die Rückforderung der gestützt auf kantonales Recht ausgerichteten Unterstützungsbeiträge beziehungsweise deren Verjährung. Inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung von § 19 Abs. 4 ZLG/ZH Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als geltend gemacht wird, die sogenannte "Lokomotiv-Verjährung" sei bundesrechtlich nicht vorgesehen und die Anknüpfung der Verjährung am letztmaligen Bezug einer Beihilfe nach kantonalem Recht daher unzulässig. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, inwieweit das Verbot einer rechts- oder sittenwidrigen Bindung durch privatrechtliche Vereinbarung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB den Beschwerdeführer vor einer gesetzmässigen Rückforderung von Sozialleistungen schützen sollte. Dass die Vorinstanz die Rückforderung von ursprünglich rechtmässig bezogenen kantonalen Zusatzleistungen schützte, obwohl Entsprechendes für die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG nicht vorgesehen ist, stellt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.
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5.4. Zusammengefasst verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es hinsichtlich der Verjährung gestützt auf den Wortlaut der massgeblichen kantonalen Bestimmung für die ganze Rückforderungssumme auf die letzte Beihilfezahlung abstellte. Die vorinstanzliche Bestätigung der Rückerstattungsverfügung über einen Betrag von Fr. 93'888.-, entsprechend den von November 1986 bis Juni 2008 ausgerichteten Zusatzleistungen, ist rechtens und die Beschwerde daher abzuweisen.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Mai 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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