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Informationen zum Dokument  BGer 8C_30/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_30/2020 vom 06.05.2020
 
 
8C_30/2020
 
 
Urteil vom 6. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 25. November 2019 (200 19 617 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1992 geborene A.________ bezog aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen Leistungen der Invalidenversicherung. Vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 absolvierte er mit Unterstützung der IV-Stelle Bern bei der Genossenschaft B.________ eine Anlehre zum Druckereigehilfen. Ab 8. August 2011 arbeitete er als Praktikant in diversen Kindertagesstätten. Ein am 20. Oktober 2015 begonnener Lehrgang des Schweizerischen Roten Kreuzes zum Pflegehelfer scheiterte. Ab 1. Mai 2017 arbeitete der Versicherte zu 50 % in einer Velostation. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Seit Februar 2018 war der Versicherte in einem Arbeitsprogramm des Sozialamtes zu 80 % in einer Gärtnerei und bei einem Förster beschäftigt. Die IV-Stelle veranlasste ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten der ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 8. Oktober 2018 mit Ergänzung vom 18. Dezember 2018 sowie Stellungnahmen des Psychiaters Dr. med. C.________, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), vom 3. Dezember 2018 und 16. Januar 2019. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad bloss 35 % betrage.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. November 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sie die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im bundesgerichtlichen Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach   Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308).
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2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 f. IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor; BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 125 V 351 E. 3a und 3b/bb S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Verneinung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers vor Bundesrecht standhält.
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Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, das ABI-Gutachten vom 8. Oktober 2018 samt ergänzender Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 sei beweiskräftig. Laut der Konsensbeurteilung der Gutachter vom 8. Oktober 2018 sei der Versicherte in sämtlichen seinen Fähigkeiten angepassten lebenspraktischen Tätigkeiten, die er nach Anleitung verrichten könne, während sieben bis acht Stunden arbeitsfähig. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit mit erhöhter Ermüdbarkeit, raschem Rückzug in Konfliktsituationen, auch mit unangebrachtem, wie verbal drohendem Verhalten. Es bestehe ein leicht eingeschränktes Rendement. Der Versicherte benötige eine gewisse Führung, da ihm Arbeitsanweisungen manchmal zweimal vorgegeben werden müssten. Insgesamt hätten die Gutachter seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit aktuell und retrospektiv auf 80 % bezogen auf ein 100%iges Pensum geschätzt. Am 18. Dezember 2018 habe die ABI ihre Angaben dahingehend präzisiert, dass sein Pensum in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich nicht beeinträchtigt sei. Jedoch sei aufgrund des Umstandes, dass sich im "freien Erwerbsleben" eine solche angepasste Stelle kaum finden lasse, eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Somit beziehe sich die ABI zu Unrecht auf den realen und nicht auf den massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dieser beinhalte aber Arbeitsstellen, in denen der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit umsetzen könne. Ein geschützter Arbeitsplatz sei aufgrund der Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2019 nicht erforderlich. Somit sei der Versicherte in einer entsprechenden leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen.
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4. 
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4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei widersprüchlich, dass die ABI-Gutachter zwar ausgeführt hätten, die ihm uneingeschränkt zumutbare leidensangepasste Arbeit finde sich kaum im freien Erwerbsleben, gleichzeitig aber angenommen hätten, mit einer leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit könne sie in der freien Wirtschaft dennoch realisiert werden. Diesen Widerspruch habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Die gutachterlich beschriebene Arbeitsfähigkeit sei somit lediglich als Grundlage zu betrachten und es habe eine juristische Folgeabschätzung zu erfolgen.
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4.2. Praxisgemäss ist es nicht Aufgabe der Arztperson, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich zu den aufgrund von Anforderungs- und Belastungsprofil in Betracht fallenden Stellen, oder zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu äussern (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 107 V 17 E. 2b   S. 20; Urteile 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.2 und 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2). Zudem ist es für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E. 5.4).
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Somit prüfte die Vorinstanz zu Recht, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt Tätigkeiten beinhaltet, die dem von den ABI-Gutachtern und vom RAD-Arzt Dr. med. C.________ festgestellten Anforderungs- und Belastungsprofil des Versicherten Rechnung tragen (vgl. auch E. 5.3 hiernach).
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5.
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sämtliche Berichte und Ergebnisse der beruflichen Eingliederung ausser Acht gelassen. Dies widerspreche der aufgrund der Indikatorenprüfung vorzunehmenden ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung und dem Untersuchungsgrundsatz. Sämtliche Eingliederungsfachleute der IV-Stelle hätten festgestellt, dass seine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht gelingen könne. Der Versicherte habe die Anlehre zum Druckereimitarbeiter im geschützten Rahmen absolviert und danach nie in der freien Wirtschaft Fuss fassen können. Aufgrund der Rückmeldungen betreffend seine diversen Praktika benötige er ein geschütztes Arbeitsumfeld und könne selbst in diesem Rahmen nur eine 50%ige Leistung erbringen. Aus dem Abschlussbericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 17. Mai 2017 ergebe sich, dass eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt undenkbar sei. Dies zeige sich auch in seinem Alltag. Er werde von der Bewährungshilfe sehr eng begleitet. Laufe diese aus, werde eine Beistandschaft nötig sein.
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5.2.
 
5.2.1. Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196).
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5.2.2. Das ABI-Gutachten vom 8. Oktober 2018 samt ergänzender Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 enthält zwar keine eingehende Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der erfolgten Eingliederungsbemühungen. Den ABI-Gutachern waren aber der Abschlussbericht der Genossenschaft B._______ vom 15. Juni 2011 betreffend die Anlehre des Versicherten zum Druckereigehilfen sowie die von ihm danach ausgeübten Arbeitstätigkeiten und absolvierten Praktika im Wesentlichen bekannt. Insbesondere nahmen sie Bezug darauf, dass er im Praktikum in der Kinderkrippe nur eine 50%ige Leistung erbrachte und in einer Velowerkstatt bloss zu 50 % arbeitete. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte aus dem Umstand, dass der Abschlussbericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 17. Mai 2017, wonach er quasi "eins-zu-eins" habe betreut werden müssen und nicht eingliederbar sei, weder von den ABI-Gutachern noch von der Vorinstanz erwähnt wurde (zur diesbezüglichen Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 7). Denn dieser Bericht bezieht sich in erster Linie auf die Beschäftigungen in einer Kindertagesstätte und zwei Alterszentren sowie die Absolvierung des Rotkreuz-Kurses zum Pflegehelfer. Diese Tätigkeiten entsprechen aber nicht dem zumutbaren Belastungsprofil, wie die IV-Stelle zu Recht vorbringt. Bereits in dem im ABI-Gutachten vom 8. Oktober 2018 zitierten Abschlussbericht der Genossenschaft B._______ vom 15. Juni 2011 wurde nämlich festgehalten, der Versicherte sei entgegen seinem Wunsch für eine Tätigkeit im sozialen Bereich nicht geeignet. Somit kann nicht gesagt werden, die ABI-Gutachter hätten das Ergebnis der Eingliederungsbemühungen nicht hinreichend berücksichtigt.
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5.3. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt (BGE 110 V 273 E. 4b   S. 276). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteile 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.3.2 und 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2).
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Weder die ABI-Gutachter noch der RAD-Arzt Dr. med. C.________ haben sich in dem Sinne geäussert, der Beschwerdeführer könne einzig noch im geschützten Rahmen tätig sein. Dr. med. C.________ führte in der Stellungnahme vom 16. Januar 2019 vielmehr aus, durch die nachgereichten Konkretisierungen hinsichtlich der Fähigkeitsbeeinträchtigungen nach Mini-ICF seien die Schlussfolgerungen der ABI-Gutachter nun nachvollziehbar. Die von ihnen umschriebenen zumutbaren Tätigkeiten (vgl. E. 3 hiervor) könnten ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Übernahme einer erhöhten Verantwortung, ohne überwiegenden Publikumsverkehr und unter den Bedingungen eines wohlwollenden Arbeitgebers ausgeübt werden (zur Aufgabe des RAD, die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219, 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; zur Bedeutung der sog. Mini-ICF-APP Ratings bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit siehe Urteil 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhalte entsprechende Verweisungstätigkeiten, ist dies weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise bundesrechtswidrig. Hiergegen bringt der Versicherte denn auch keine substanziierten stichhaltigen Einwände vor. D a von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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6. Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab, ist unbestritten. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
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7. Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Irja Zuber wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Mai 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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