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Informationen zum Dokument  BGer 6F_36/2019  Materielle Begründung
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BGer 6F_36/2019 vom 06.05.2020
 
 
6F_36/2019
 
 
Urteil vom 6. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. September 2019 (6B_582/2019).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Im Rahmen einer nachbar- bzw. baurechtlichen Auseinandersetzung erstatteten B.B.________ und C.B.________ am 4. Juli 2011 Strafanzeige gegen A.________ wegen Verleumdung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Hausfriedensbruchs. A.________ habe nach Abweisung seiner nachträglichen Baueinsprachen gegen sie eine Rufmordkampagne gestartet. Nach einer Gegenanzeige von A.________ wegen Grenzverrückung verlangten B.B.________ und C.B.________ mit Schreiben vom 21. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, A.________ sei zudem wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu verfolgen. Im Rahmen der Untersuchungsabschlüsse forderte die Staatsanwaltschaft A.________ auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen.
1
A.b. Mit Verfügung vom 25. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das gegen A.________ geführte Strafverfahren in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte ohne Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung wegen Verjährung (teilweise) ein. Eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz teilweise gut und wies die Sache zur Beurteilung der Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche an die Staatsanwaltschaft zurück. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesgericht ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017).
2
A.c. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln auch das Strafverfahren gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und falscher Anschuldigung etc. ein, weil konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass dieser B.B.________ und C.B.________ gezielt wider besseres Wissen habe beschuldigen wollen (Art. 303 f. StGB), und im Übrigen die Vorwürfe verjährt seien. A.________ beschwerte sich beim Kantonsgericht Schwyz dagegen, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung bzw. Genugtuung in Höhe von Fr. 81'461.25 für das über sieben Jahre dauernde Strafverfahren zugesprochen habe.
3
Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 21. März 2019 teilweise gut. In Abänderung der angefochtenen Verfügung entschädigte es ihn mit Fr. 1'461.25. Im Übrigen wies es seine Beschwerde ab.
4
Das Bundesgericht wies am 24. September 2019 die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_582/2019).
5
 
B.
 
Mit Revisionsgesuch vom 4. November 2019 beantragt A.________ sinngemäss, der Entscheid des Bundesgerichts vom 24. September 2019 sei aufzuheben. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. März 2019 sei insoweit aufzuheben, als ihm die Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen und die Genugtuung verwehrt werde. Das Kantonsgericht Schwyz sei anzuweisen, seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung unter Berücksichtigung des Arztzeugnisses vom 17. Januar 2017 zu prüfen.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_582/2019 erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, Aktenstücke von verfahrensentscheidender Bedeutung übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen. Er macht im Wesentlichen geltend, in den kantonalen Akten seien in act. 11.2.05 zwei Arztzeugnisse, eines vom 13. Juni 2014 und eines vom 17. Januar 2017, abgelegt bzw. abgelegt gewesen, was auch das Kantonsgericht nicht in Abrede stelle. In seiner Beschwerde an das Kantonsgericht habe er denn auch ausgeführt, die Arztzeugnisse würden den kausalen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den Strafverfahren belegen. Aus act. 11.2.05 gehe nämlich hervor, dass er vom 20. November 2013 bis zum 23. Januar 2014 in stationärer Behandlung gewesen sei, danach die Weiterbehandlung ambulant stattgefunden habe und dass in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen vor allem die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Nachbarschaft thematisiert worden seien. Er habe in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im Verfahren 6B_582/2019 vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft Höfe rechtsrelevante Dokumente verloren, allenfalls auch beseitigt habe. Auch im Parallelverfahren, das seiner Selbstverteidigung diene, seien Akten abhanden gekommen. Er habe seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche rechtsgenügend erbracht und mit einem Arztzeugnis belegt.
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1.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts namentlich verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 121 BGG).
8
1.3. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Argumentationslinie des Gesuchstellers folgend, erachtet er seine Entschädigungs- sowie Genugtuungsansprüche, namentlich den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner Erkrankung und den eingestellten Strafverfahren, als hinreichend begründet und insbesondere gestützt auf das Arztzeugnis vom 17. Januar 2017 als belegt. Dem kann nicht gefolgt werden. An der Sache vorbei gehen die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich der Aktenführung der Staatsanwaltschaft Höfe und seine Vermutung, dieser seien möglicherweise (weitere) wesentliche Akten abhanden gekommen bzw. seine diesbezügliche Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie er selber erörtert, haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Kantonsgericht das Arztzeugnis vom 17. Januar 2017 zur Kenntnis genommen (kantonale Akten act. 11.2.05). Damit macht selbst der Gesuchsteller nicht geltend, das Kantonsgericht habe das fragliche Zeugnis nicht berücksichtigt. Weiter geht er zu Unrecht davon aus, das Bundesgericht habe seine Beschwerde in Strafsachen im Urteil 6B_582/2019 vom 24. September 2019 deshalb abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist, weil er im bundesgerichtlichen Verfahren das Arztzeugnis vom 17. Januar 2017 nicht erneut eingereicht hat oder weil es an der von ihm bezeichneten Aktenstelle in den kantonalen Akten nicht auffindbar war. Vielmehr erwog das Bundesgericht, ob zwischen der psychischen Erkrankung des Gesuchstellers und den damit zusammenhängenden Folgen, wie dem geltend gemachten Verdienstausfall, und den eingestellten Strafverfahren ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, sei eine Tatfrage. Das Kantonsgericht verfalle nicht in Willkür, wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen den eingestellten Strafverfahren und dem vom Gesuchsteller geltend gemachten Schaden bzw. der Genugtuung verneine (E. 2.3). Die Abweisung seiner Beschwerde in Strafsachen erfolgte daher nicht aus versehentlicher Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen. Soweit sich der Gesuchsteller mit seinen (weiteren) Ausführungen gegen die bundesgerichtlichen Erwägungen wendet, verkennt er, dass die Revision ihm nicht die Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts ermöglicht (E. 1.2 hiervor).
9
 
2.
 
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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