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Informationen zum Dokument  BGer 8C_832/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_832/2019 vom 05.05.2020
 
 
8C_832/2019, 8C_3/2020
 
 
Urteil vom 5. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
8C_832/2019
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
 
Beschwerdegegner,
 
und
 
8C_3/2020
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invaliditätsbemessung, versicherter Verdienst),
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. November 2019 (18 49).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1966, hat die Grundschule in Italien absolviert. Ohne Berufsausbildung arbeitete er stets handwerklich und in der Schweiz ausschliesslich auf dem Bau. Seit 2006 führte er selbstständig erwerbstätig die im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung B.________. Am xxxxxx gründete er die Firma C.________ GmbH, für welche er seither als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer tätig war. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Dezember 2010 stiess er beim Ausladen von Bodenplatten mit dem rechten Ellbogen gegen einen Türrahmen. Anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung diagnostizierte Dr. med. D.________ am 27. Dezember 2010 einen Status nach Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri medialis rechts. Röntgenologisch schloss er ossäre Läsionen aus. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Es erfolgten mehrere operative Eingriffe und umfangreiche medizinische Abklärungen. Am xxxxxx wurde über die C.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 sprach die Suva A.________ für die ihm dauerhaft verbleibende unfallbedingte Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10% zu. Überdies richtete sie ihm ab 1. Januar 2017 basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 28% bei einem versicherten Verdienst von Fr. 90'000.- eine Invalidenrente aus. Daran hielt die Suva auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. März 2018).
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 12. März 2018 insoweit auf, als es feststellte, der Beschwerdeführer habe ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente der Suva basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36% bei einem versicherten Verdienst von Fr. 94'220.85; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 5. November 2019).
2
C. 
3
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. März 2018 (Verfahren 8C_832/2019).
4
Die Vorinstanz und der Versicherte schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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C.b. Auch A.________ lässt gegen den kantonalen Entscheid vom 5. November 2019 in Bezug auf den Rentenanspruch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (Verfahren 8C_3/2020). Der angefochtene Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid seien insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 44% und einem versicherten Verdienst von   Fr. 107'830.- eine Invalidenrente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Valideneinkommens und des versicherten Verdienstes sowie zur Neuentscheidung über den Rentenanspruch an die Vorinstanz, subeventualiter an die Suva, zurückzuweisen.
6
Suva und Vorinstanz schliessen auf Beschwerdeabweisung. Das BAG verzichtet auf eine Vernehmlassung.
7
 
Erwägungen:
 
1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren 8C_832/2019 und 8C_3/2020 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f., 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. Urteil 8C_557/2019 vom 27. Januar 2020 E. 1).
8
2. 
9
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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3. Der Versicherte leidet als Folge des Unfalles vom 23. Dezember 2010 an chronischen belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens. Fest steht und vor Bundesgericht unbestritten blieb, dass er deswegen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10% hat. Weiter sind sich die Parteien einig, dass der Versicherte in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit ohne Heben von mehr als einem Kilogramm schweren Lasten rechts zu 100% arbeitsfähig ist. Das kantonale Gericht schloss gestützt auf die unbestritten massgebenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der unfallbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, dass dem Versicherten seine eigentliche Handwerkstätigkeit nicht mehr möglich ist. Gemäss angefochtenem Entscheid stellte sodann keine Partei in Abrede, dass der 2010 vereinbarte Mindestlohn von Fr. 90'000.- dem berufs- und ortsüblichen Lohn entsprach. Fest steht schliesslich, dass der Versicherte ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat. Die Suva bemass den Invaliditätsgrad bei einem versicherten Verdienst und einem Valideneinkommen von je Fr. 90'000.- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 64'751.- auf 28%.
12
4. 
13
4.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bei einem versicherten Verdienst und einem Valideneinkommen von je Fr. 94'220.85 sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 60'588.55 den Rentenanspruch ab 1. Januar 2017 abweichend von der Suva auf 36% festsetzte.
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4.2. Die Beschwerde führende Suva stellt vor Bundesgericht im Verfahren 8C_832/2019 das Rechtsbegehren, ihr Einspracheentscheid sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zu bestätigen.
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4.3. Demgegenüber beantragt der ebenfalls Beschwerde führende Versicherte im Verfahren 8C_3/2020 abweichend vom angefochtenen Entscheid eine höhere Invalidenrente. Das für den Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen sei auf Fr. 107'830.- festzusetzen. Aus dem Vergleich mit dem vorinstanzlich zutreffend auf  Fr. 60'588.55 ermittelten Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 44%. Der versicherte Verdienst sei wie das Valideneinkommen ebenfalls auf Fr. 107'830.- festzulegen, mindestens jedoch auf den Betrag gemäss angefochtenem Entscheid von  Fr. 94'220.85.
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5. Die zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich den für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 UVV), die Relevanz des berufs- und ortsüblichen Lohnes bei mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gesellschaftern, Aktionären und Genossenschaftern (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 149, 8C_53/2019 E. 7.2 mit Hinweis), die Invaliditätsbemessung nach der bei Erwerbstätigen üblichen Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und die Bestimmung des ohne Invalidität mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) sowie der trotz Invalidität zumutbarerweise noch realisierbaren Einkünfte (Invalideneinkommen; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff.; Urteil 8C_797/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2).
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6. Vorweg ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung des Valideneinkommens Bundesrecht verletzte.
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6.1. Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns als gesunde tatsächlich verdienen würde. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Da die bisherige Erwerbstätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Lohn ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Erwerbstätigen nicht auf das zuletzt erreichte Einkommen abgestellt wird. Dies trifft bei Selbstständigerwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden seine nicht einträgliche selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Erwerbstätigkeit angenommen hätte oder dann, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bildet (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64 mit Hinweisen; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 149, 8C_53/2019 E. 6.2.1 mit Hinweis).
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6.2.
 
6.2.1. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 29. Juni 2016 bezog der Versicherte als Selbstständigerwerbender ab April 2006 bis Ende 2009 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 82'500.- (2006), Fr. 99'200.- (2007), Fr. 168'200.- (2008) und Fr. 107'500.- (2009). Im Jahr 2010 erzielte er aus der unselbstständigen Tätigkeit in der neu gegründeten C.________ GmbH, welche die zuvor vom Versicherten geführte Einzelunternehmung übernahm, ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 72'000.-. Auf dem Fragebogen für Arbeitgebende meldete er am 12. Juli 2012 gegenüber der Invalidenversicherung, seit 2006 einen unveränderten Monatslohn von   Fr. 6'000.- (mal zwölf pro Jahr) verdient zu haben. Mit Wirkung ab  1. Mai 2010 vereinbarte er mit der Suva - nunmehr als angestellter Gesellschafter seiner eigenen GmbH - einen berufs- und ortsüblichen Jahreslohn nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV von Fr. 90'000.-. Diesen Jahreslohn deklarierte er auch auf der Schadenmeldung UVG vom   4. Januar 2011.
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6.2.2. Die Parteien sind sich einig, dass der Versicherte die seit 2006 selbstständig und ab April 2010 innerhalb der neu gegründeten GmbH unselbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne Unfall weitergeführt hätte. Suva und Vorinstanz stützten sich grundsätzlich übereinstimmend auf die Massgeblichkeit des vereinbarten, berufs- und ortsüblichen Jahreslohns von Fr. 90'000.-.
21
6.2.3. Die Suva macht geltend, im Jahr vor dem Unfall habe der Versicherte effektiv ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von lediglich Fr. 72'000.- erzielt. Angepasst an die zwischen 2010 und 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung wäre grundsätzlich für den Einkommensvergleich per 1. Januar 2017 nur von einem Valideneinkommen von Fr. 75'377.- auszugehen gewesen. Indem die Suva statt dessen auf den am 18. Mai 2010 mit dem Versicherten vereinbarten berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 90'000.- abgestellt habe, sei den besonderen Verhältnissen ausreichend Rechnung getragen worden. Ein höheres Valideneinkommen erscheine für das Jahr 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich, auch wenn der Validenlohn praxisgemäss an die bis zum massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier unbestritten am 1. Januar 2017) eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen sei (vgl. dazu E. 6.1 hievor).
22
6.2.4. Warum der von der Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid unter Anpassung um die unbestrittene Nominallohnentwicklung von Fr. 90'000.- auf Fr. 94'220.85 erhöhte Validenlohn nicht dem hypothetisch ohne Gesundheitsschaden 2017 tatsächlich erzielten Einkommen entsprechen soll, begründet die Beschwerde führende Suva mit keinem Wort.
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6.2.4.1. Zwar trifft zu, dass der Versicherte im ersten Jahr (2010) der unselbstständig für seine neu gegründete GmbH ausgeübten Tätigkeit nur einen AHV-beitragspflichtigen Lohn von Fr. 72'000.- bezog. Zudem meldete er sowohl am 12. Juli 2012 auf dem Fragebogen für Arbeitgebende als auch auf Nachfrage hin gegenüber der zuständigen IV-Stelle im August 2012, seit 2006 bloss einen Monatslohn von   Fr. 6'000.- (bzw. Fr. 72'000.- pro Jahr) verdient zu haben. Diese Angaben liegen jedoch mit Blick auf den IK-Auszug weit unterhalb der tatsächlich abgerechneten AHV-beitragspflichtigen Einkommen in den Jahren 2006 bis 2009. Zudem widersprechen sie sowohl dem mit der Suva vereinbarten berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 90'000.- als auch der deklarierten Lohnsumme gemäss Schadenmeldung UVG. Die offensichtlich viel zu tiefen Lohnangaben gegenüber der IV-Stelle im Vergleich zu den tatsächlichen Einträgen im IK-Auszug vom   29. Juni 2016 dürften - wie vom Versicherten geltend gemacht - auf dessen mangelhafte Kompetenzen in sprachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zurückzuführen sein.
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6.2.4.2. Das kantonale Gericht hat ausführlich begründet und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es - ausgehend von dem am 18. Mai 2010 vereinbarten berufs- und ortsüblichen Lohn - das für den Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen unter Berücksichtigung der unbestritten von 2010 bis 2017 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Fr. 94'220.85 festgesetzt hat. Zum einen verwies es auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführte Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 und ermittelte basierend auf der Tabelle TA1 aus dem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Tätigkeiten im Baugewerbe auf dem Kompetenzniveau 3 unter Mitberücksichtigung der Nominallohnentwicklung einen Referenzwert von Fr. 91'792.80. Zum anderen zog es zur Plausibilisierung des Valideneinkommens auch die Akten der Invalidenversicherung bei. Im Rahmen der von der IV-Stelle veranlassten Abklärung für Selbstständigerwerbende ermittelte der Sachverständige der Invalidenversicherung anhand der Kennzahlen der Branchenstatistik des Jahres 2012 ein branchenübliches Jahreseinkommen zwischen Fr. 82'000.- und Fr. 95'000.-.
25
6.2.4.3. Auf der Basis einer Betriebsanalyse anhand der Geschäftsergebnisse aus den Jahren 2008 bis 2010 bezifferte der Sachverständige der Invalidenversicherung das maximale Durchschnittseinkommen gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom  15. Oktober 2014 auf Fr. 103'000.-. Soweit der Versicherte gestützt darauf für den Einkommensvergleich per 1. Januar 2017 unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung ein massgebendes Valideneinkommen von von Fr. 107'830.- geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Zu Recht verwies das kantonale Gericht darauf, die Aufbauphase des Betriebes sei mit Beginn des dritten Betriebsjahres praxisgemäss abgeschlossen gewesen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts]   I 37/00 vom 21. Februar 2001 E. 4b). Zutreffend schloss es daraus, der Versicherte hätte die angestammte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weitergeführt. Die Vorinstanz hat sodann in bundesrechtskonformer Würdigung der gegebenen Umstände überzeugend dargelegt, weshalb sie nicht auf den vom Versicherten geltend gemachten Durchschnittslohn abstellte. Denn dieser beruhte massgeblich auf den vom Versicherten in den Jahren 2008 und 2009 als selbstständigerwerbender Einzelunternehmer erzielten, ausserordentlich guten Geschäftsergebnissen. Ungeachtet des tatsächlichen Geschäftsganges der 2010 gegründeten GmbH - nach Angaben des Versicherten fiel das Ergebnis des ersten Betriebsjahres infolge eines negativen Auftrages unbefriedigend aus - stellte das kantonale Gericht entgegen der Suva weder auf das 2010 abgerechnete AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 72'000.- noch allein auf den am 18. Mai 2010 vereinbarten berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 90'000.- gemäss Einspracheentscheid vom 12. März 2018 ab. Vielmehr gelangte es unter praxisgemässer Aufrechnung der zwischen 2010 und 2017 eingetretenen Nominallohnentwicklung (vgl. E. 6.1 hievor) zu dem per 1. Januar 2017 massgebenden Valideneinkommen von Fr. 94'220.85. Dies ist unter den gegebenen Umständen nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, zumal die vorinstanzliche Ermittlung des angepassten Wertes zu Recht unbestritten blieb.
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6.2.5. Zusammenfassend sind sowohl die von der Suva als auch die vom Versicherten gegen die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens erhobenen Rügen unbegründet.
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7. Vor Bundesgericht erhebt der Beschwerde führende Versicherte gegen das Invalideneinkommen von Fr. 60'588.54 gemäss angefochtenem Entscheid keine Einwände. Einig sind sich die Parteien, dass der massgebende Invalidenlohn gestützt auf die Männerlöhne des gesamten Privatsektors (Zeile "TOTAL" der Tabelle TA1 gemäss LSE 2014) zu ermitteln und ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug von 10% zu berücksichtigen ist.
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7.1. Die Suva vertritt die Auffassung, es sei vom Männerlohn laut Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes auf dem zweittiefsten Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) von Fr. 5'660.- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, Zeile "TOTAL"), weil der Versicherte bei der Führung seiner Einzelunternehmung seit 2006 besondere Fähigkeiten unter Beweis gestellt habe. Fachlich und personell habe er während mehrerer Jahre einen Betrieb mit vier bis sechs Mitarbeitern geführt. Auch wenn die Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung gescheitert seien und der Versicherte seine eigentliche Handwerkstätigkeit nicht mehr ausüben könne, vermöge er sein handwerkliches Geschick in einer leidensangepassten, insbesondere feinmotorischen Tätigkeit weiterhin einzubringen. Die Vorinstanz habe die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse des Versicherten falsch gewürdigt. Es sei daher von dem von der Suva mit Einspracheentscheid vom 12. März 2018 bestätigten Invalideneinkommen von   Fr. 64'751.- auszugehen, welches - unter korrekter Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung - auf dem tabellarischen Ausgangswert von Fr. 5'660.- gemäss LSE 2014 beruhe.
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7.2. Demgegenüber stellte das kantonale Gericht bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes von Fr. 5'312.- ab, welchen Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auf dem untersten Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014 (Tabelle TA1, Zeile "TOTAL") im Privatsektor 2014 erzielten. Die Vorinstanz begründete ausführlich, weshalb unter den gegebenen Umständen die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 nicht zu rechtfertigen sei. Laut angefochtenem Entscheid führte der Versicherte zwar seit 2006 seine Einzelunternehmung. Er sei aber mit den betriebsnotwendigen administrativen Arbeiten überfordert gewesen, weshalb seine Ehefrau diese übernommen habe. Seine Berufserfahrung beschränke sich auf die Führung des eigenen Kleinbetriebes, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich vom Einsatz und den Fähigkeiten des Versicherten abhängig gewesen sei. Weil er seine angestammten, grobmanuell belastenden Bauhandwerkertätigkeiten nicht mehr ausüben könne, sei auf den Ausgangswert des LSE-Tabellenlohnes auf dem untersten Kompetenzniveau 1 abzustellen.
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7.3. Der Versicherte, welcher nach der Grundschule in Italien keine Berufsausbildung abschloss und in der Schweiz ausschliesslich manuell im Baugewerbe arbeitete (vgl. hievor Sachverhalt lit. A), war in Bezug auf die administrativen Tätigkeiten im Rahmen der Führung seiner Einzelunternehmung und der 2010 gegründeten GmbH auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Zudem beeinträchtigten mangelhafte Deutschkenntnisse die von der Invalidenversicherung eingeleiteten Umschulungsmassnahmen. Dies ist entgegen der Suva aktenkundig hinlänglich erstellt. Nachdem der Versicherte bisher ausschliesslich auf dem Bau arbeitete, fallen die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf Grund der unbestritten massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung ins Gewicht. Demnach sind dem Versicherten das Heben und Tragen von über einem Kilogramm schweren Lasten nicht mehr möglich. Tätigkeiten auf Leitern und Arbeiten mit grobmanuellen Werkzeugen sowie mit vibrierenden Maschinen sind ebenfalls nicht mehr zumutbar. Unter Berücksichtigung der Gewichtslimite ist auch das Ziehen und Schieben von schwereren Lasten nicht mehr möglich. Die Vorinstanz schloss daraus in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung, dass der Versicherte seine eigentliche Handwerkstätigkeit nicht mehr ausüben kann, auch wenn ihm körperlich wenig belastende Arbeiten vollschichtig zumutbar blieben. Sind dem Versicherten ohne Berufsausbildung die bisher ausgeübten grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeiten nicht mehr zumutbar, rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, das Invalideneinkommen basierend auf dem massgebenden statistischen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5'312.- gemäss LSE 2014 zu ermitteln.
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7.4. Nach dem Gesagten legt die Beschwerde führende Suva nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen Bundesrecht verletzt haben soll, indem es nach Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges das Invalideneinkommen basierend auf dem massgebenden Ausgangswert des Kompetenzniveaus 1 zutreffend auf Fr. 60'588.54 festsetzte.
32
8. Sind sowohl die Beschwerde der Suva als auch jene des Versicherten in Bezug auf die vorinstanzliche Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen als unbegründet abzuweisen, bleibt es bei dem mit angefochtenem Entscheid - im Übrigen unbestritten - korrekt auf 36% bemessenen Invaliditätsgrad.
33
9. Schliesslich ist der versicherte Verdienst strittig. Während die Suva vom vereinbarten berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 90'000.- ausging, weil ein höherer Verdienst nicht überwiegend wahrscheinlich erscheine, beantragt der Versicherte die Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 107'830.-. Die Vorinstanz passte den von der Suva berücksichtigten versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV an die zwischen 2010 und 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung an und ermittelte so einen Wert von   Fr. 94'220.85.
34
9.1. Der Versicherte nahm ab Mai 2010 eine arbeits- und gesellschaftsrechtliche Doppelstellung mit gesellschaftsrechtlicher Organstellung einerseits und arbeitsvertraglicher Anstellung als Geschäftsführer andererseits ein (SVR 2008 UV Nr. 9 S. 29, U 445/06 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 130 III 213 E. 2.1 S. 216). Die Bemessung des versicherten Verdiensts nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV sagt nichts darüber aus, ob ein Arbeitsentgelt als Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Urteil 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 4.3 i.f. mit Hinweis; vgl. auch VOLKER PRIBNOW, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 4 zu Art. 4 UVG). In Bezug auf das vom Versicherten ab 2010 erzielte Einkommen steht jedoch gemäss IK-Auszug fest und ist unbestritten, dass es sich dabei um arbeitsvertraglichen Lohn (im Sinne von Art. 322 Abs. 1 OR) handelte, weshalb ab 1. Januar 2010 kein versicherter Verdienst als Selbstständigerwerbender mehr vorlag (vgl. SVR 2008 UV Nr. 9 S. 29, U 445/06 E. 3.2.3). Schon aus diesem Grund ist - entgegen dem Versicherten - nicht zu beanstanden, dass Suva und Vorinstanz bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht auf das Einkommen gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der Invalidenversicherung vom 15. Oktober 2014 abstellten.
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9.2. Der versicherte Verdienst, welcher die Berechnungsgrundlage für das Taggeld (Art. 17 Abs. 1 UVG) und die Rente (Art. 20 Abs. 1 UVG) bildet (Art. 15 Abs. 1 UVG), wird nicht nach den gleichen Kriterien bemessen wie das Einkommen, das die versicherte Person verdienen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110, U 204/97 E. 3c). Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung des versicherten Verdienstes will sicherstellen, dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, nämlich bei den Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die Prämienberechnung bilden (sog. Äquivalenzprinzip). Der Rentenberechnung soll das gleiche Einkommen zugrunde liegen, von dem auch die Prämien geschuldet sind (BGE 118 V 298 E. 2b S. 302; RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110, U 204/97 E. 3c mit Hinweis).
36
9.2.1. Die Suva erfasste den berufs- und ortsüblichen Lohn des Versicherten als Geschäftsführer und Gesellschafter der C.________ GmbH nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV mit dem Formular "für obligatorisch versicherte Familienmitglieder des Betriebsinhabers, Aktionäre, Gesellschafter und Genossenschafter". Der mit Wirkung ab   1. Mai 2010 festgesetzte Lohn von Fr. 90'000.- basierte auf den zur Tätigkeit der versicherten Person gemachten Angaben, wobei eine unbefristete Gültigkeit vereinbart und ausdrücklich bestimmt wurde, dass Änderungen im Arbeits- oder Lohnverhältnis der Suva sofort zu melden seien. Das Formular wurde von beiden Parteien am 18. Mai 2010 unterzeichnet.
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9.2.2. Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 AHVG) dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel - Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können - ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (SVR 2007 UV Nr. 39 S. 131, 8C_88/2007 E. 2; RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35, U 48/02 E. 2c; 2001 Nr. U 420 S. 104, U 120/00 E. 3a; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 149, 8C_53/2019 E. 7.2 mit Hinweis).
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9.2.3. Im Unterschied zur freiwilligen Versicherung (vgl. dazu Art. 138 UVV) ist die vertragliche Vereinbarung des versicherten Verdienstes als Grundlage für die Prämienberechnung (vgl. Art. 120 Abs. 2 UVV) sowie die Bemessung der Taggelder und Renten (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG) in der obligatorischen Unfallversicherung nicht gesetzlich vorgesehen. Besteht für einen obligatorischen Versicherten dennoch eine entsprechende Vereinbarung, kommt ihr rechtlich lediglich die Bedeutung einer übereinstimmenden Willenserklärung von Versicherer und versicherter Person über die Höhe des als berufs- und ortsüblicher Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV versicherten Verdienstes zu (RKUV 2002 Nr. U 450 S. 57, U 282/99 E. 5c; Urteil 8C_49/2008 vom 3. September 2008 E. 3.2). Eine derartige Konkretisierung des berufs- und ortsüblichen Lohnes ist praxisgemäss dann zulässig, wenn der Versicherer zu dessen Ermittlung auf die Mitwirkung des Versicherten angewiesen und daher dessen Einbindung in die Sachverhaltsabklärung erforderlich ist (RKUV 2002 Nr. U 450 S. 57, U 282/99 E. 5b).
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9.3. Was die Suva unter Berufung auf eine analoge Anwendung von Art. 138 UVV gegen die Anpassung des 2010 festgelegten berufs- und ortsüblichen Lohnes an die Nominallohnentwicklung bis 2017 gemäss angefochtenem Entscheid vorbringt, ist begründet. Zwar ist mit der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, dass praxisgemäss allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung gegebenenfalls im Sinne der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV auszugleichen sind (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172 f.). Richtet sich der versicherte Verdienst des obligatorisch Versicherten jedoch im Sonderfall von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nach dem übereinstimmend vereinbarten berufs- und ortsüblichen Lohn, besteht keine Veranlassung, diesen für die Bemessung der Geldleistung in analoger Anwendung von Art. 138 massgebenden versicherten Verdienst abweichend von der getroffenen Vereinbarung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV an die allgemeine Lohnentwicklung anzupassen. Durch die übereinstimmende Willenserklärung vom 18. Mai 2010 einigte sich die Suva mit dem Versicherten gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV über dessen berufs- und ortsüblichen Lohn als unselbstständig erwerbender Gesellschafter und Geschäftsführer seiner eigenen GmbH. Wie erwähnt (E. 9.2.1 hievor) wurde die Vereinbarung vom 18. Mai 2010 auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Auf einen automatischen Anpassungsmodus verzichteten die Parteien ausdrücklich. Auch wenn der Versicherte als Unselbstständigerwerbender ab 2010 Lohnbezüger blieb, rechtfertigt die in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zwischen dem Versicherer und dem obligatorisch Versicherten getroffene Vereinbarung, bei der Leistungsbemessung auf den vereinbarten versicherten Verdienst abzustellen und in Analogie zur freiwilligen Versicherung auf eine Anpassung nach Art. 24 UVV zu verzichten (vgl. SVR 1997 UV Nr. 83 S. 299, U 167/95 E. 6b). War der Versicherte laut Vereinbarung vom 18. Mai 2010 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, Änderungen im Arbeits- und Lohnverhältnis der Suva sofort zu melden, gebietet das Äquivalenzprinzip (vgl. RKUV 2002 Nr. U 450 S. 57, U 282/99 E. 6b/bb i.f.), bei der Leistungsbemessung unter Verzicht auf eine Anpassung nach Art. 24 Abs. 2 UVV auf den vereinbarten versicherten Verdienst abzustellen.
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9.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Suva insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Erhöhung des für die Rentenbemessung massgebenden versicherten Verdienstes von Fr. 90'000.- auf Fr. 94'220.85 aufzuheben und der Einspracheentscheid der Suva vom 12. März 2018 diesbezüglich zu bestätigen ist. Im Übrigen sind beide Beschwerden abzuweisen.
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10. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Entsprechend seinem Ausgang werden die Gerichtskosten zu drei Vierteln A.________ und zu einem Viertel der Suva auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die teilweise obsiegende Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 8C_832/2019 und 8C_3/2020 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde des A.________ wird abgewiesen.
 
3. Die Beschwerde der Suva wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. November 2019 wird insoweit aufgehoben, als es den für die Rentenbemessung massgebenden versicherten Verdienst von Fr. 90'000.- auf   Fr. 94'220.85 erhöhte. Im Übrigen wird die Beschwerde der Suva abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden zu Fr. 1200.- A.________ und zu Fr. 400.- der Suva auferlegt.
 
5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
 
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Mai 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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