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Informationen zum Dokument  BGer 8C_188/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_188/2020 vom 05.05.2020
 
 
8C_188/2020
 
 
Urteil vom 5. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Februar 2020 (5V 18 273).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1981 geborene A.________ war Eisenleger-Hilfsarbeiter bei der B.________ GmbH und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 11. Februar 2008 zog er sich beim Sturz von einer Leiter eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am Knie rechts und diverse Kontusionen zu. Am 12. Juni 2008 wurde er im Spital C.________ am rechten Knie operiert. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 schloss sie den Fall ab.
1
A.b. Am 13. Mai 2011 verlangte der Versicherte die rückwirkende Leistungsausrichtung seit 11. Februar 2008. Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 hielt die Suva an der Leistungseinstellung per 4. Oktober 2010 fest. Im Einspracheverfahren hob sie diese Verfügung am 3. Januar 2012 zwecks weiterer Abklärungen auf. Sie holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 27. Juni 2012 ein. Mit Verfügung vom 16. März 2016 stellte die Suva fest, aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 2015 sei der Endzustand erreicht. Es bestehe kein Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 6 % betrage. Ein Integritätsschaden liege nicht vor. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2016 fest. Am 1. September 2017 wurde dem Versicherten im Spital E.________ eine Hüfttotalprothese rechts eingesetzt. Mit Entscheid vom 21. November 2017 bestätigte das Kantonsgericht Luzern den obigen Einspracheentscheid. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_43/2018 vom 31. Juli 2018).
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B. Das Kantonsgericht Luzern holte ein Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, MEDAS Zentralschweiz, vom 4. Februar 2019 ein. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die versicherten Leistungen (Taggeld, Teilrente, Heilungskosten, Integritätsentschädigung) zu erbringen. Es sei ein unabhängiges Obergutachten zu den Fragen der Unfallkausalität und Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Auftrag zu geben. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die Suva zwecks Durchführung von Sachverhaltsabklärungen betreffend diese Fragen zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung der Suva per 9. Dezember 2015 (vgl. Sachverhalt lit. A.b hiervor) bestätigte.
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Sie erwog im Wesentlichen, dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 4. Februar 2019 komme voller Beweiswert zu. Gestützt hierauf habe sich der Versicherte beim Unfall vom 11. Februar 2008 am rechten Knie und an der linken Hüfte verletzt. Am Knie habe er eine vordere Kreuz- und laterale Seitenband-Verletzung erlitten. Zudem sei es zur Distorsion des femoro-patellaren Gelenks und damit zur Traumatisierung des krankhaften Vorzustandes (leichte Arthrose) gekommen. Der Status quo sine vel ante sei hinsichtlich der Knieproblematik spätestens am 12. Juni 2008 (Datum der Arthroskopie) eingetreten. Die Prellung der linken Hüfte habe zur Traumatisierung der vorbestehenden Coxarthrose links geführt, aber nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen. Diesbezüglich sei der Status quo sine spätestens am 29. Mai 2008 erreicht gewesen. Die Hüftproblematik rechts stehe in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Februar 2008.
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4. Der Versicherte rügt, die MEDAS Zentralschweiz erhalte regelmässig Gutachteraufträge von der Suva und erhoffe sich solche auch künftig. Deshalb sei Dr. med. F.________ emotional und wirtschaftlich interessiert gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vorliegt, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Suva auszugehen wäre. Denn ein Ausstandsgrund liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil 8C_445/2017 vom 9. März 2018 E. 3.2.2). Eine solche ist hier nicht ersichtlich.
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5. Die Berufung des Versicherten auf das Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ vom 27. Juni 2012 ist von vornherein unbeheflich, da es laut dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 8C_43/2018 vom 31. Juli 2018 nicht beweiswertig ist.
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6.
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entgegen dem Gutachter Dr. med. F.________ habe er sich beim Unfall vom 11. Februar 2008 an beiden Hüften verletzt und danach an Beschwerden gelitten. Der Facharzt G.________, FMH Orthopädische Chirurgie, habe in den Berichten vom 9. September und 24. Oktober 2019 die Schlussfolgerungen des Dr. med. F.________ überzeugend widerlegt und aufgezeigt, dass die heutigen Beeinträchtigungen des Versicherten am Knie und an der Hüfte unfallbedingt seien. Die diesbezüglich zur Begründung vorgebrachten Argumente des Versicherten verfangen indessen nicht, wie sich aus Folgendem ergibt.
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6.2. Der Versicherte bringt vor, Dr. med. F.________ und die Vorinstanz hätten fälschlicherweise angenommen, er sei am 11. Februar 2008 von einer Treppe gefallen. Er sei aber von einer wegrutschenden Leiter aus ca. 3 m Höhe auf den Betonboden gestürzt. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn Dr. med. F.________ und die Vorinstanz gingen von einem Leitersturz aus. Ihnen war die Unfallmeldung vom 13. Februar 2008 bekannt. Dr. med. F.________ berücksichtigte zudem den Unfallrapport der Polizei vom 21. (richtig 15.) Februar 2008 und befragte den Versicherten zum Unfallhergang.
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6.3. Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, bei der Besprechung mit der Suva vom 29. Mai 2008 seien Hüftschmerzen ebenfalls ein Thema gewesen. Dr. med. F.________ wies nämlich zu Recht darauf hin, dass er gerade bei dieser Besprechung angab, die Schmerzen im Bereich Hüfte/Becken/Bein links seien vollständig abgeklungen. Probleme verursache einzig das rechte Knie. Zudem zeigte Dr. med. F.________ schlüssig auf, dass eine Hüftkontusion rechts als Folge des Unfalls vom 11. Februar 2008 nicht dokumentiert ist.
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6.4. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Versicherte aus der bloss pauschalen Berufung auf seine in den Berichten des Kreisarztes Dr. med. H.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 13. Mai und 16. Oktober 2009 sowie 1. Oktober 2010 beschriebenen Beschwerden. Denn diese Berichte wurden von Dr. med. F.________ berücksichtigt.
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6.5. Nicht stichhaltig ist der weitere Einwand des Versicherten, gemäss dem Bericht des Zentrums I.________ vom 20. April 2011 habe ein vorher nicht festgestelltes Ossikel bestanden. Denn auch dieser Bericht war Dr. med. F.________ bekannt und er legte dar, weshalb dieses Ossikel an der lateralen Tibiakante rechts nicht unfallkausal sei. Hiergegen bringt der Versicherte nichts Substanziiertes vor.
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6.6. Die Vorinstanz hat einlässlich und schlüssig erwogen, weshalb sie den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten des ihn behandelnden Facharztes G.________ nicht folgte. Entgegen dem Versicherten genügt der angefochtene Entscheid diesbezüglich den Anforderungen an die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Versicherte nicht substanziiert auseinander. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Facharzt G.________ wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benannt hätte, die bei der Begutachtung durch Dr. med. F.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2). Sein pauschales Vorbringen, Facharzt G.________ habe am 24. Oktober 2019 die Behauptung des Facharztes für Chirurgie J.________, Suva Versicherungsmedizin, vom 8. Oktober 2019 widerlegt, dass keine Hinweise auf eine Hüftproblematik rechts bis vier Jahre post Trauma bestanden hätten, vermag das Gerichtsgutachten nicht zu entkräften. Gleiches gilt für die Berufung des Versicherten auf die Ausführungen des Facharztes G.________ vom 24. Oktober 2019 betreffend die Krafteinwirkung auf seine Körperteile beim Unfall vom 11. Februar 2008.
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6.7. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer keine zwingenden Gründe auf, die ein Abweichen vom Gerichtsgutachten des Dr. med. F.________ vom 4. Februar 2019 rechtfertigten. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Da aufgrund der Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. F.________ bei Fallabschluss durch die Suva per 9. Dezember 2015 mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld keine unfallkausalen Gesundheitsschäden mehr vorlagen (vgl. E. 3 hiervor), erübrigt es sich entgegen der Vorinstanz und dem Versicherten, den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen.
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7. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Mai 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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