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Informationen zum Dokument  BGer 9C_201/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_201/2020 vom 01.05.2020
 
 
9C_201/2020
 
 
Urteil vom 1. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2020 (IV.2018.00189).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2020 die Beschwerde von A.________ in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Januar 2018 betreffend Herabsetzung der Invalidenrente aufhob und die Streitsache zur ergänzenden medizinischen und anderweitigen Abklärung sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Entscheids in Verbindung mit den diesbezüglichen Erwägungen),
 
dass A.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt,
 
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst und deshalb keinen Endentscheid darstellt (Art. 90 BGG e contrario), sondern einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen zulässig ist,
 
dass das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss lit. a der letztgenannten Gesetzesbestimmung bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen - wie hier - einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2 S. 316; 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 133 V 477 E. 5.2 S. 483; 645 E. 2.1 S. 647),
 
dass sich die Beschwerdeführerin von vornherein zu Unrecht auf das Urteil 8C_525/2019 vom 15. November 2019 E. 3.2 beruft, weil nach der dort zitierten Rechtsprechung einzig Versicherungsträger (hier gegebenenfalls die IV-Stelle), nicht aber Versicherte, unter bestimmten Umständen einen irreversiblen Nachteil erleiden und demzufolge gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide Beschwerde ans Bundesgericht führen könnten (BGE 144 V 280 E. 1.2.2 S. 283; 140 V 282 E. 4.2 S. 285; 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484),
 
dass demgegenüber rechtsuchende Personen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286),
 
dass der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier ohne weiteres ausser Betracht fällt und auch nicht geltend gemacht wird,
 
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Mai 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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