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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1214/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1214/2019 vom 01.05.2020
 
 
6B_1214/2019
 
 
Urteil vom 1. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________,
 
vertreten durch Werner Rechsteiner und/oder Dr. Benedict Burg, Rechtsanwälte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
 
2. B.________ AG,
 
vertreten durch Dr. Daniel Stoll und Simon Hohler, Rechtsanwälte,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 25. Februar 2019 (SK1 18 6/7/8/9).
 
 
Sachverhalt:
 
A. D.________, Treuhänder und Inhaber der E.________ AG, V.________/SG, war einziger Verwaltungsrat der C.________ AG, U.________/TG, deren Geschäftsführer und Hauptaktionär A.________ (Parallelverfahren 6B_1201/2019) war. D.________ war ferner einziger Verwaltungsrat der von ihm gegründeten IT-Beratungs- und Handelsfirma F.________ AG, W.________/AR, deren Mehrheitsaktionärin die C.________ AG war. Überdies war er einziger Verwaltungsrat und Aktionär der G.________ AG (nachfolgend: G.________ AG) sowie der H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG). Beide Gesellschaften verfügten über keine weiteren Organe, Zeichnungsberechtigte oder Personal. A.________ und D.________ waren seit mehreren Jahrzehnten freundschaftlich verbunden. D.________ (Parallelverfahren 6B_1209/2019) war bei der B.________ AG, X.________/GR, einem international tätigen Schweizer Energieunternehmen (Parallelverfahren 6B_1202/2019; nachfolgend: Privatklägerin), als Leiter des J.________ angestellt.
1
D.________ und A.________ haben im Zeitraum vom 23. Oktober 2009 bis zum 2. August 2011 der Privatklägerin nicht erbrachte Wartungs- und Beratungsleistungen sowie fiktive Lizenzgebühren für IT-Module der K.________-Standardsoftware in Rechnung gestellt und jene im Umfang von CHF 5'751'619.10 geschädigt. D.________ wird vorgeworfen, er habe den beiden Haupttätern bei der Begehung des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der Privatklägerin, Hilfe geleistet. Ausserdem habe er seine ihm gehörenden Firmen H.________ AG und G.________ AG zur Verfügung gestellt, um die deliktische Herkunft der von der Privatklägerin ertrogenen Gelder zu verschleiern.
2
B. Das Regionalgericht Landquart sprach D.________ mit Urteil vom 8. September 2017 von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug sowie des schweren Falles der Geldwäscherei frei. Die Zivilklage der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg.
3
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin erklärte das Kantonsgericht von Graubünden D.________ mit Urteil vom 25. Februar 2019 des schweren Falles der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 120.--, je mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 360.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Von der Anklage der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sprach es ihn frei. Die Zivilklage der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg. Die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB gegenüber dem Kanton Graubünden abgegebene Abtretungserklärung der Privatklägerin vom 6. September 2017 erklärte es als unwirksam.
4
C. D.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz stütze sich für ihren Entscheid massgeblich auf unverwertbare Beweismittel, ohne welche der Schuldspruch nicht begründbar gewesen wäre. Dazu gehörten namentlich seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2012, in welcher er erstmals als beschuldigte Person befragt worden sei. In dieser Einvernahme sei ihm nicht in genügender Weise vorgehalten worden, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bildeten. Die Vorinstanz hätte daher die Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahme nicht offenlassen dürfen, sondern hätte deren Unverwertbarkeit feststellen müssen. Ob er schon aufgrund der ersten Einvernahme vom 10. Oktober 2011, in welcher er als Auskunftsperson befragt worden sei, gewusst habe, welche Vorwürfe im Raum gestanden hätten, sei ohne Bedeutung, da diese Einvernahme von der Vorinstanz zu Recht als unverwertbar erachtet worden sei. Ausserdem sei auch bei dieser Befragung kein genügender Vorhalt erfolgt. Zu Unrecht abgestützt habe sich die Vorinstanz für die Begründung des Schuldspruchs zudem auf die Antworten auf verschiedene Fragen in der Einvernahme vom 6. Mai 2015. Die Antworten dürften aufgrund der Fernwirkung der von der Vorinstanz anerkannten Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 sowie der wegen der Unverwertbarkeit der Vernehmung vom 20. November 2012 ebenfalls nicht verwertet werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, infolge Verletzung des Teilnahmerechts seien auch die Aussagen des Mitbeschuldigten I.________ vom 10. Dezember 2014 nicht zu seinen Ungunsten verwertbar. Bei materieller Betrachtung seien die Strafuntersuchungen gegen alle drei Täter trotz unterschiedlicher Verfahrensnummern in einem einheitlichen Verfahren geführt worden. Damit hätte ihm in Bezug auf die genannte Einvernahme des Mitbeschuldigten I.________ ein Teilnahmerecht zugestanden. Die Wahrnehmung dieses Rechts sei ihm indes verwehrt worden, weil er über die Einvernahme nicht informiert worden sei (Beschwerde S. 7 ff.).
6
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 10. Oktober 2011 sei mangels hinreichender Belehrung nicht verwertbar. Damit könne offenbleiben, ob diese Einvernahme auch deshalb nicht verwertet werden dürfe, weil gegen den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Vernehmung ein Tatverdacht bestanden habe und er materiell beschuldigte Person gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 57 ff.).
7
In Bezug auf die Einvernahme vom 20. November 2012 räumt die Vorinstanz ein, der Vorhalt zu Beginn der Befragung sei sehr knapp gewesen. Er sei indes im Laufe der Vernehmung konkretisiert worden und der Beschwerdeführer habe aus der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 10. Oktober 2011 gewusst, welche Vorwürfe im Wesentlichen im Raum gestanden hätten. Die Frage der Verwertbarkeit müsse aber nicht abschliessend beantwortet werden, da sich der (teilweise) Schuldspruch des Beschwerdeführers hinreichend auf andere (sachliche) Beweismittel stützen lasse (angefochtenes Urteil S. 63).
8
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahme des Mitbeschuldigten I.________ vom 10. Dezember 2014 sowie die auf diese gestützten Folgebeweise stellt die Vorinstanz sodann fest, die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 25. Juli 2012 eine separate Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet (VV.2012.2329). Daraus folge, dass diesem im gegen die Mitbeschuldigten I.________ und A.________ geführten Strafverfahren keine Parteistellung zugekommen sei und er daher auch keine Parteirechte habe geltend machen können. Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer ein Teilnahmerecht an den Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten zu gewähren. Indes sei dem Beschwerdeführer bei der am 24. Juni 2015 durchgeführten Konfrontationseinvernahme der Mitbeschuldigten I.________ und A.________ Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben worden. Die Einvernahme des Mitbeschuldigten I.________ vom 10. Dezember 2014 sowie die darauf gestützten Folgebeweise seien daher grundsätzlich verwertbar (angefochtenes Urteil S. 63 ff.).
9
 
1.3.
 
1.3.1. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 1.3 und 1.4.3 mit Hinweisen). Der Vorhalt muss zu Beginn der Einvernahme erfolgen. Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens im Verlauf der Einvernahme genügt nicht. Soweit die erste Einvernahme wegen eines nicht rechtsgenüglichen Tatvorhalts nicht verwertbar ist, gilt die nachfolgende Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO (Urteile 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3; 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2). Die Behörde ist nicht verpflichtet, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.5).
10
1.3.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.2). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt grundsätzlich auch für die Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren (BGE 140 IV 220 E. 4.3.1; 139 IV 25 E. 5). Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, können diese nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3; Urteile 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3; 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).
11
 
1.4.
 
1.4.1. In der delegierten, in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführten Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 20. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er werde beschuldigt, im Zusammenhang mit den Firmen H.________ AG etc. Geldwäschereihandlungen begangen zu haben. Zudem wurde er über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt. Der Beschwerdeführer gab an, die Belehrung verstanden zu haben, und wünschte die Anwesenheit seines Anwalts in der Einvernahme. Daraufhin erklärte er sich bereit, auszusagen (Untersuchungsakten, Ordner 9, act. 9.1.14 S. 1). Es mag zutreffen, dass der Vorhalt in dieser Einvernahme sehr knapp ausgefallen ist. Doch ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er, namentlich angesichts des Umstands, dass er bereits in der folgenden Frage unter Bezugnahme auf die frühere Befragung als Auskunftsperson konkretisiert wurde, den Anforderungen genügt. Der Beschwerdeführer war mithin über den Gegenstand der Untersuchung bildenden Lebenssachverhalt hinreichend im Bilde. Dass keine Tathandlung umschrieben und keine zeitliche Eingrenzung erfolgt ist (Beschwerde S. 11), schadet jedenfalls nicht, solange die Umstände in der Befragung klar geworden sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Frage der Verwertbarkeit zu Recht offengelassen, da sich der Schuldspruch des Beschwerdeführers auch auf andere Beweismittel abstützen lasse (angefochtenes Urteil S. 63). Soweit sich die Beweiswürdigung nicht als willkürlich erweist (vgl. unten E. 2.4), ist auch dies nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil von "unverwertbaren Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 10. Oktober und 20. November 2011" (angefochtenes Urteil S. 63 E. 5.4 a.E.) spricht, beruht offensichtlich auf einem Verschrieb.
12
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sich dennoch auf verschiedene Antworten in der Einvernahme vom 20. November 2012 sowie auf Antworten in weiteren Befragungen, welche auf diese Vernehmung verwiesen, abgestützt (Beschwerde S. 8, 12 f.). Es trifft zu, dass etwa mit der Frage 17 in der Einvernahme vom 6. Mai 2015 (Beschwerde S. 11 f.; Untersuchungsakten, Ordner 9, act. 9.3.22 S. 5) ein Bezug zu der unverwertbaren Einvernahme vom 10. Oktober 2011 hergestellt worden ist. Doch rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung des Fernwirkungsverbots. Gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist der Folgebeweis dann nicht verwertbar, wenn dessen Erhebung erst durch einen unverwertbaren Beweis ermöglicht worden ist und er ohne diese vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Das ist bei der blossen Bezugnahme auf eine frühere, den Befragten nicht belastenden Aussage nicht der Fall. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil S. 91 f. ergibt sich jedenfalls nicht, dass sich die Vorinstanz, indem sie als einzig plausible Erklärung für das Zwischenschalten der H.________ AG das Bemühen um Verschleierung der deliktischen Herkunft der ertrogenen Gelder erachtet, Wissen aus dem ersten rechtswidrig erlangten Beweis zur weiteren Beweissammlung ausgenützt hätte. Der unverwertbare Beweis war mithin nicht im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO kausal für den Sekundärbeweis (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2; Urteile 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.4; 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 3.2.3). Dasselbe gilt für die Antwort auf die Fragen 26-28 derselben Einvernahme (Beschwerde S. 12; Untersuchungsakten, Ordner 9, act. 9.3.22 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ohne die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2012 nicht hätte zum Schluss gelangen können, der Umstand, wonach keine schriftlichen Verträge zum Leistungsinhalt und -abrechnung vorlagen, könne vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass es sich um ein widerrechtliches Geschäftskonstrukt gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 93).
13
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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1.4.2. Kein Erfolg beschieden ist der Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Befragung des Mitbeschuldigten I.________ vom 10. Dezember 2014 (Untersuchungsakten, Ordner 9, act. 9.3.3) sei infolge der Verletzung des Teilnahmerechts unverwertbar. Die Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 8. September 2011 gegen die Mitbeschuldigten I.________ und A.________ ein Strafverfahren (VV.2011.3184; StA act. 1.1.1). Am 25. Juli 2012 eröffnete sie sodann eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (VV.2012.2329: act. 1.1). Nach der Rechtsprechung erstreckt sich das Teilnahmerecht nur auf dasjenige Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt hingegen nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (BGE 140 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.2).
15
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wurden die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten getrennt geführt, so dass dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten I.________ keine Parteirechte zustanden. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, die Angaben des Mitbeschuldigten I.________ in einer Konfrotationseinvernahme vom 24. Juni 2015 in Frage zu stellen und ihm Ergänzungsfragen zu stellen (Untersuchungsakten, Ordner 9, act. 9.3.23). Dass dem Beschwerdeführer im gegen die Mitbeschuldigten A.________ und I.________ geführten Verfahren Akteneinsicht gewährt worden ist und die Staatsanwaltschaft gegen alle drei Beteiligten gemeinsam Anklage erhoben hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis (Beschwerde S. 15).
16
Das angefochtene Urteil verletzt auch insofern kein Bundesrecht.
17
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er bringt vor, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass für den Mitbeschuldigten I.________ kein Motiv für eine Falschbeschuldigung ersichtlich sei. Der Schuldspruch der Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft habe nämlich zur Folge, dass durch einen Schuldspruch für die erhebliche Zivilforderung der Privatklägerin eine Solidarhaftung begründet worden sei. Der Mitbeschuldigte I.________ habe somit darauf zählen können, dass er einen massgeblichen Teil der Zivilforderung nicht selbst würde bezahlen müssen. Ausserdem habe ihm das falsche Geständnis zu einer Strafreduktion verholfen. Diese Faktoren stellten ein durchaus plausibles Motiv für eine Falschbeschuldigung dar. Die Vorinstanz habe im Weiteren die Widersprüche in den Aussagen des Mitbeschuldigten I.________, namentlich hinsichtlich der angeblichen Barübergaben willkürlich gewürdigt. Dass sich dieser nicht an die ungewöhnlichen Barübergaben habe erinnern können, spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im Weiteren habe die Vorinstanz weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Mitbeschuldigten I.________, namentlich hinsichtlich der angeblichen gemeinsamen Besprechung des Deliktsplanes in V.________, ausgeblendet. Angesichts dieser Inkonsistenzen seien dessen Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Der auf diese Angaben gestützte Schuldspruch sei somit nicht haltbar. Soweit die Vorinstanz schliesslich auf die schon im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen zu den Widersprüchen in den Bekundungen des Mitbeschuldigten I.________ nicht eingegangen sei, habe sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S.18 ff.).
18
2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe um die Verschleierung der ertrogenen Gelder gewusst und sich bewusst und gewollt daran beteiligt. Sie stützt sich hiefür zunächst auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten I.________ zur Verfügung gestellte H.________ AG während mehrerer Jahre inaktiv gewesen sei und über kein relevantes Vermögen verfügt habe. Dasselbe gelte für die Gesellschaften G.________ AG und F.________ AG. Dass der Beschwerdeführer diese Gesellschaften dem Mitbeschuldigten I.________ ohne näheres Wissen um die Art der von jenem betriebenen Geschäfte zur Verfügung gestellt hätte, sei nicht glaubhaft. So habe jener anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung namentlich nicht angeben können, warum die G.________ AG "zwischengeschaltet" worden sei. Die einzig plausible Erklärung hierfür liege jedoch darin, dass die über diese Gesellschaft weitergeleiteten Gelder einen derart hohen Betrag erreicht hätten, dass die Beteiligten befürchtet hätten, die involvierten Banken könnten Verdacht schöpfen. Sodann habe der Beschwerdeführer, bevor er Zahlungen im Betrag von mehreren hunderttausend Franken auf das Privatkonto des Mitbeschuldigten I.________ ausgelöst habe, es unterlassen, zuerst den zugrundeliegenden Vertrag und die Rechnungen einzufordern. Er habe vor den Überweisungen auch weder den Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrages verlangt, obwohl er die Zahlungen als Darlehen verbucht habe, noch sich über den Hintergrund der beabsichtigten Zahlungen erkundigt. Der Umstand, dass er die Gelder in der Regel am selben Tag weitertransferiert habe, an dem sie auf seinem Konto gutgeschrieben worden seien, deute stark auf sogenannte "Durchlauftransaktionen" hin. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Zahlungen gestückelt und zeitlich gestaffelt, um bei den Banken nicht mit hohen Beträgen aufzufallen. Seine hiefür gebotenen Erklärungen seien ungereimt und widersprüchlich. Schliesslich hätten die Beteiligten offenbar nie in adäquater Form geregelt, worin konkret die Leistungen des Beschwerdeführers und seiner Treuhandgesellschaft hätten bestehen und wie darüber hätte abgerechnet werden sollen. Der Beschwerdeführer habe mithin während zweier Jahre seine Gesellschaften zur Verfügung gestellt, ohne für die Leistungen Rechnung zu stellen. Dieses Geschäftsgebaren sei umso ungewöhnlicher, als der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten I.________ zuvor nicht gekannt habe und als Finanzintermediär in einem äusserst exponierten Geschäft tätig gewesen sei. Zuletzt wäre der Beschwerdeführer, wenn er denn tatsächlich das unwissende Werkzeug der Mitbeschuldigten gewesen wäre, mit Sicherheit nicht in die "konspirative" E-Mail-Korrespondenz zwischen den Haupttätern miteinbezogen und über die deliktischen Vorgänge laufend informiert worden (angefochtenes Urteil S. 91 ff., 94). Abgesehen von diesen Umständen stützt sich die Vorinstanz auch auf die Aussagen des Mitbeschuldigten I.________, die sie in Bezug auf den Mitbeschuldigten A.________ als glaubhaft und mit den objektiven Indizien als übereinstimmend erachtet. Sie nimmt an, es sei nicht ersichtlich, warum jener den Mitbeschuldigten A.________ zu Recht, den Beschwerdeführer aber zu Unrecht hätte belasten sollen (angefochtenes Urteil S. 91).
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2.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 und 500 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 IV 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
20
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr begründet darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde weitgehend nicht gerecht. So erscheint insbesondere als abwegig, was der Beschwerdeführer hinsichtlich eines möglichen Motivs für eine Falschbeschuldigung durch den Mitbeschuldigten I.________ vorträgt. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz das Geständnis des Mitbeschuldigten I.________ und seine Kooperation bei der Strafzumessung im Rahmen der Täterkomponenten strafmindernd berücksichtigt hat (angefochtenes Urteil S. 102). Doch ist nicht einzusehen, inwiefern sich die Belastung des Beschwerdeführers durch jenen in der Strafzumessung zusätzlich zu dessen Gunsten hätte auswirken sollen. Dasselbe gilt für das Argument, durch die Falschbelastung des Beschwerdeführers sei eine Solidarhaftung begründet worden, so dass der Mitbeschuldigten I.________ letztlich einen massgeblichen Teil der Zivilforderung nicht hätte selbst bezahlen müssen. Sodann mag zutreffen, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten I.________ in Bezug auf die dem Beschwerdeführer übergebenen Barbeträge nicht konstant gewesen sind (Beschwerde S. 22 f.). Doch weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Divergenzen hinsichtlich der Einzelbeträge nicht derart gross seien, dass sämtliche Aussagen des Mitbeschuldigten I.________ in Zweifel gezogen werden müssten (angefochtenes Urteil S. 70). Dasselbe gilt für die angeblichen Unklarheiten in Bezug auf die Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten I.________ in V.________ (Beschwerde S. 23 ff.). Allfällige Ungereimtheiten und Unklarheiten in dessen Aussagen erlaubten auch in diesem Punkt nicht den Schluss, auf seine Angaben könne insgesamt nicht abgestellt werden. Jedenfalls ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, die Aussagen des Mitbeschuldigten I.________ erwiesen sich sowohl mit Bezug auf den Mitbeschuldigten A.________ als auch auf den Beschwerdeführer insgesamt als glaubhaft und stimmten mit den objektiven Indizien überein (angefochtenes Urteil S. 91). Soweit sich die Vorinstanz schliesslich für ihren Schluss, bei dem vom Beschwerdeführer ausgelösten Zahlungsverkehr handle es sich um Durchlauftransaktionen, auf die konkreten Modalitäten der Zahlungen und den Umstand stützt, dass der Beschwerdeführer vor Ausführung der Überweisungen keine Unterlagen einforderte und auch keine Regelungen hinsichtlich Leistungsinhalt und Entschädigung der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers bestanden, erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen und setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Insgesamt erscheint das angefochtene Urteil somit nicht als schlechterdings unhaltbar. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung der Beweise in Betracht gezogen werden könnte (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. und 369 E. 6.3 S. 375).
21
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die rechtliche Würdigung der angeklagten Taten als gewerbsmässige Geldwäscherei. Er macht geltend, die Anzahl Einzelakte und der dafür eingesetzte geringfügige Zeitaufwand spreche gegen ein Handeln nach Art eines Berufes. Selbst wenn man davon ausginge, dass er vom Mitbeschuldigten I.________ einen Betrag von CHF 20'000.-- erhalten habe, erscheine dies angesichts seines jährlichen Einkommens von CHF 125'000.-- sowie dem Vermögen von CHF 6 Mio. gemäss Berechnungen der Staatsanwaltschaft nicht als namhafter Beitrag an die Lebenskosten im Sinne eines gewerbsmässigen Handelns, zumal dieser Betrag nicht einmal 10% der übrigen Einkünfte ausmache. Im Übrigen werfe die Anklageschrift ihm lediglich vor, den Betrag von CHF 20'000.-- entgegen genommen zu haben. Dass er noch weitere oder anderweitige Vorteile erlangt haben könnte, wie die Vorinstanz annehme, sei nicht angeklagt. Das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit sei damit nicht erfüllt (Beschwerde S. 27 ff.).
22
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe die Geldwäschereihandlungen nach Art eines Berufes ausgeübt. Dies ergebe sich namentlich aus der Häufigkeit der Transaktionen und dem Einschalten der beiden Gesellschaften. Bei dem Gesamtbetrag von CHF 20'000.--, den er vom Mitbeschuldigten I.________ erhalten habe, handle es sich darüber hinaus um einen erheblichen Gewinn im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. Die Zeitspanne, in welcher der Gewinn erzielt worden sei, sei grundsätzlich nicht relevant. Soweit man von einer deliktischen Tätigkeit während zweier Jahre ausgehen wollte, ergebe sich ein Jahresgewinn von CHF 10'000.--, was einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich somit der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 94 f.).
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3.3. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt eine schwerer Fall der Geldwäscherei vor, wenn der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Nach der Rechtsprechung gilt ein Umsatz von CHF 100'000.-- oder mehr als gross im Sinne dieser Bestimmung (BGE 129 IV 188 E. 3.1). Ein erheblicher Gewinn gilt als realisiert, wenn er CHF 10'000.-- übersteigt (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Der Täter muss den massgebenden Gewinn aus den Geldwäschereihandlungen selbst, nicht aus der Vortat erzielen (Urteil 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2). Die rechtliche Würdigung als schwerer Fall setzt im Weiteren voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; mit Hinweisen). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Aus den Umstände des konkreten Falles muss sich ergeben, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige, einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellende Einnahmen zu generieren. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen).
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3.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer angesichts der insgesamt 42 Überweisungen von Konten der H.________ AG bzw. der G.________ AG auf Konten des Mitbeschuldigten I.________ im Zeitraum von 20 Monaten (28. Dezember 2009 bis 28. August 2011) und dem erzielten Gewinn von CHF 20'000.-- im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gewerbsmässig gehandelt hat. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang indes, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Beschwerde S. 31), ob dieser noch in höherem Masse von den Geldwäschereihandlungen profitiert hat, wie es die Vorinstanz gestützt auf einige Hinweise in den Akten für möglich hält, zumal ein höherer Gewinn nicht angeklagt ist (angefochtenes Urteil S. 93 f.). Die Vorinstanz weist indessen zutreffend darauf hin, dass die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht relevant ist (angefochtenes Urteil S. 94 f.: Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.4 mit Hinweis). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 28 f.), gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzukehren. Die im gewerbsmässigen Handeln liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 123 IV 113 E. 3c).
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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