VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1209/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 10.06.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1209/2019 vom 01.05.2020
 
 
6B_1209/2019
 
 
Urteil vom 1. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
I.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; psychiatrische Begutachtung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 25. Februar 2019 (SK1 18 6/7/8/9).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. I.________ ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker und war vom 15. Dezember 2008 bis am 29. August 2011 bei der B.________ AG, X.________/GR, einem international tätigen Schweizer Energieunternehmen (Parallelverfahren 6B_1202/2019; nachfolgend: Privatklägerin), als Leiter des J.________ angestellt. Als solcher war er u.a. für den Betrieb und die Weiterentwicklung der K.________-Software zur Abwicklung von Geschäftsprozessen verantwortlich. Die Wartung der K.________-Software war ursprünglich von dem von der K.________ zertifizierten Partner N.________ AG, Y.________, später von der C.________ AG, U.________/TG, übernommen worden, deren einziger Angestellter und gleichzeitig Hauptaktionär mit einem Aktienanteil von 98% A.________ (Parallelverfahren 6B_1201/2019) war. Die C.________ AG war wiederum Mehrheitsaktionärin der von D.________, Treuhänder und Inhaber der E.________ AG, V.________/SG (Parallelverfahren 6B_1214/2019) gegründeten F.________ AG, W.________/AR. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Privatklägerin und der C.________ AG war A.________ auf Seiten der C.________ AG Projektleiter und Hauptverantwortlicher für die Geschäftsabwicklung.
1
A.b. I.________ wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 23. Oktober 2009 bis zum 2. August 2011 zusammen mit A.________ sowie unter Mithilfe von D.________ der Privatklägerin nicht erbrachte Wartungs- und Beratungsleistungen sowie fiktive Lizenzgebühren für IT-Module der K.________-Standardsoftware in Rechnung gestellt und sich auf diese Weise unrechtmässig bereichert. Im Einzelnen habe er auf Original-Briefpapier der C.________ AG sowie mit Hilfe einer elektronischen Briefvorlage der F.________ AG (Template), welche ihm von A.________ zur Verfügung gestellt worden waren, in den Verwaltungsgebäuden der Privatklägerin in Z.________ grösstenteils fiktive Rechnungen der C.________ AG, der F.________ AG oder der fiktiven Firma "O.________" über nicht erbrachte Arbeitsleistungen und nicht verliehene Lizenzen angefertigt. Diese habe er in der Folge in die interne Administration der Privatklägerin eingeschleust, mittels Eingangsstempels deren interne Erfassung veranlasst, sie selber visiert und schliesslich zur Verbuchung und Zahlung in der Kreditorenabteilung der Privatklägerin freigegeben. Aufgrund dieses Vorgehens seien in der Zeit zwischen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 Überweisungen in der Höhe von insgesamt CHF 6'798'815.35 auf Konten der C.________ AG und der F.________ AG erfolgt. Diesem Betrag hätten effektiv erbrachte Beratungsleistungen im Wert von lediglich CHF 1'047'196.25 gegenüber gestanden, so dass die Privatklägerin in der Höhe von CHF 5'751'619.10 geschädigt worden sei. Die Gelder seien anschliessend auf Veranlassung von A.________ entweder an ihn selber oder an die H.________ AG bzw. die G.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat D.________ war, weitergeleitet worden. D.________ habe in der Folge als Verwaltungsrat dieser beiden Gesellschaften im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2009 und dem 25. August 2011 Zahlungen zu Gunsten von I.________ auf dessen Konten bei der Bank P.________ und der Bank Q.________ im Umfang von CHF 3'807'853.05 ausgelöst. Die Aufteilung der von der Privatklägerin ertrogenen Beträge zwischen I.________ und A.________ sei anfänglich hälftig, später gemäss immer wieder neu vorgenommener, telefonischer oder E-Mail-Absprache erfolgt. In der Folge hätten die Beteiligten die ertrogenen Gelder zur Verschleierung ihrer Herkunft, Auffindung und Sicherstellung über verschiedene Stationen auf ihre Konten überwiesen.
2
B. Das Regionalgericht Landquart erklärte I.________ mit Urteil vom 8. September 2017 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des schweren Falles der Geldwäscherei sowie wegen Strassenverkehrsdelikten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.--. Den teilbedingten Aufschub für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. April 2011 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen widerrief es. Ferner verpflichtete es I.________ in Gutheissung der Zivilklage zur Zahlung von CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 an die Privatklägerin, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. Gestützt auf die Abtretungserklärung der Privatklägerin vom 6. September 2017 wurden I.________ und A.________ sodann verpflichtet, dem Kanton Graubünden, als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen. Ferner entschied das Regionalgericht über die Einziehung der auf den gesperrten Konten liegenden Vermögenswerte.
3
Auf Berufung des Beurteilten erklärte das Kantonsgericht Graubünden I.________ mit Urteil vom 25. Februar 2019 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung hinsichtlich der sich auf die der Privatklägerin von der C.________ AG in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen beziehenden Anklagepunkten sprach es ihn frei. Desgleichen sprach es ihn in Bezug auf den von der F.________ AG der Privatklägerin in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt CHF 717'222.60 im Umfang von CHF 163'182.60 frei. Ferner sprach es I.________ in verschiedenen Punkten vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei frei. In einem Punkt stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Ferner stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte und die Einziehung der beschlagnahmten Konten in Rechtskraft erwachsen ist. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen sah es ab. Das Kantonsgericht nahm sodann Vormerk davon, dass I.________ die Zivilklage der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 5'156'772.10 zzgl. 5% Zins seit 31. Dezember 2013 anerkannt und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten hat und dass die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Zivilklage ausdrücklich auch im Verhältnis gegenüber I.________ auf den Betrag von CHF 4'618'577.35 zzgl. Zins zu 5% seit 31. Dezember 2013 reduziert hat und dass im Betrag bis CHF 2'664'778.52 eine solidarische Haftbarkeit von A.________ und I.________ besteht. Von einer Ersatzforderung sah es ab und hielt fest, dass die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB abgegebene Abtretungserklärung der Privatklägerin vom 6. September 2017 unwirksam sei.
4
C. I.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juli 2018, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen. Ferner sei der Vollzug der Hälfte der beantragten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von längstens fünf Jahren aufzuschieben. Schliesslich beantragt er, es sei eine psychiatrische Begutachtung über seine Schuldfähigkeit einzuholen.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seine Schuldfähigkeit. Er habe sich mehrmals in psychologische bzw. psychiatrische Behandlung begeben müssen. Daraus ergebe sich, dass er an einer psychischen Störung leide, welche möglicherweise Einfluss auf seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt gehabt haben könnte (Beschwerde S. 3).
6
1.2. Auf den Beweisantrag ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) hat es die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Art. 55 BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteile 6B_8/2019 vom 19. Februar 2019 E. 6; 6B_1139/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1; je mit Hinweisen). Beweiserhebungen finden danach im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise statt, wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts erfolgreich gerügt hat, soweit das Bundesgericht die Sache nicht zur Ergänzung und Verbesserung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückweist (Urteil 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
7
Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren damit lediglich den im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, nach welchen keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden, setzt er sich nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz bei der Abweisung des Beweisantrages in antizipierter Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind insofern nicht erfüllt (BGE 142 IV 364 E. 2.4; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
8
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Umstand, dass die Privatklägerin ein erhebliches Mitverschulden am erlittenen Schaden trage, nicht hinreichend strafmindernd berücksichtigt. Dabei habe sie namentlich nicht beachtet, dass er nach nur wenigen Monaten als Leiter des J.________ vorwiegend unbemerkt Ausgaben im Namen der Privatklägerin von ca. CHF 6 Mio. habe in Auftrag geben können. Die betriebsinternen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen seien entweder nicht vorhanden oder aber nicht umgesetzt worden. Die Privatklägerin müsse sich auch vorwerfen lassen, dass sie ihn als Leiter K.________ mit derart umfangreichen finanziellen Kompetenzen angestellt habe, obwohl zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass gegen ihn andernorts eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, gewerbsmässigem Betrug und Urkundenfälschung geführt worden sei. Zudem sei die Privatklägerin bereits kurze Zeit vor den zur Beurteilung stehenden Straftaten Opfer eines Betruges geworden, was sie zu erhöhter Aufmerksamkeit hätte veranlassen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz dem Mitbeschuldigten A.________, der gleichermassen Teil des arbeitsteiligen Konzepts gewesen sei, ein geringeres, mithin ein lediglich mittelschweres bis schweres Verschulden attestiert. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Strafschärfung wegen mehrfacher Urkundenfälschung um 8 Monate. Die Vorinstanz lasse in diesem Kontext ausser Acht, dass die für die Urkundenfälschung erforderlichen Grundlagen allein vom Mitbeschuldigten A.________ geschaffen worden seien. So habe dieser seine Firmen C.________ AG und F.________ AG als angebliche Leistungserbringerinnen sowie deren Original-Briefpapier bzw. elektronische Briefvorlagen zur Verfügung gestellt. Ausserdem habe er verschiedene Rechnungsentwürfe erstellt und an ihn (sc. den Beschwerdeführer) weitergeleitet. Daraus ergebe sich, dass in Wirklichkeit der Mitbeschuldigte A.________ im betrügerischen System die treibende Kraft gewesen sei. Insgesamt erscheine eine hypothetische Gesamtstrafe von maximal 49 Monaten als tat- und schuldangemessen. Daraus resultiere eine nach Abzug der Strafe des Ersturteils auszufällende Zusatzstrafe von drei Jahren (Beschwerde S. 4 ff.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Zusatzstrafe von drei Jahren sei der teilbedingte Vollzug angezeigt, wobei der zu vollziehende Teil der Strafe auf 18 Monate festzusetzen sei. Er verhalte sich seit der Verurteilung einwandfrei, gehe einer regelmässigen Arbeit nach und bezahle seine Schulden gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und der Privatklägerin ab (Beschwerde S. 6 f.).
9
2.2. Die Vorinstanz geht für die Bildung der Einsatzstrafe vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstem Delikt aus. Bei den Tatkomponenten verweist sie auf den ausserordentlich hohen Deliktsbetrag von CHF 4'541'240.20, der stark erschwerend in Betracht falle. Von der strafmindernden Anrechnung eines allfälligen Mitverschuldens der Privatklägerin sieht sie ab. Als belastend wertet die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft hinter dem kriminellen Geschäftsmodell gewesen sei. Er sei es denn auch gewesen, welcher - als Angestellter der Privatklägerin - den Vertrauensbruch seiner Arbeitgeberin direkt bewirkt habe. Nur er habe den Betrug in dieser Form begehen können. Dementsprechend habe er auch mehr Profit aus dem gewerbsmässigen Betrug geschlagen als der Mitbeschuldigte A.________. Insgesamt erachtet die Vorinstanz das Verschulden bezüglich des gewerbsmässigen Betruges als (knapp) schwer und setzt die Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren fest. Strafschärfend wertet sie die mehrfache Urkundenfälschung und die Geldwäscherei, bezüglich deren sie das Verschulden als mittelschwer bzw. als eher leicht bis erheblich gewichtet, und erhöht die Einsatzstrafe auf sieben Jahre. Im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz in erster Linie das Geständnis des Beschwerdeführers strafmindernd. Dieses sei bereits zu Beginn des Strafverfahrens erfolgt und sei umfassend gewesen. Es zeuge von aufrichtiger Reue, was sich auch dadurch zeige, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Schuldentilgung begonnen habe. Hinzu sei eine weitreichende Kooperation mit den Strafbehörden gekommen, welche erlaubt habe, auch die Mitbeschuldigten A.________ und D.________ zu überführen. Desgleichen berücksichtigt die Vorinstanz (leicht) strafmindernd die lange Verfahrensdauer. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Prädisposition misst sie demgegenüber keine die Schuldfähigkeit vermindernde Bedeutung zu. Straferhöhend gewichtet sie schliesslich die erneute Straffälligkeit während des laufenden Strafverfahrens, was die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ausschliesse, sowie die zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers. In Anbetracht dieser Umstände setzt die Vorinstanz die Freiheitsstrafe auf vier Jahre und drei Monate herab. Unter Berücksichtigung der mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juli 2018 beurteilten Straftaten, zu welchem eine Zusatzstrafe auszusprechen war, erachtet sie eine hypothetische Gesamtstrafe von vier Jahren und sieben Monaten als angemessen. Unter Abzug der vom rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Zug ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten ergebe sich eine Zusatzstrafe von dreieinhalb Jahren (angefochtenes Urteil S. 100 ff.).
10
2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
11
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen).
12
2.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Mitverschulden der Privatklägerin nur unzureichend in Rechnung gestellt. Es mag zutreffen, dass die Rechnungskontrolle bei der Privatklägerin, jedenfalls bis Ende 2010, nicht hinreichend organisiert war und dies die Aufdeckung der betrügerischen Taten in einem gewissen Sinne erschwert hat. Selbst wenn man dies als Mitverschulden der Privatklägerin veranschlagen wollte, würde dieser Umstand, worauf die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist (angefochtenes Urteil S. 100), durch den Missbrauch des dem Beschwerdeführer von der Privatklägerin entgegengebrachten Vertrauens überlagert, zumal jener die ihm eingeräumten Kompetenzen gezielt missbraucht hat. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Privatklägerin hätte ihn wegen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gar nicht einstellen dürfen. Ein allfälliges Mitverschulden der Privatklägerin würde mithin durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Mindesten erheblich relativiert. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Beschwerdeführer selbst für die Kontrolle der fiktiven Rechnungen zuständig war und es damit ohne Weiteres in der Hand hatte, eine effektive und einlässliche Kontrolle zu verhindern. Die Festsetzung der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug ist daher nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine eingeschränkte Schuldfähigkeit verweist (Beschwerde S. 6), ist er nicht zu hören (vgl. E. 1.2).
13
Keine Bundesrecht verletzt die Strafzumessung auch im Vergleich mit der gegen den Mitbeschuldigten A.________ ausgesprochenen Strafe. Nach der Rechtsprechung hat das Sachgericht, welches im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz angemessen Rechnung getragen. Sie hat insbesondere die Tatbeiträge des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten A.________ sorgfältig gegeneinander abgewogen und zutreffend gewichtet. Auch wenn sie zutreffend von einem arbeitsteiligen Konzept ausgegangen ist, ist sie sie zu Recht zum Schuss gelangt, dass treibende Kraft hinter dem kriminellen Geschäftsmodell der Beschwerdeführer war (angefochtenes Urteil S. 96). Die gegenüber demjenigen des Mitbeschuldigten A.________ etwas stärkere Gewichtung des Verschuldens als (knapp) schwer (angefochtenes Urteil S. 101) ist daher nicht zu beanstanden. Die Strafschärfung wegen Geldwäscherei um vier Monate und den Abzug von 33 Monaten wegen seines Geständnisses, der Reue und der weitreichenden Kooperation mit den Strafbehörden werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Beschwerde S. 6). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch sein Geständnis dazu beigetragen hat, dass die beiden Mitbeschuldigten ebenfalls bestraft werden konnten (Beschwerde S. 7), kommt im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung zu.
14
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet.
15
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).