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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1038/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1038/2019 vom 30.04.2020
 
 
6B_1038/2019
 
 
Urteil vom 30. April 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Auferlegung der Kosten bei Verfahrenseinstellung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juli 2019 (SBE.2018.56 / va).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau B.________. Am 3. November 2016 ersuchte Letztere um die Sistierung des Verfahrens nach Art. 55a StGB wegen mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Nötigung, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in diesem Umfang am 31. November 2016 sistierte. Am 5. Dezember 2016 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ebenso hinsichtlich des Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung.
1
A.________ beantragte am 30. Mai 2017 eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'536.-- und eine Genugtuung für die vom 28. Oktober 2016 bis 4. November 2016 andauernde Haft in der Höhe von Fr. 1'400.--.
2
A.b. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 2). Sie sprach ihm in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Dispositiv-Ziff. 3). Der amtlichen Verteidigung gewährte sie die beantragte Entschädigung von Fr. 4'536.-- (Dispositiv-Ziff. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 23. Oktober 2017.
3
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten (Einstellungsverfügung, Dispositiv-Ziff. 2) und die Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung (Einstellungsverfügung, Dispositiv-Ziff. 3) erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'040.-- und sprach der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 445.-- zu.
4
Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 2. November 2018 insoweit gut, als es die Sache im Hinblick auf die Frage der einzelrichterlichen Zuständigkeit nach Art. 395 lit. b StPO zur Bezifferung der A.________ auferlegten Verfahrenskosten zurückwies (Urteil 6B_477/2018). Nach Bezifferung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenskosten wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 23. Juli 2019 erneut ab.
5
 
B.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Juli 2019 und die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017 seien aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für die sieben Tage Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 1'400.-- zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden.
7
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seine Beschwerde sei als Beschwerde in Strafsachen und allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde anhand zu nehmen. Da mit der Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
8
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die für die Zuständigkeit der Verfahrensleitung vorgesehene Limite von Fr. 5'000.-- für die Beurteilung der wirtschaftlichen Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 395 lit. b StPO sei überschritten. Vorliegend seien das Honorar seines amtlichen Verteidigers im Betrag von Fr. 4'536.--, die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 1'077.10 und die Genugtuungsforderung von Fr. 1'400.-- einzubeziehen. Die Beurteilung durch die Verfahrensleitung anstelle der Beschwerdekammer verletze damit Art. 395 StPO. Das Bundesgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid wohl irrtümlich angenommen, die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung im Betrag von Fr. 4'536.-- sei bei der Berechnung des strittigen Betrags der wirtschaftlichen Nebenfolgen nicht von Bedeutung (Beschwerde S. 10 f.).
9
2.2. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin (Entscheid S. 5 f. E. 1.2.3), dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 2. November 2018 unter anderem festhielt, der Beschwerdeführer habe die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'536.-- nicht angefochten, womit Dispositiv-Ziff. 4 der Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Betrag von Fr. 4'536.-- sei nicht Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 395 lit. b StPO und demnach bei der Berechnung des strittigen Betrages der wirtschaftlichen Nebenfolgen nicht von Bedeutung (Urteil 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.4.1). Für eine Überprüfung dieser bundesgerichtlichen Erwägung bestand vor Vorinstanz bzw. besteht vor Bundesgericht kein Raum und die vom Beschwerdeführer dagegen gerichteten Ausführungen erweisen sich als unzulässig (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 140 III 466 E. 4.2.1 S. 470; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; je mit Hinweisen).
10
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht. Zudem wende sie das Recht willkürlich an.
11
3.1. Im Einzelnen legt der Beschwerdeführer dar, zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte ihm vor dem Erlass der Einstellungsverfügung klar und begründet mitgeteilt werden müssen, dass die Staatsanwaltschaft erwäge, ihm die Kosten aufzuerlegen.
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Die Vorinstanz hält fest, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe in der Sistierungsverfügung die Kostenverlegung thematisiert und zur Stellungnahme eingeladen. Folglich hätte der Beschwerdeführer reagieren und in Bezug auf die Kostenverteilung vor Erlass der Einstellungsverfügung eine Stellungnahme abgeben können. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers liege nicht vor (Entscheid S. 6 f. E. 2.1).
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Zu Recht stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er am 31. November 2016 - d.h. vor dem Erlass der Einstellungsverfügung - aufgefordert wurde, bis zum Ablauf der Sistierungsfrist allfällige Ansprüche nach Art. 429 StPO sowie Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hat ihm damit die Gelegenheit geboten, sich zur Frage der Kostenauferlegung zu äussern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war sie nicht verpflichtet, dabei auch noch ausdrücklich auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Kostenauflage an die beschuldigte Person (Art. 426 Abs. 2 StPO) hinzuweisen, auch wenn sie es gemäss der von ihm eingereichten Beilage nun macht (act. 3/4). Die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügte (Art. 393 Abs. 2 StPO), sämtliche Einwände gegen die Auferlegung der Kosten des eingestellten Strafverfahrens geltend machen. Eine allfällige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre daher spätestens im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt worden (Urteile 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; je mit Hinweisen; zur Heilung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen).
14
3.2. An der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz könne die fehlenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in der Einstellungsverfügung im Beschwerdeverfahren nicht einfach nachholen. Die Vorinstanz verfügt über eine volle Kognition und durfte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine umfassende Prüfung der im Streit liegenden Angelegenheit vornehmen (Beschwerde als vollkommenes Rechtsmittel, siehe Art. 393 Abs. 2 und Art. 397 Abs. 2 StPO).
15
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, er habe nie die Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen oder den angeblichen Verletzungen der Geschädigten und deren Ursachen zu äussern. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Denn er räumt zugleich ein, die Vorinstanz weise zutreffend darauf hin, dass er von der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft einvernommen und mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei.
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3.4. Weiter verletzt die Vorinstanz weder ihre Begründungspflicht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers, wenn sie - implizit - zur Auffassung gelangt, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügung hinlänglich begründet (Entscheid S. 8 f. E. 3.2). Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (zur Begründungspflicht BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
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4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, da sie ihm trotz Verfahrenseinstellung die Kosten auferlege. Ihre Beweiswürdigung sei willkürlich. Es würden in tatsächlicher Hinsicht keine unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umstände vorliegen. Indem die Vorinstanz einzig die in den Akten befindlichen Beweise würdige, verletze sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er habe nie die Gelegenheit erhalten, an einer Einvernahme der Geschädigten oder weiterer Personen teilzunehmen. Damit seien überhaupt keine verwertbaren Aussagen gegen ihn vorhanden. Ausserdem prüfe die Vorinstanz das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung nicht. Ihm könne kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden.
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4.2. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteil 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 204 f.; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 373 f.; Urteil 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
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Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.; Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteile 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2).
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Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise bei Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 55a StGB (Urteile 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 2; 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (Urteile 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen). Lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft es hingegen die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz erwägt, da der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt stets abgestritten habe, könne nicht von unbestrittenen Umständen ausgegangen werden (Entscheid S. 9 E. 3.3.1). Die von der Ehefrau gegenüber der Polizei gemachten Aussagen seien ausführlich, detailreich und überzeugend. Beispielsweise schildere sie detailliert, wie der Beschwerdeführer sie mehrmals tätlich angegriffen und bedroht habe. Sie habe dies zeitlich mit dem Hochzeitsfest gut einordnen können. Weiter habe sie den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet, so habe sie angegeben, dass es "nur" ca. fünf bis sechs Mal zu Vorfällen mit Schlägen gekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte beschuldigen sollen. Die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Die von ihr geschilderten Handgreiflichkeiten würden zudem durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 28. November 2016 mit forensich-klinischer Untersuchung der Ehefrau vom 28. Oktober 2016 gestützt. Auch würden die Feststellungen von C.________ ins Bild des von B.________ Geschilderten passen bzw. würden deren Aussagen untermauern. Wenngleich die Schwägerin die Gewalt- und Wutausbrüche des Beschwerdeführers nicht persönlich erlebt habe, habe sie die Wesensveränderung von B.________ bemerkt. Der Beschwerdefürher seinerseits habe die Anschuldigungen konstant bestritten und habe sich auch die Verletzung seiner Ehefrau nicht erklären können. In Bezug auf die Striemen/Flecken am Oberschenkel habe er erklärt, dass diese vielleicht vom Sex stammen könnten, was gesucht erscheine (Entscheid S. 10 ff. E. 3.3.3). Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, die anschaulichen und stimmigen Aussagen der Ehefrau seien glaubhaft und würden darüber hinaus durch die Ausführungen der Schwägerin sowie das Gutachten bzw. die Fotodokumentation untermauert. Es würden damit keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer B.________ in der Zeit von August bis Oktober 2016 tätlich angegangen habe, sie insbesondere am 27. Oktober 2016 mit der Hand ins Gesicht und einem Ledergürtel am Körper geschlagen sowie bedroht habe. Diese Handlungen würden einen Verstoss gegen die psychische und physische Integrität im Sinne von Art. 28 ZGB darstellen. Es liege ein zivilrechtlich schuldhaftes Verhalten vor, wodurch der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Somit habe er gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO für sämtliche Kosten der Strafuntersuchung aufzukommen. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anspruch auf Genugtuung (Entscheid S. 12 E. 3.3.4).
24
 
4.4.
 
4.4.1. In tatsächlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor, die nicht zu beanstanden ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Mithin gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Ehefrau, welche durch die Angaben der Schwägerin und das Gutachten bzw. die Fotodokumentation untermauert würden, bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in der fraglichen Zeit tätlich angegangen habe; sie insbesondere am 27. Oktober 2016 mit der Hand ins Gesicht sowie einem Ledergürtel am Körper geschlagen sowie bedroht habe.
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4.4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nie die Gelegenheit erhalten, an einer Einvernahme der Geschädigten oder weiterer Personen teilzunehmen. Damit seien überhaupt keine verwertbaren Aussagen gegen ihn vorhanden (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
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Die Vorinstanz erwägt, vorliegend bedürfe es nicht einer Konfrontationseinvernahme. Zudem sei das Strafverfahren abgeschlossen und der Beschwerdeführer habe während der laufenden Strafuntersuchung nie einen solchen Antrag gestellt. Ebenso wenig erhelle, weshalb die Einvernahmen von B.________ und C.________ mangels entsprechender Teilnahme des Beschwerdeführers nicht verwertbar sein sollten. Für die hier zu klärende Kostenfrage bedürfe es keines (eigenen) Beweisverfahrens und seien die strafprozessualen Teilnahmerechte nicht anwendbar. Zu würdigen seien vielmehr (und einzig) die in den Akten vorhandenen Beweise. Der Beschwerdeführer habe sich zu den Vorwürfen äussern können. Er sei sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft einvernommen und mit den Vorwürfen konfrontiert worden (Entscheid S. 9 E. 3.2).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz ist befugt bzw. sogar verpflichtet, eine Beweiswürdigung vorzunehmen zur Beantwortung der Frage, ob sie die rechtlich relevanten Umstände als "bereits klar nachgewiesen" (vgl. E. 4.2) erachtet. Dabei geht es lediglich darum, welchen Sachverhalt sie ihrem Kosten- und Entschädigungsentscheid im eingestellten Strafverfahren zugrunde legt. Hierfür darf sie alle ihr im Zeitpunkt ihres Entscheids vorliegenden Beweismittel berücksichtigen (siehe Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.5). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangen Art. 6 Ziff. 1 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV, wonach der Angeschuldigte das Recht hat, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, nicht zur Anwendung, wenn es nicht um das Strafverfahren als solches geht, sondern nur um die Nebenfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung. Der von der Kostenauflage Betroffene hat jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Es liegt kein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn sich die Behörde bei der Prüfung der Kostenauflage auf Aussagen von Zeugen stützt, anlässlich deren Einvernahme der von der Kostenauflage Betroffene nicht anwesend war und welchen dieser keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt lediglich, dass sich dieser vor dem Kostenentscheid zu den Aussagen der Zeugen äussern konnte (Urteil 6B_836/2009 vom 19. März 2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen; gl.M. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 426 StPO). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass Art. 147 Abs. 4 StPO (Folgen der Verletzung der Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen) nicht anwendbar ist, wenn es nur um die Nebenfolgen eines eingestellten Strafverfahrens - d.h. wie hier die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Verfahrenseinstellung - geht. Denn es besteht auch nach dem Inkrafttreten der StPO kein Anlass, von der vorerwähnten Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Erlass der Einstellungsverfügung aufgefordert, allfällige Ansprüche nach Art. 429 StPO sowie Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hat ihm damit die Gelegenheit geboten, sich zur Frage der Kostenauferlegung zu äussern (E. 3.1). Sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft haben ihn einvernommen. Dabei wurde er mit den Vorwürfen konfrontiert. Im Verfahren hatte er ebenso die Möglichkeit, zu den Aussagen von B.________ und C.________ sowie den Beweisen in den Akten Stellung zu nehmen. Mithin ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet.
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4.4.3. Ebenfalls unbegründet sind die Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung und von Art. 385 StPO. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt ein strafrechtliches Verschulden vor. Vielmehr begründet sie die Kostenauflage zu seinen Lasten mit der durch ihn begangenen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB aufgrund seiner Angriffe auf die physische und die psychische Integrität seiner Ehefrau. Angesichts der klaren Lage musste die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich auf die einzelnen Voraussetzungen eingehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. E. 3.4).
29
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
30
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. April 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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