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Informationen zum Dokument  BGer 5A_295/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_295/2020 vom 30.04.2020
 
 
5A_295/2020
 
 
Urteil vom 30. April 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung, Verlegung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 31. März 2020 (KES 20 181).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 24. April bzw. 9. Juli 2019 wurde A.________ von der KESB Oberaargau im Wohn- und Pflegeheim C.________ fürsorgerisch untergebracht.
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Nachdem das Wohnheim das Pensionsverhältnis gekündigt hatte, ordnete die KESB mit Entscheid vom 13. Februar 2020 im Rahmen der periodischen Überprüfung gemäss Art. 431 ZGB die Verlegung von A.________ in die Stiftung D.________ in U.________ an. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (damals anwaltlich vertreten) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.
2
Noch bevor die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers stattfinden konnte, wurde er von med. pract. B.________ am 20. März 2020 fürsorgerisch im Psychiatriezentrum V.________ untergebracht. Anlässlich der persönlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer sinngemäss zu Protokoll, seine Beschwerde richte sich auch gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung.
3
Mit Entscheid vom 31. März 2020 hiess das Obergericht die Beschwerde gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 20. März 2020 gut, während es die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid der KESB vom 13. Februar 2020 abwies.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer hält fest, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass sich dies einzig auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Unterbringung durch die KESB in der Stiftung D.________ in U.________ bezieht. In Bezug auf die gutgeheissene Beschwerde bezüglich der ärztlichen Unterbringung im Psychiatriezentrum V.________ würde es denn auch an einer Beschwer und somit an einem schutzwürdigen Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlen. Indes wird die einweisende Ärztin entsprechend dem Rubrum des angefochtenen Entscheides dennoch auch im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführt.
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2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
7
3. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Institution unter Bezugnahme auf das nachgeführte psychiatrische Gutachten und den ärztlichen Bericht ausführlich behandelt.
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Damit setzt sich der Beschwerdeführer, welcher zum grossen Teil appellatorische Sachverhaltsbehauptungen aufstellt, nicht sachgerecht auseinander (er sei nicht geistesgestört und selbstmordgefährdet; seine Freundin E.________ sei vom Richter freigesprochen worden, aber der Beistand gebe das Geld nicht frei, um eine eigene Wohnung zu bezahlen; er habe AHV und Ergänzungsleistungen, die bestimmt nicht pfändbar seien; etwas stimme nicht und das Ganze sei nicht gerecht, weshalb alles überprüft werden müsse).
9
4. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass unabhängig von der ungenügenden Beschwerdebegründung nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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