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Informationen zum Dokument  BGer 2F_5/2020  Materielle Begründung
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BGer 2F_5/2020 vom 30.04.2020
 
 
2F_5/2020
 
 
Verfügung vom 30. April 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
vertreten durch Herrn Markus Kümin,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung.
 
Gegenstand
 
Mehrwertsteuer
 
(1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006; Umsatzschätzung)
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil
 
des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_569/2012
 
vom 6. Dezember 2012.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 16. Februar 2020 darum ersucht hat, das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2019 (2C_569/2012) zu revidieren,
 
dass er sein Gesuch am 28. April 2020 zurückgezogen hat,
 
dass unter diesen Umständen das Verfahren durch den Präsidenten (als Instruktionsrichter) wegen Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist,
 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG [SR 173.110]),
 
 
 verfügt der Präsident:
 
 
1.
 
Das Verfahren 2F_5/2020 wird abgeschrieben.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
 
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. April 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident:  Gerichtsschreiber:
 
Seiler  Hugi Yar
 
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