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Informationen zum Dokument  BGer 8C_820/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_820/2019 vom 29.04.2020
 
 
8C_820/2019
 
 
Urteil vom 29. April 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 11. November 2019 (AL.2018.00302).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1990 geborene A.________ meldete sich am 23. Oktober 2015 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Dabei machte er geltend, in der Zeit vom 3. März bis 27. Juni 2014 als Hilfsgipser für die in der Zwischenzeit konkursite X.________ GmbH gearbeitet zu haben. Nachdem die Arbeitslosenkasse vom Versicherten weitere Unterlagen verlangt hatte, entschied sie mit Verfügung vom 11. Januar 2016, ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei erloschen, da ein Teil der verlangten Unterlagen nicht innert der angesetzten Frist eingereicht worden sei.
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Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 11. Mai 2016 mit der Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da der Lohnanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2017 teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung im Sinne der Erwägungen habe. Auf Beschwerde der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hin hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_867/2017 vom 20. September 2018 (BGE 144 V 427) den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück.
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B. Das kantonale Gericht hörte am 3. Juli 2019 die als Zeugen vorgeladenen B.________ (Geschäftsführer der X.________ GmbH) und C.________ (Angestellter desselben Unternehmens) an. Daraufhin hiess es die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 11. November 2019 wiederum teilweise gut, und stellte unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Mai 2016 fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 6145.- hat.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid zu bestätigen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97   Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Insolvenzentschädigung bejahte.
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3.
 
3.1. Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten.
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3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit diversen Hinweisen).
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3.3. Die Kasse darf gemäss Art. 74 AVIV eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend wahrscheinlich besteht. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 V 427 E. 3.3 S. 430).
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4.
 
4.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Zeugeneinvernahme des B.________ und des C.________ für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte aufgrund eines mündlichen Vertrages für die zwischenzeitlich konkursite Gesellschaft gearbeitet hat. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag diese Feststellung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein willkürlicher Entscheid nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal der eine Zeuge die bei den Akten liegende Kopie des Baustellenausweises des Versicherten wiedererkannt hat.
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4.2. Weiter hat die Vorinstanz die vom Versicherten geltend gemachte Lohnforderung basierend auf einer Aufstellung über 236.5 Arbeitsstunden als glaubhaft gemacht beurteilt. Auch diesbezüglich ist keine Bundesrechtswidrigkeit ersichtlich: Da es gemäss den Aussagen der Zeugen bei der konkursiten Gesellschaft üblich war, dass die Stunden von den Arbeitnehmern formlos notiert und geltend gemacht wurden, erscheint der Schluss des kantonalen Gerichts, die Stunden seien rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden (vgl. E. 3.3 hievor), nicht als bundesrechtswidrig.
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4.3. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht genügend nachgekommen.
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4.3.1. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 S. 60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann.
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Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2; 8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1; 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; SVR 2012 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_916/2010 E. 2 und 3.2.1; ARV 2007 Nr. 1 S. 49, C 231/06 E. 2.2). Insgesamt sollen sich Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9, 8C_66/2013 E. 4.2).
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4.3.2. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen versuchte der Versicherte ab dem 21. April 2014 mehrmals vergeblich, den Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin, B.________, telefonisch zu erreichen, um seine Lohnansprüche geltend zu machen. Danach forderte er - mit gewerkschaftlicher Unterstützung - seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26. Juni 2014 schriftlich auf, die Lohnausstände zu begleichen, andernfalls er gerichtliche Schritte einleiten werde. Nachdem eine Reaktion seitens der Arbeitgeberin ausgeblieben war, hob er am 3. Oktober 2014 einen arbeitsrechtlichen Prozess betreffend Lohnforderung an, welcher schliesslich infolge Gegenstandslosigkeit (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven) als erledigt abgeschrieben wurde.
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4.3.3. In der Tat liess der Versicherte zwischen dem Schreiben vom 26. Juni 2014 und dem Einleiten des arbeitsrechtlichen Prozesses am 3. Oktober 2014 einen relativ langen Zeitraum verstreichen, in dem er keine Anstalten traf, seine Lohnforderung einzutreiben. Allerdings ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er offenbar weder Kenntnis der finanziellen Verhältnisse seiner Arbeitgeberin noch der Verhaftung des B.________ hatte und damit nicht unmittelbar mit einer Zahlungsunfähigkeit seiner Arbeitgeberin rechnen musste. Es fehlen auch jegliche Hinweise dafür, dass er auf eine beförderlichere Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtete, weil er sich durch das Institut der Insolvenzentschädigung als hinreichend abgedeckt gefühlt hätte. Das kantonale Gericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, als es dem Versicherten keine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last legte; die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist abzuweisen.
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5. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. April 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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