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Informationen zum Dokument  BGer 2C_311/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_311/2020 vom 28.04.2020
 
 
2C_311/2020
 
 
Urteil vom 28. April 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beteiligung an der SBB Cargo AG.
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Beschwerde vom 24. April 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Er machte geltend, er habe am 22. April 2020 von der Beteiligung der Swiss Combi AG an der SBB Cargo AG erfahren und erachte sie als unzulässig, weil sie vom Volk nicht ermächtigt worden sei bzw. die Konsequenzen nicht absehbar seien.
 
2. Die Beschwerde erweist sich aus mehreren Gründen als offensichtlich unzulässig. Einerseits fehlt es bereits an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weil kein Entscheid einer zulässigen Vorinstanz des Bundesgerichts vorliegt (Art. 86 BGG). Namentlich können Akte des Bundesrats, der die strategischen Ziele des Bundes als Eigner der SBB festlegt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG; SR 742.31]), nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV; vgl. auch das ähnlich gelagerte Urteil 2A.243/2005 vom 25. April 2005). Andererseits ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Beteiligung der Swiss Combi AG an der SBB Cargo AG besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Dass er ein "steuerzahlender Bürger" ist, genügt offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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