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Informationen zum Dokument  BGer 8C_215/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_215/2020 vom 27.04.2020
 
8C_215/2020
 
 
Urteil vom 27. April 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Buchs,
 
St. Gallerstrasse 2, 9471 Buchs,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 12. Februar 2020 (B 2019/125).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz den bei ihr angefochtenen Entscheid des kantonalen Departements des Innern vom 28. Mai 2018 aufhob und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen zurückwies,
2
dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig anfechtbar ist,
3
dass dies auch für die dabei ausgesprochene Kostenfolge gilt (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2   S. 647 f.),
4
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass weder das eine noch das andere behauptet wird ( zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen),
6
dass abgesehen davon auch nichts Derartiges erkennbar ist,
7
dass der Zwischenentscheid und damit auch die darin enthaltene Kostenregelung gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht angefochten werden können,
8
dass, gelangt der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht, etwa weil das kantonale Departement des Innern im Sinne des Beschwerdeführers entscheidet, kann direkt im Anschluss an deren Entscheid die Kostenregelung des hier angefochtenen Entscheids innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 3.3.2 S. 558 und 142 II 363 E. 1.1 S. 366 mit Hinweisen),
9
dass dies zu einem Nichteintreten auf vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
10
dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
11
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
14
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
15
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
16
Luzern, 27. April 2020
17
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
21
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