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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1194/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020
 
 
6B_1194/2019
 
 
Urteil vom 27. April 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Wirth,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, Willkür, Verletzung der Unschuldsvermutung, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. August 2019 (SB180193-O/U/hb).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft A.________ vor, am 26. Dezember 2016 um 18.00 Uhr auf einem Parkplatz in Buchs den ihr bis dahin unbekannten C.________ angesprochen und ihn während eines rund 12-minütigen Gesprächs mehrfach aufgefordert zu haben, ihren Ehemann (B.________) gegen ein Entgelt schwer zu verletzen bzw. zu töten. Sie habe C.________ mehrfach bis zu Fr. 1'000.-- dafür angeboten, dass er ihren Ehemann mit einem grossen Messer durch mehrere Stiche töte. Da A.________ bei C.________ keinen entsprechenden Tatentschluss ausgelöst habe, sei es beim Versuch einer Anstiftung geblieben.
1
Am 18. Dezember 2017 verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf A.________ wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 30 Monate bedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Berufung von A.________ sowie der Staatsanwaltschaft am 20. August 2019 ab.
2
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei freizusprechen; eventualiter resp. subeventualiter sei sie wegen versuchter Anstiftung zu schwerer Körperverletzung bzw. vorsätzlicher Tötung mit 45 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.--, bedingt auf zwei Jahre, zu bestrafen. Ihr seien eine Genugtuung sowie eine Entschädigung zuzusprechen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sie rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie den vorinstanzlichen Schluss auf Eventualvorsatz.
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1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
5
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual) vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_636_2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz begründet, weshalb sie den Anklagesachverhalt sowie einen diesbezüglichen Willen der Beschwerdeführerin als erstellt erachtet. Sie stützt sich dabei primär auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen von C.________ und auf dessen von einem Gutachter plausibilisierten Videoaufzeichnung des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin.
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1.2.1. Die Aussagen von C.________ erschienen insgesamt glaubhaft, so die Vorinstanz. Sie beeindruckten durch Konstanz und Detailreichtum und würden - im Unterschied zur Darstellung der Beschwerdeführerin - ein plausibles, widerspruchsfreies Ganzes wiedergeben. Demnach habe die Beschwerdeführerin C.________ am fraglichen Abend ein Foto ihres Ehemannes sowie eines Autokennzeichens gezeigt und gesagt, er habe sie im Stich gelassen und habe eine andere Frau. Anfangs habe sie gewollt, dass er ihren Mann verprügle, wofür sie ihm Frauen oder Geld geboten habe. Auf dem Parkplatz habe sie ihm mehrmals Fr. 1'000.-- angeboten, falls er ihren Ehemann mit dem Messer töte. Als Grund habe sie gesagt, der Ehemann hätte eine andere und würde sie schlagen. C.________ sei davon ausgegangen, dass sie dies ernst meine, weshalb er ein Video aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, wo ihr Mann arbeite und dass er noch als Taxifahrer arbeite; sie habe ihm dessen Geschäftsnummer geben wollen, damit C.________ den Ehemann als Taxi bestellen könnte. Die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden gewesen, dass C.________ den Auftrag nicht selber ausführen, aber jemanden dafür suchen würde. Sie habe noch gesagt, dass er niemandem davon erzählen dürfe und dass sie ihn anrufen werde, wobei sie aber keinen Zeitpunkt genannt habe. Die Beschwerdeführerin habe einen unzufriedenen Eindruck auf C.________ gemacht, aber nicht wütend oder besonders auffallend. Sie sei zielstrebig gewesen, den Auftrag zu erteilen. Die Vorinstanz fährt fort, die von C.________ geschilderten Details, namentlich zur ehelichen Beziehung, der vermeintlichen Affären des Opfers und dessen Arbeit müssten von der Beschwerdeführerin stammen. Er habe sie auch nicht übermässig belastet.
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Demgegenüber seien die Aussagen der Beschwerdeführerin ausgesprochen dürftig und nicht plausibel. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der ihr unbestrittenermassen unbekannte C.________ sie hätte zwingen sollen, im Gespräch mit ihm zu sagen, sie würde ihm Geld dafür anbieten, dass er ihren Ehemann verletze oder töte, nur um diese Äusserungen heimlich aufzuzeichnen, die Aufnahme unmittelbar darauf bei der Polizei abzugeben und gegen sie belastende Aussagen zu deponieren. Es sei nicht einzusehen, welchen Sinn dieses Verhalten machen sollte, und welches Interesse C.________ an einer Falschbelastung haben könnte. Auch den Gesprächsaufzeichnungen seien keine Hinweise auf die Ausübung von Zwang oder eine vorgängige sexuelle Belästigung seitens von C.________ gegenüber der Beschwerdeführerin zu erkennen. Letzteres habe sie zudem erst rund einen Monat nach dem Vorfall und sehr pauschal geltend gemacht, obwohl es sich um ein relativ einschneidendes Ereignis handle und anzunehmen wäre, dass sie ein solches von Anfang an erwähnt hätte, wenn es der Wahrheit entsprechen würde. Ferner erscheine nicht stimmig, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung gegenüber der behaupteten sexuellen Belästigung bestens habe zur Wehr setzen können, sie sich hingegen hätte zwingen lassen, gegen ihren Willen die aufgenommenen Äusserungen zu tätigen. Auch zufolge des die Videoaufzeichnung begutachtenden Experten resp. des gestützt darauf erstellen Wortprotokolls gebe es keine Hinweise auf erzwungene Aussagen. Vielmehr handle es sich um ein Gespräch, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin von sich aus Angaben über ihren Ehemann gemacht habe. Der protokollierte Ablauf des Gesprächs stimme mit den Aussagen von C.________ überein und stütze deren Glaubhaftigkeit. Ferner sei auf der Aufnahme deutlich zu hören, wie die Beschwerdeführerin auf die Frage von C.________, ob sie ihren Ehemann tot wolle, antworte, "yes, I like". Dies decke sich mit dem Eindruck von C.________, wonach er davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Tötung ihres Ehemannes beauftragen wollen.
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Aufgrund ihrer eigenen Aussagen sei ferner ein Motiv der Beschwerdeführerin für die inkriminierte Tat erkennbar, so die Vorinstanz. Sie habe ihren Ehemann geliebt, wohingegen dieser sich gemäss ihrer Wahrnehmung nach dem Erhalt einer C-Bewilligung von ihr distanziert habe. Er habe angeblich mehrere Fremdbeziehungen unterhalten und der Beschwerdeführerin kurz vor dem Vorfall per SMS mitgeteilt, dass er sich scheiden lassen wolle. Sie habe auch gegenüber der Gutachterin erklärt, sich vor einer Scheidung zu fürchten und dass sie ihren Ehemann liebe. In der Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin erstmals eingeräumt, dass sie wütend auf das spätere Opfer und aufgebracht gewesen sei. Dieser Zustand sei mit dem Tatvorwurf ohne Weiteres in Einklang zu bringen, insbesondere mit ihrer Anweisung gegenüber C.________, wonach das Messer gleich zwei oder drei Mal eingesetzt werden solle. Die Aussage der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung, sie habe nur gewollt, dass ihr Ehemann auch Schmerzen habe und dass er verletzt, nicht aber getötet werde, erscheine nicht glaubhaft. Die von ihr behauptete körperliche Gewalt seitens des Ehemannes habe der im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn der Beschwerdeführerin im Übrigen nie mitbekommen, Streitereien und gegenseitige Beschimpfungen hingegen schon. Das Opfer habe zudem von Eifersucht der Beschwerdeführerin berichtet.
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1.2.2. Die hiervor dargestellten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und dieser ihre eigene Auffassung entgegen zu halten, namentlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ in Frage zu stellen. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht (oben E. 1.1). Gleiches gilt, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz interpretiere die Aussage "you want dead" sowie die Antwort der Beschwerdeführerin "Yes, I like" unzutreffend. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diese Aussage in Verletzung der Unschuldsvermutung oder sonst krass falsch, d.h. willkürlich gewürdigt hätte. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht entscheidend, ob das Wort "dead" auf der Video-/Audiodatei für einen Laien klar zu hören ist. Zum einen hat der Gutachter bei seiner Verschriftlichung der Wortanalyse die Richtigkeit des Inhalts bestätigt, was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Zum andern scheint sie zu verkennen, dass auch der Zeuge C.________ konstant aussagte, die Beschwerdeführerin habe ihn im Verlauf des Gesprächs mehrmals aufgefordert, ihren Ehemann mit einem Messer zu töten. So oder anders ist es daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz von diesem Sachverhalt ausgeht. Daran ändert die nach Auffassung der Verteidigung für einen Auftrag zur Tötung viel zu niedrige Summe von "nur" Fr. 1'000.-- nichts, lässt doch diese keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Auftrags zu. Keine Willkür belegt ferner der Einwand, wonach der Passus "dead" auch als "that" ("you want that" - "yes I like") verstanden werden könnte. Im Übrigen räumt die Verteidigung selbst ein, das Wort "dead" gehört zu haben, wenn auch erst nach mehrmaligem Anhören der Aufnahme und nicht besonders deutlich. Dass die Beschwerdeführerin das Wort "dead" im persönlichen Gespräch nicht verstanden haben soll, weil es auf der Aufnahme schwer zu verstehen sei, ist abwegig. Auf ihre diesbezüglichen, teilweise weitschweifigen Ausführungen zum laienhaften Wortverständnis der Aufnahme ist nicht einzugehen. Auch, dass die Beschwerdeführerin die Worte "I like" unter Hinweis auf ihre spärlichen Englischkenntnisse nicht als "ich möchte", sondern als "ich mag" verstanden wissen will, macht die Annahme, sie habe C.________ mit der Tötung ihres Ehemannes beauftragen wollen, nicht willkürlich. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwägt, ist angesichts der bescheidenen Englischkenntnisse der Beschwerdeführerin ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie sich derart nuanciert ausdrücken konnte. Für die vorinstanzliche Würdigung sprechen ferner die gemäss C.________ wiederholte Aufforderung zur Tötung sowie der unbestritten gewünschte mehrmalige Einsatz eines grossen Messers. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie hätte die von C.________ eindeutig in der genannten Weise verstandene Anweisung im Verlauf des Gesprächs relativiert resp. korrigiert.
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Die Vorinstanz verzichtet nach dem Gesagten auch willkürfrei auf eine Wiederholung der Befragung von C.________ oder des Experten sowie der Übersetzung des Wortprotokolls, zumal sie nachvollziehbar erwägt, die Bedeutung der inkriminierten Aufforderung der Beschwerdeführerin an C.________ sei angesichts des gesamten Gesprächsverlaufs eindeutig. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, was mit einer weiteren Befragung von C.________ oder des Experten angesichts der Deutlichkeit von deren Aussagen resp. Feststellungen gewonnen wäre.
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Auch, was die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung ihrer eigenen Aussagen vorbringt, begründet keine Willkür. Wie sie selber ausführt, erwähnt die Vorinstanz nur am Rande, dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob sie D.________ (wie C.________ein Bewohner des Asylheims) kenne, widersprüchlich und nicht glaubhaft seien. Da es sich dabei indes nicht um den Kernsachverhalt und nur um eine Nebenerwägung handelt - was die Beschwerdeführerin einräumt -, ist darauf nicht einzugehen. Entgegen ihrer Auffassung lässt die behauptete Übereinstimmung ihrer Aussagen mit denjenigen von D.________ im Nebenpunkt hingegen keine Schlüsse auf die Richtigkeit oder Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens zu. Es ist daher unerheblich, ob die Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Kenntnis von D.________ die Wahrheit sagte, oder ob die gegenteilige Annahme der Vorinstanz insoweit zutrifft. Jedenfalls aber wäre deren Würdigung, namentlich das Abstellen auf die Aussagen von C.________ und auf dessen Videoaufnahmen im Kernpunkt, deswegen nicht unhaltbar. Dies gilt unbesehen der Frage, ob C.________ im Nebenpunkt gleich aussagte wie D.________. Die Beschwerdeführerin zeigt im Übrigen nicht ansatzweise auf, weshalb C.________ sie zu Unrecht belasten sollte. Ein Motiv hierfür ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, zumal C.________ als "papierloser" Ausländer ein erhöhtes Risiko einging, indem er sich an die Behörden wandte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, tatsächlich habe sie nicht C.________ angestiftet, sondern dessen nicht existierende Freunde, was in der Anklage nicht umschrieben sei, trifft der Einwand sodann klarerweise nicht zu. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar auch mit der Tatausführung durch jemand anderes als C.________ einverstanden war, aber gemäss dessen Angaben primär ihn mit der Tatausführung betrauen wollte. Daraus erhellt weiter, dass C.________ davon ausging, er solle den Ehemann töten, wobei, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, unerheblich ist, ob die Idee, ein Messer zu benutzen, von ihm stammte - was im Übrigen unstreitig als Frage formuliert war - oder von der Beschwerdeführerin. Sie hat die entsprechende Aufforderung zudem, wie dargestellt, mehrfach wiederholt und nie relativiert. Die Vorinstanz schlussfolgert daher überzeugend, dass die Beschwerdeführerin C.________ im Verlauf des 12-minütigen Gesprächs zur Tötung ihres Ehemannes nicht bloss zu einer Körperverletzung oder zur Anstiftung eines Dritten mit der Tat veranlassen wollte.
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2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das inkriminierte Verhalten bereits das Versuchsstadium einer Anstiftung erreicht hat. Ausserdem habe sie höchstens eine einfache Körperverletzung des Ehemanns gewollt.
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2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB).
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Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten in Frage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2 b/aa; 124 IV 34 E. 2c; 116 IV 1 E. 3c, je mit Hinweisen).
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Ein vollendeter Versuch der Anstiftung liegt vor, wenn der Anstifter alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Aus welchen Gründen die Anstiftung scheitert, ist ohne Bedeutung (zum Ganzen: Urteil 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 5.3).
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2.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Annahme, dass die Beschwerdeführerin versuchte, C.________ zur Tötung ihres Ehemannes, mithin zu einem Verbrechen, anzustiften, Bundesrecht verletzten soll. Sie hat den ihr unbekannten C.________ angesprochen und ihn ungefragt mit Informationen über ihren Ehemann, dessen Arbeit, ihre schwierige Ehe, den angeblichen Betrug, sowie darüber, dass der Mann sie schlagen würde, versorgt. Damit, sowie mit dem Angebot von Geld und Frauen bezweckte sie zweifellos, C.________ dahingehend zu motivieren, ihren Ehemann entsprechend ihrem Willen zunächst zu verletzen, später aber mit einem Messer zu töten. Auch in diesem Zusammenhang ist ferner unerheblich, von wem die Idee stammte, die Tat mit einem Messer auszuführen, zumal die Strafbarkeit einer Anstiftung nicht verlangt, sämtliche Details zu klären (oben E. 2.1). Immerhin ist aber zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin C.________ gemäss dem willkürfrei erstellten Sachverhalt sehr wohl Details der geplanten Tatbegehung nannte, schlug sie ihm doch vor, den Ehemann während dessen Dienst als Taxifahrer zu beauftragen und die Tat dann zu begehen. Dabei solle C.________ eine Maske und Handschuhe tragen und vorsichtig sein, keine Haare im Auto zu hinterlassen. Ferner ist erstellt, dass C.________ die wiederholte Aufforderung, den Ehemann zu töten, ernst nahm und davon ausging, diese sei seitens der Beschwerdeführerin erst gemeint. Diese sagte, sie wolle ihn anrufen, nannte aber keinen Zeitpunkt. Vor diesem Hintergrund steht ausser Zweifel, dass das Stadium des Versuchs erreicht und dieser abgeschlossen war, indem die Beschwerdeführerin alles unternommen hat, was nach ihrem mutmasslichen Tatplan nötig war, um C.________ zur Tötung ihres Ehemannes zu bestimmen. Da es nicht zur Tatausführung kam, blieb es beim Versuch einer Anstiftung.
19
Wenn die Beschwerdeführerin einen Anstiftungsversuch und -vorsatz wiederum unter Hinweis auf die Videoaufnahme bestreitet, entfernt sie sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, Art. 105 BGG ohne Willkür darzutun. Es kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Entgegen ihrer Auffassung ist sodann nicht entscheidend, dass die auszuführende Tat nicht in jedem Detail mit C.________ erörtert wurde und namentlich dieser noch nicht die Geschäftsnummer des Ehemannes erhalten, oder, ob er bereits mit konkreten Vorbereitungen für die Tat begonnen hatte. Auch einer Erörterung der Art und Weise des Vorgehens, etwa der Verwendung eines Messers, bedarf es nicht (vgl. oben). Ferner war der letzte entscheidende Schritt zum Versuch mit Bezug auf die Anstiftung von C.________ nicht erst bei dessen Kontaktaufnahme mit dem Ehemann oder bei der Bekanntgabe seiner Geschäftsnummer durch die Beschwerdeführerin erreicht, wie diese meint. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist ohnehin nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsnummer des Ehemanns aufgrund eines inneren Vorbehalts gegen die Tat vorerst noch für sich behalten hätte. Den Aussagen von C.________ ist im Gegenteil zu entnehmen, dass sie ihm die Nummer geben wollte (vgl. oben E. 1.2). Von einem inneren Vorbehalt gegen die Tat kann keine Rede sein. Im Übrigen hätte C.________ den Ehemann auch über das ihm bereits bekannte Autokennzeichen ausfindig machen können.
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3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. Sie bringt indes nichts vor, was Anlass zur Annahme gäbe, dass sich die Vorinstanz von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteile 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2; 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dies behauptet die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Entgegen ihrer Auffassung war die Vorinstanz hingegen nicht gehalten, den Umständen der Tat, namentlich der dilettantischen Ausführung und der erheblichen Ferne eines möglichen Erfolgseintritts - des Todes des Ehemannes - weitergehend Rechnung zu tragen, als sie dies mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 30 Monate bedingt, innerhalb eines Strafrahmens für die vollendete Tat von 5 bis 20 Jahren getan hat. Die sehr ausführliche Strafzumessung der Vorinstanz ist überzeugend und nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin abermals vorbringt, dass sie C.________ noch nicht die Geschäftsnummer des Ehemannes mitgeteilt und entsprechend der Höhe der Belohnung höchstens eine einfache Körperverletzung gewollt habe, kann auf das Gesagte verwiesen werden. Ein Ausserachtlassen wesentlicher Strafzumessungskriterien oder ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ergibt sich daraus nicht.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen, da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erscheint. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
22
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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