VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_291/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 21.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_291/2020 vom 27.04.2020
 
 
5A_291/2020
 
 
Urteil vom 27. April 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 2. April 2020 (KES 20 257).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ wurde mit Entscheid der KESB Thun vom 26. März 2020 im Alters- und Pflegeheim B.________, wo sie sich bereits seit dem 24. Februar 2020 freiwillig befand, fürsorgerisch untergebracht.
1
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. April 2020 ab.
2
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 24. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingelegt.
3
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4
2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass sie mit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden sei. Dies genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid zu allen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung ausführlich geäussert hat und nicht zu sehen ist, inwiefern Recht verletzt sein könnte.
6
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
10
Lausanne, 27. April 2020
11
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
12
des Schweizerischen Bundesgerichts
13
Der Präsident: Herrmann
14
Der Gerichtsschreiber: Möckli
15
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).