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Informationen zum Dokument  BGer 2F_7/2020  Materielle Begründung
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BGer 2F_7/2020 vom 27.04.2020
 
 
2F_7/2020
 
 
Urteil vom 27. April 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Beusch,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
 
Gegenstand
 
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (abstrakte Normenkontrolle),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_280/2020 vom 15. April 2020.
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Schweizerische Bundesrat hat am 13. März 2020 unter anderem gestützt auf Art. 7 des Epidemiegesetzes vom 28. September 2012 (SR 818.101) die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) erlassen (COVID-19-Verordnung; SR 818.101.24). Diese ist zur Verhinderung der Verbreitung und zur Eindämmung des Virus (COVID-19; vgl. Art. 1 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2) mit Eingriffen in verfassungsmässige Rechte verbunden.
 
1.2. Mit Eingabe vom 14. April 2020 stellt A.________ den Antrag, die Verordnung 2 des Bundesrats über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) aufzuheben. Sie machte geltend, dass es nicht um eine vorfrageweise Prüfung der COVID-19-Verordnung 2 gehe, sondern "um die Kontrolle der Verordnung selbst (abstrakte Normenkontrolle) ".
 
1.3. Der Einzelrichter trat auf die entsprechende Beschwerde am 15. April 2020 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (2C_280/2020) : Bundeserlasse - so die Begründung - unterlägen keiner abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 lit. b BGG). Das Bundesgericht könne eine bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Eine solche stehe hier nicht zur Diskussion; die Beschwerdeführerin mache ausdrücklich geltend, dass gegen sie keine Verfügung ergangen sei und sie eine abstrakte Kontrolle der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Verordnung 2 verlange; eine solche sei - so der Einzelrichter - nach dem Bundesgerichtsgesetz ausgeschlossen (vgl. HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, IN: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 82 BGG; HANSJÖRG SEILER, IN: S eiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 74 und 77 zu Art. 82 BGG; ALAIN WURZBURGER, IN: C orboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 82 BGG; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, ÖFFENT liches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, S. 496 N. 1888; vgl. auch BGE 139 II 384 ff.).
 
 
2.
 
2.1. Mit Eingabe vom 20. April 2020 ersucht A.________ darum, das Urteil 2C_280/2020 vom 15. April 2020 gestützt auf Art. 121 BGG zu revidieren. Sie macht geltend, dass sie am 15. April 2020 eine Ergänzung ihrer Beschwerde abgefasst habe, mit dem Antrag, ihre Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu behandeln, was das Bundesgericht nicht getan habe.
 
2.2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel zu bezeichnen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. Urteil 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG).
 
 
2.3.
 
2.3.1. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Gesuchstellerin verweist lediglich auf Art. 121 BGG, legt aber nicht dar, welcher Revisionsgrund inwiefern gegeben wäre. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Die Gesuchstellerin hat am 14. April 2020 (Eingang beim Bundesgericht am 15. April 2020) eine als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/Abstrakte Normenkontrolle" überschriebene Eingabe eingereicht. Die beantragte abstrakte Normenkontrolle eines Erlasses des Bundes war unzulässig, weshalb der Einzelrichter noch gleichentags, d.h. am 15. April 2020, auf die Eingabe nicht eintrat.
 
2.3.2. Das Gericht konnte nicht wissen, was die Gesuchstellerin an diesem Tag zur Ergänzung ihrer Beschwerde noch schreiben würde. In ihrem Revisionsgesuch macht sie geltend, das Bundesgericht hätte die bundesrätliche Verordnung im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde prüfen müssen. Dieses Rechtsmittel ist jedoch nur gegen kantonale Akte gegeben, indessen nicht gegen Hoheitsakte des Bundes (vgl. Art. 113 und 114 BGG), weshalb auch insofern eine abstrakte Überprüfung der COVID-19-Verordnung 2 ausgeschlossen war.
 
 
3.
 
3.1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.2. Der Gesuchstellerin wurden im Verfahren 2C_280/2020 ausnahmsweise keine Kosten auferlegt. Da über das Revisionsgesuch mit drei Richtern bzw. Richterinnen zu entscheiden ist, rechtfertigt es sich nicht mehr, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Diese sind der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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