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Informationen zum Dokument  BGer 2C_296/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_296/2020 vom 23.04.2020
 
 
2C_296/2020
 
 
Urteil vom 23. April 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. März 2020 (SB.2019.00122, SB.2019.00123).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) gelangten hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2015, an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. September 2019 teilweise gut. Die Steuerpflichtigen wandten sich in der Folge mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 an das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) und machten geltend, der Ermessenszuschlag sei um Fr. 100'000.-- zu hoch ausgefallen.
 
1.2. Die Veranlagungsbehörde überwies das Schreiben am 4. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Tags darauf ersuchte dieses die Steuerpflichtigen um Bekanntgabe, ob sie beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen wünschten. Gleichzeitig machte es die Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, dass eine etwaige Beschwerde als verspätet erscheine.
 
Die Steuerpflichtigen äusserten sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2019. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin zwei Verfahren, vereinigte diese und forderte die Steuerpflichtigen mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2019 auf, sich binnen einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 21. Oktober 2019 auszusprechen. Die prozessleitende Verfügung wurde den Steuerpflichtigen am 20. Dezember 2019 zugestellt. Innerhalb der angesetzten Frist liessen sie sich nicht vernehmen, worauf das Verwaltungsgericht mit einzelrichterlicher Verfügung SB.2019.00122 / SB.2019.00123 vom 4. März 2020 auf die Rechtsmittel nicht eintrat.
 
Das Verwaltungsgericht erwog, die Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 5. September 2019 seien gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post CH AG ("Track&Trace") am 9. September 2019 aufgegeben und vom seinerzeitigen Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen am 10. September 2019 entgegengenommen worden. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist der zutreffend adressierten Sendung habe folglich am 11. September 2019 zu laufen begonnen, ehe sie am 10. Oktober 2019 verstrichen sei. Die Steuerpflichtigen seien erst am 21. Oktober 2019 tätig geworden. Der Hinweis der Steuerpflichtigen in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2019, dass sie "leider bis 20.10.2019 abwesend" gewesen seien, vermöge an der Säumnis nichts zu ändern.
 
1.3. Die Steuerpflichtigen erheben mit Eingabe vom 21. April 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 4. März 2020 sei aufzuheben. Sie legen in kurzen Zügen dar, dass der damalige Rechtsvertreter es unterlassen habe, sie über den Entscheid des Steuerrekursgerichts in Kenntnis zu setzen. Am 28. Oktober 2019 hätten sie ihn erfolglos zu erreichen versucht, bis zum 21. April 2020 aber keinen Rückruf erhalten. Ihre Beschwerde ziele ohnehin nicht auf die Fristenfrage, sondern auf die unzutreffende Aufrechnung von Fr. 100'000.-- ab.
 
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere dem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
 
2. 
 
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 252 E. 4.2 S. 255) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Unerlässlich hierzu ist, dass die Rechtsschrift einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel enthält. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 II 153 E. 2.1 S. 156; 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).
 
2.2. Die Vorinstanz ist auf die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 21. Oktober 2019 nicht eingetreten, da die 30-tägige Frist mit der Zustellung beim Rechtsvertreter am 11. September 2019 zu laufen begonnen habe und am 10. Oktober 2019 (ungenutzt) verstrichen sei. Dies bestreiten die Steuerpflichtigen nicht. Sie äussern sich im Wesentlichen zur Frage des Ermessenszuschlags, was aber von vornherein ausserhalb des Streitgegenstandes liegt (Art. 99 Abs. 2 BGG vorne E. 2.1) und nichts zur Sache tut. Ihr einziger sachbezogener Hinweis beschränkt sich darauf, dass der Rechtsvertreter für sie nicht mehr zu erreichen gewesen sei und sie über den Eingang des Entscheids vom 5. September 2019 nicht in Kenntnis gesetzt habe.
 
2.3. Mit ihren knappen und pauschalen Bemerkungen genügt die Eingabe vom 21. April 2020 den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 BGG) in keiner Weise. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2D_9/2020 vom 26. Februar 2020 E. 2.3), bleibt es dabei, dass keinerlei Auseinandersetzung mit der Fristwahrung vorliegt. Nur nebenbei zu erwähnen ist, dass die Steuerpflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt haben, "leider bis 20.10.2019 abwesend" gewesen zu sein. Selbst wenn das zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, dass die Zustellung an den Vertreter massgebend ist.
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Selbst wenn darauf hätte eingetreten werden können, wäre der Beschwerde im Übrigen kaum Erfolg beschieden gewesen. Die beauftragende Person trifft eine Sorgfaltspflicht betreffend das Auswählen, die Instruktion und die Beaufsichtigung ihrer Hilfsperson (sog. cura in eligendo, instruendo und custodiendo; BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 S. 186; 135 III 198 E. 2.3 S. 201). Die Steuerpflichtigen haben sich daher das Verhalten ihrer vertraglichen Vertretung (Hilfsperson) anrechnen zu lassen.
 
3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen, wobei diese die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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