VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_193/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 15.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_193/2020 vom 22.04.2020
 
9C_193/2020
 
 
Urteil vom 22. April 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
CONCORDIA Schweizerische
 
Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 11. Februar 2020 (62/2019/21).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Februar 2020, mit dem dieses auf die Beschwerde der A.________ vom 10. Dezember 2019 nicht eingetreten ist mit der Begründung, die Rechtsvorkehr genüge den formellen Anforderungen nicht,
1
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. März 2020 (Poststempel),
2
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. April 2020, worin darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
3
in die Eingabe der A.________ vom 16. April 2020 (Poststempel),
4
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
5
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
6
dass die Versicherte in ihren Eingaben nicht ansatzweise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde vom 10. Dezember 2019 hätte eintreten sollen,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 22. April 2020
13
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Parrino
16
Die Gerichtsschreiberin: Huber
17
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).