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Informationen zum Dokument  BGer 5A_279/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_279/2020 vom 22.04.2020
 
 
5A_279/2020
 
 
Urteil vom 22. April 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sistierung (Ehescheidung), unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. März 2020 (PC200008-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 13. Dezember 2018 reichte B.________ beim Bezirksgericht Uster die Ehescheidungsklage gegen A.________ ein, welche mehrmals erfolglos um Sistierung des Scheidungsverfahrens ersuchte und damit bis vor Bundesgericht gelangte (vgl. Urteil 5A_584/2019 vom 3. September 2019).
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Gegen die abschlägige Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 16. Januar 2020 reichte sie wiederum Beschwerde ein mit dem Begehren, das Verfahren zwecks Therapie des komplexen Psychotraumas des Ehemannes für zwölf Monate zu sistieren. Mit Urteil vom 6. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
2
Mit Beschwerde vom 15. April 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht, wobei sie namentlich die "Wiedererwägung" der Beschwerde und Gesuche vor Obergericht, die "Auferlegung einer gemeinsamen ärztlichen oder psychologischen Therapie zur Bearbeitung des komplexen Psychotraumas" durch das Bundesgericht sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt.
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Erwägungen:
 
1. Was die Verfahrenssistierung anbelangt, geht es um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (dazu namentlich BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801) mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei die Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Dies wurde der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5A_584/2019 mitgeteilt. Dennoch äussert sie sich auch vorliegend nicht zu den betreffenden Beschwerdevoraussetzungen.
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2. Was sodann die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege anbelangt, verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Mittellosigkeit und darauf, dass sie ohne juristische Unterstützung keine korrekte Beschwerde ausarbeiten könne. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und befunden, das Bezirksgericht habe den erneuten Sistierungsantrag abgewiesen, weil der Ehemann eine Fortsetzung des Scheidungsverfahrens wünsche und aussergerichtliche Gespräche deshalb nicht zielführend seien. Indem die Beschwerdeführerin dem Obergericht diesbezüglich eine unhaltbare Unterstellung vorwirft, tut sie keine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG dar; ebenso wenig mit der Aussage, ein unterdrücktes komplexes Psychotrauma sei gefährlich und ihr Ehemann habe dieses aufgrund von "power harassment" durch die Verwaltung und Politik der Stadt Uster erhalten.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl im Zusammenhang mit der Beschwerdeabweisung betreffend Sistierung des Ehescheidungsverfahrens als auch hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch abzuweisen ist. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren 5A_584/2019 mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt.
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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