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Informationen zum Dokument  BGer 6B_14/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_14/2020 vom 20.04.2020
 
 
6B_14/2020
 
 
Urteil vom 20. April 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Koch,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch; Rechtsverweigerung etc.,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 12. Dezember 2019 (S 2019 45).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte mehrere Strafverfahren gegen A.________. Am 23. Oktober 2009 reichte dieser ein Ausstandsgesuch gegen den untersuchungsführenden Staatsanwalt B.________ ein. Der stellvertretende Oberstaatsanwalt wies das Ausstandsgesuch am 7. Juni 2010 ab. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2010 ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ am 11. Januar 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_224/2010 und 1B_266/2010).
2
A.b. Am 31. Dezember 2010 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Auf das Gesuch trat der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug am 20. Januar 2011 nicht ein. Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. April 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_86/2011).
3
A.c. Am 23. Februar 2011 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwälte B.________ und C.________. Mit Urteil vom 17. August 2011 wurde dieses durch das Obergericht des Kantons Zug abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2011 ab (Verfahren 1B_506/2011).
4
 
B.
 
B.a. Am 21. November 2013 verurteilte das Obergericht des Kantons Zug A.________ zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Die von A.________ und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhobenen Beschwerden gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 4. Dezember 2014 ab (Verfahren 6B_1223/2013 und 6B_24/2014).
5
B.b. Am 30. November 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Zug A.________ zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_205/2018).
6
B.c. Am 14. Dezember 2017 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Revision des Urteils vom 21. November 2013 ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2018 trat das Obergericht auf das Gesuch nicht ein. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 5. April 2019 ab (Verfahren 6B_443/2018).
7
 
C.
 
Am 20. November 2019 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Revision der Urteile vom 21. November 2013 und vom 30. November 2017 ein. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 trat das Obergericht auf das Gesuch nicht ein.
8
 
D.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts Zug vom 12. Dezember 2019 und die Urteile vom 21. November 2013 und vom 30. November 2017 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung, insbesondere zur Durchführung weiterer Beweismassnahmen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2019 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Urteile der Vorinstanz vom 21. November 2013 und vom 30. November 2017 seien ebenfalls aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
10
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen).
11
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinander. Die Beschwerdeschrift genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Auf die appellatorischen Ausführungen in der Beschwerde wird nicht eingetreten. Auf die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers ist gesamthaft nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu schildern, wie seine Vorwürfe lauten, ohne sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er genügt damit der qualifizierten Begründungspflicht nicht.
12
3. 
13
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 410 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO. Im Wesentlichen bringt er vor, aufgrund eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens sei neu erstellt, dass Staatsanwalt B.________ bewusst seine Ausstandspflicht missachtet habe. Damit sei dessen Bereitschaft, absichtlich und systematisch Verfahrensregeln zu brechen und damit verbunden eine qualifiziert feindselige Handlung ihm gegenüber erstellt. Er habe am 23. Oktober 2009 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B.________ gestellt. Dieses sei am 7. Juni 2010 abgewiesen worden. Für diesen Zeitraum sei die Untersuchung auf Staatsanwalt C.________ übertragen worden. Im Hintergrund habe aber trotzdem Staatsanwalt B.________ die Untersuchungen weitergeführt. Dies sei gestützt auf das damals geltende kantonale Recht indessen nicht zulässig. Sein Vorbringen lasse sich durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten einer Sprachwissenschaftlerin vom 7. Mai/9. Juli 2019 belegen, das Texte der beiden Staatsanwälte miteinander vergleiche. Das Gutachten gelange zum Schluss, es lasse sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Texte von der gleichen Person verfasst worden seien. Damit stehe fest, dass auch die durch Staatsanwalt C.________ unterzeichneten Dokumente in Wahrheit von Staatsanwalt B.________ stammten. Die Vorinstanz nehme daher zu Unrecht an, es liege kein Revisionsgrund vor.
14
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer vermöge keine neue Tatsache vorzubringen, welche irgendeinen Entscheid der in dieser Sache befassten Instanzen auch nur ansatzweise in Frage zu stellen, geschweige zu erschüttern vermöchte. Fest stehe, dass Staatsanwalt B.________ im Zeitraum vom 23. Oktober 2009 bis zum 7. Juni 2010 nach dem damals anwendbaren kantonalen Recht aufgrund eines Ausstandsgesuchs «den Ausstand zu beobachten» hatte. Ein Ausstandsgrund sei aber in materieller Hinsicht nie als gegeben erachtet worden. Ein Revisionsgrund liege auch dann offensichtlich nicht vor, wenn mittels des (wenig plausiblen) Parteigutachtens glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen werden könnte, dass Staatsanwalt B.________ in der relevanten Zeitspanne zeitweise vorsätzlich den Ausstand nicht beobachtet hätte. Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters sei nicht leichthin anzunehmen. Insbesondere hätte das Obergericht auch in Kenntnis der behaupteten «neuen» Tatsache keinerlei Veranlassung gehabt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalte und die dazu vorgelegten Beweismittel - und somit die materiellen Urteilsgrundlagen - anders zu würdigen. Es liege keine neue oder veränderte Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, welche geeignet wäre, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Ein Revisionsgrund sei nicht gegeben. Das Revisionsgesuch sei offensichtlich unzulässig und ebenso offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten sei.
15
3.3. 
16
3.3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
17
Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73; 116 IV 353 E. 3.a S. 357). Ein Beweismittel ist neu, wenn es im früheren Verfahren nicht bekannt war, oder wenn es für den Beschwerdeführer rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, es schon damals geltend zu machen, oder hierzu keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137). Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass der Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68; Urteil 6B_342/2011 vom 23. August 2011 E. 5.1). Nicht als neu gilt eine Tatsache, die vom urteilenden Gericht bereits als Hypothese in Betracht gezogen wurde (BGE 80 IV 40 S. 42).
18
Neue Beweisergebnisse sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils zu erschüttern, und aufgrund des veränderten Sachverhalts u.a. zugunsten des Verurteilten ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73; Urteile 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; 6B_1083/2015 vom 14. März 2016 E. 2). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2.b; 116 IV 353 E. 4.e S. 361 und E. 5.a S. 362; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74).
19
Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).
20
3.3.2. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122 mit Hinweis).
21
3.3.3. Nach Art. 60 Abs. 3 StPO gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Diese Norm regelt im Ausstandsrecht (Art. 56 ff. StPO) einen besonderen Revisionsgrund, der sich aus dem in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Recht auf ein unabhängiges Gericht ableitet. Bei diesem Verfahrensmangel handelt es sich aufgrund seines formellen Charakters um einen absoluten Revisionsgrund, der in jedem Fall zur Aufhebung des betreffenden Urteils führt (BGE 144 IV 35 E. 2.2 S. 40 f.; Urteil 6B_733/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweis).
22
3.4. 
23
3.4.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und unzulässig ist.
24
Beim geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 60 Abs. 3 StPO handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, der in jedem Fall zur Aufhebung des betroffenen Urteils führt. Damit ist es irrelevant, ob das als neues Beweismittel eingereichte Gutachten die materiellen Urteilsgrundlagen der zu revidierenden Urteile in Frage zu stellen vermag.
25
3.4.2. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass das Schriftgutachten kein revisionsrechtlich erhebliches neues Beweismittel ist. Zwar wurde es erst am 7. Mai/9. Juli 2019 erstellt und lag dem Gericht im Urteilszeitpunkt somit noch nicht vor. Es handelt sich aber um ein sprachwissenschaftliches Gutachten über Texte der Staatsanwälte B.________ und C.________ aus den Jahren 2009 sowie 2010. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, ein solches Gutachten bereits vor Verfahrensabschluss in Auftrag zu geben und vorzubringen. Irrelevant ist, ob ihm die Möglichkeit, Schriftgutachten erstellen zu lassen, erst nach Abschluss der Strafverfahren bewusst geworden ist. Aus der Prozessgeschichte ergibt sich, dass er schon seit Jahren von der Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts überzeugt ist. Für eine solche Befangenheit konnten alle involvierten Instanzen keine Anhaltspunkte erkennen. Der Beschwerdeführer hat in mehreren Verfahren zu dieser Frage die Möglichkeit gehabt, Beweise einzureichen und Beweisanträge zu stellen. Selbst wenn ihm die Möglichkeit, Schriftgutachten erstellen zu lassen, erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt geworden wäre, ändert dies nichts daran, dass diese Form von Gutachten nicht erst neuerdings existiert. Auch der Beschwerdeführer macht keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse geltend, sondern zitiert in seiner Beschwerde ein Werk über probabilistische Schlussfolgerungen in Schriftgutachten aus dem Jahr 2004. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen.
26
3.4.3. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer mit dem Gutachten eine Tatsache belegen will, welche das Obergericht einem rechtskräftigen Urteil in dieser Angelegenheit bereits explizit als Hypothese zugrunde gelegt und als für den Verfahrensausgang nicht relevant erachtet hat. Auch aus diesem Grund ist das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers unbegründet und unzulässig.
27
Der Beschwerdeführer will mit dem Gutachten keinen nachträglich bzw. neu bekannt gewordenen Ausstandsgrund belegen. Vielmehr hat er denselben Ausstandsgrund (besonderes Feindschaftsverhältnis, Voreingenommenheit, fehlende Objektivität) gegen denselben Staatsanwalt bereits mehrfach in Ausstandsgesuchen geltend gemacht. Eines seiner Ausstandsgesuche wurde ausführlich durch das Bundesgericht geprüft und auch letztinstanzlich abgelehnt (vgl. Urteil 1B_224/2010 und 1B_266/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4). Auf ein weiteres Ausstandsgesuch ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer es unzulässigerweise gegen die gesamte Staatsanwaltschaft gerichtet hatte (Urteil 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3). Im dritten in dieser Sache vor Bundesgericht geführten Verfahren hatte der Beschwerdeführer bereits wie vorliegend ein Tätigwerden von Staatsanwalt B.________ in einem Zeitraum gerügt, in dem dieser nach dem anwendbaren Verfahrensrecht aufgrund des hängigen Ausstandsbegehrens «den Ausstand zu beobachten» hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Das damals belegte Tätigwerden von Staatsanwalt B.________ lag ausserhalb des relevanten Zeitraums (Urteil 1B_506/2011 vom 30. November 2011 E. 2). Mit der Abweisung der Beschwerde in Strafsachen erwuchs der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. August 2011 in Rechtskraft. Die Abweisung der Beschwerde in Strafsachen bewirkt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils rückwirkend auf den Tag, an dem es gefällt wurde (Art. 61 BGG i.V.m. Art. 437 StPO; BGE 144 IV 35 E. 2.3.2 S. 42 mit Hinweisen; Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3).
28
In ihrem - inzwischen rechtskräftigen - Urteil vom 17. August 2011 hielt die Vorinstanz bereits fest, dass die Voraussetzungen für eine Befangenheit aufgrund qualifizierter Feindseligkeit bei Staatsanwalt B.________ offensichtlich auch dann nicht erfüllt seien, wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffen würden, wonach der fragliche Staatsanwalt in der Zeit tätig geworden sei, in der er den Ausstand zu beobachten hatte (S. 5 E. 2.2.2). Der Vorwurf des Beschwerdeführers lautete bereits in diesem Verfahren, der Staatsanwalt habe seine Ausstandspflicht bewusst verletzt und ihm bewusst vorgetäuscht, dass Ausstandsregeln eingehalten würden, was als Zeichen einer qualifiziert feindseligen Einstellung ihm gegenüber anzusehen sei. Er hatte bereits in jenem Verfahren geltend gemacht, die Stellungnahmen von Staatsanwalt C.________ seien denjenigen von Staatsanwalt B.________ unter sprachlichen, stilistischen und inhaltlichen Gesichtspunkten zum Verwechseln ähnlich (Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2011 S. 3 E. 1). Die Vorinstanz führte in ihrem damaligen Entscheid aus: "Diese Voraussetzungen [einer qualifiziert feindseligen Einstellung] sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber Staatsanwalt B.________ zuträfen, kann aufgrund der vorliegenden Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, Staatsanwalt B.________ lege gegenüber dem Beschwerdeführer eine (qualifiziert) feindselige Einstellung an den Tag, womit die Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mehr offen und Staatsanwalt B.________ zur unvoreingenommenen Untersuchung nicht mehr fähig wäre. Dazu kommt, dass bei Strafverfolgungsbehörden ein objektiv gerechtfertigter Anschein von Befangenheit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin angenommen werden darf. Im Übrigen werden vom Beschwerdeführer keine weiteren Umstände geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, welche ein Misstrauen in die Sachlichkeit und Objektivität und damit einen objektiv begründeten Anschein von Befangenheit von Staatsanwalt B.________ zu erwecken vermöchten." (S. 5 E. 2.2.2).
29
Im vorliegenden Revisionsverfahren rügt der Beschwerdeführer erneut die Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts aus denselben Gründen. Als Beweis für das Tätigwerden dieses Staatsanwalts in der besagten Phase bringt er das durch ihn in Auftrag gegebene Schriftgutachten vom 7. Mai/9. Juli 2019 vor. Das Gutachten, das im Übrigen zutreffend als Parteibehauptung gewürdigt wird, soll eine Tatsache belegen, die das Gericht seinem Urteil bereits als mögliche Hypothese unterstellt hat. Die Vorinstanz hat bereits am 17. August 2011 entschieden, dass auch dann keine qualifiziert feindselige Einstellung des Staatsanwalts anzunehmen wäre, wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich seines Tätigwerdens in der entsprechenden Phase zutreffen würden. Aus dem Urteil geht deutlich hervor, dass das Gericht auch im Falle der Kenntnis des neu vorgebrachten Beweismittels nicht anders entschieden hätte. Revisionsrechtlich relevant ist aber eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel nur dann, wenn das Gericht in Kenntnis davon anders entschieden hätte, und der zu revidierende Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht. Davon ist vorliegend nicht auszugehen.
30
3.4.4. Es handelt sich nach dem Gesagten bei dem neu eingereichten Gutachten nicht um ein revisionsrechtlich erhebliches neues Beweismittel. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass kein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist.
31
3.5. Der Beschwerdeführer rügt, seine weiteren Beweisanträge - wie etwa der Antrag auf Erstellung eines gerichtlichen Schriftgutachtens - seien zu Unrecht abgewiesen worden. Zudem spreche die Vorinstanz dem von ihm eingereichten Gutachten ebenfalls zu Unrecht die Beweiseignung ab. Sodann lege sie ihrer Beurteilung einen anderen Sachverhalt zugrunde, als er von ihm vorgetragen worden sei. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
32
Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 143 III 297E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; je mit Hinweisen).
33
Angesichts der fehlenden revisionsrechtlichen Relevanz des Vorgebrachten sowie der zahlreichen bereits in dieser Angelegenheit geführten Verfahren durfte die Vorinstanz auch die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Die allfällige Beweiseignung des Schriftgutachtens wurde sodann von ihr explizit offengelassen und entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entschieden, womit diese Rüge unbegründet ist. Schliesslich stellt es auch keine Gehörsverletzung dar, wenn ein Gericht den Sachverhalt abweichend von den Darstellungen einer Partei erstellt. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet.
34
3.6. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Er macht geltend, die Vorinstanz begehe durch ihren Nichteintretensentscheid auf sein Revisionsgesuch eine formelle Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweis). Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten in Würdigung der gesamten Umstände davon ausgehen, dass das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Damit entbehrt auch die Rüge der formellen Rechtsverweigerung jeglicher Grundlage.
35
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
36
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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