VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_743/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 26.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_743/2019 vom 20.04.2020
 
 
2C_743/2019
 
 
Urteil vom 20. April 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber König.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Müller und Dr. Julian Kläser,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013,
 
Beschwerde gegen die Urteile
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Juni 2019 (SB.2018.00007, SB.2018.00008).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hielt 7'045 Beteiligungsanteile an der deutschen B.________ GmbH. Im November 2009 räumte er der B.________ GmbH ein Darlehen im Nominalbetrag von EUR 4'200'000.-- mit einem Darlehenszins von 9 % jährlich ein. Nach dem Darlehensvertrag werden die Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme und die Zinsforderung erst nach Ablauf von zehn Jahren nach der Darlehensgewährung, d.h. anfangs November 2019, fällig.
1
Mit Kaufvertrag vom 29. November 2013 veräusserte der Steuerpflichtige seine Beteiligungsanteile an der deutschen B.________ GmbH rückwirkend per 1. Juli 2013 an die C.________ GmbH, U.________. Gleichentags veräusserte er - ebenfalls rückwirkend und an dieselbe Käuferin - die Forderung gegen die B.________ GmbH auf Rückzahlung des erwähnten Darlehens, zuzüglich einer anteiligen jährlichen Verzinsung von 9 % bis zum Datum des Vollzugs (Closing) der Transaktion. Die Transaktion wurde Ende 2013 vollzogen.
2
In seiner Steuererklärung 2013 deklarierte der Steuerpflichtige ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. 74'667.--. In der Rubrik "Bemerkungen" hielt er dabei fest, dass keine Deklaration der Marchzinsen auf der veräusserten Darlehensforderung erfolgt sei.
3
 
B.
 
Mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom 13. April 2017 rechnete das kantonale Steueramt Zürich (KSTA/ZH) dem Steuerpflichtigen sowohl bei der Steuerbemessungsgrundlage der direkten Bundessteuer 2013 als auch bei derjenigen der Staats- und Gemeindesteuern 2013 einen Betrag von Fr. 2'208'584.-- als durch die Veräusserung vom 29. November 2013 realisierte Darlehenszinsen auf.
4
Die hiergegen vom Steuerpflichtigen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheide des KSTA/ZH vom 21. Juli 2017; Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 15. Dezember 2017 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2019).
5
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Steuerpflichtige (im Folgenden: der Beschwerdeführer) beim Bundesgericht, unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2019 seien die Steuerfaktoren für die direkte Bundessteuer 2013 auf Fr. 81'700.-- (steuerbares Einkommen) bzw. Fr. 95'200.-- (satzbestimmendes Einkommen) und für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 auf Fr. 84'000.-- (steuerbares Einkommen) bzw. Fr. 97'500.-- (satzbestimmendes Einkommen) festzusetzen.
6
Das KSTA/ZH und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellt in Bezug auf die direkte Bundessteuer den gleichen Antrag und verzichtet hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern darauf, ein Begehren zu stellen.
7
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 16. Oktober 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein Schreiben des KSTA/ZH vom 19. September 2019 und machte hierzu nähere Ausführungen.
8
Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 auf weitere Bemerkungen.
9
 
Erwägungen:
 
I. Formelles
10
 
1.
 
Es ist zulässig, die beiden Urteile der Vorinstanz betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer in einer einzigen Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; Urteil 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 1.2). Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 und der Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 sind erfüllt (vgl. Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] sowie Art. 73 Abs. 1 StHG [SR 642.14]).
11
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).
12
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; andernfalls bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
13
In sachverhaltlicher Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine bereits der Vorinstanz unterbreitete Darstellung zu wiederholen, ohne jedoch rechtsgenüglich darzutun, inwieweit deren Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen.
14
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Das Schreiben des KSTA/ZH vom 19. September 2019 wurde nach den angefochtenen Urteilen vom 19. Juni 2019 verfasst, weshalb es sich um ein nicht zu beachtendes echtes No vum handelt. Das Schreiben und die dazu gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers sind folglich nicht zu berücksichtigen.
15
Abzustellen ist nach dem Gesagten einzig auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.
16
II. Direkte Bundessteuer
17
3. Im Streit liegt vorliegend die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vereinnahmte Gegenleistung für die Veräusserung des Anspruches auf Darlehenszins für den Zeitraum zwischen dem November 2009 und dem Closing Ende 2013 als steuerbares Einkommen oder als steuerfreier privater Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG zu qualifizieren ist. Der Wert der genannten Gegenleistung beläuft sich unbestrittenermassen auf Fr. 2'208'584.--.
18
 
4.
 
4.1. Gemäss der Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind auch die Erträge aus beweglichem Vermögen und namentlich Zinsen aus Guthaben aller Art (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Guthaben sind geldmässige Vermögensrechte (Kapital), welche die steuerpflichtige Person (Gläubigerin) einer Drittperson zur Nutzung überlässt. Zu den Guthaben zählen Darlehen, Anleihensobligationen, Forderungen aus Bank- und Spareinlagen, Geldmarktpapiere usw. (siehe zum Ganzen Urteil 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.1).
19
Steuerbar sind insbesondere auch Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG). Als Obligation gelten dabei schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Mittelbeschaffung in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG; SR 641.10], Art. 15 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.211] sowie Urteil 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 20 DBG).
20
4.2. Zinsen stellen das Entgelt für die Überlassung des Kapitals dar (statt vieler Urteil 2A.203/2006 vom 17. Oktober 2007 E. 3.1).
21
Als Marchzinsen (intérêts courus) werden aufgelaufene, aber noch nicht fällige Zinsforderungen bezeichnet. Die Marchzinsen werden bei der Veräusserung eines zinstragenden Titels vom Titelerwerber vergütet. Es handelt sich nicht um Zinsen im technischen Sinn, weil die Zinsforderung im Zeitpunkt der Veräusserung des Titels noch nicht fällig ist und die Vergütung auch nicht vom Schuldner der Obligation, sondern vom Käufer bezahlt wird. Marchzinsen bzw. die Vergütungsbeträge bilden insofern Teil der Gesamtsumme, die als Kaufpreis für den Erwerb des Titels zu qualifizieren ist (Urteil 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.4; MARKUS WEIDMANN, Realisation und Zurechnung des Einkommens, FStrR 2003, S. 83 ff., S. 92 f.).
22
 
4.3.
 
4.3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG sind Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Als Kapitalgewinne gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Nettovermögenszugänge, welche als natürliche und typische (adäquate) Folge eines Vermögensabganges erscheinen, mithin aus der Veräusserung eines dinglichen oder obligatorischen Rechts resultieren (Kriterien des Substanzverzehrs und der Veräusserung; BGE 143 II 402 S. 405 E. 5.3; 141 II 326 E. 7 S. 335; 139 II 363 E. 2.4 S. 368). Die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und von der daraus abgeleiteten Reinvermögenszugangstheorie dar. Sie ist eng zu verstehen (BGE 142 II 197 E. 5.6 S. 204; 139 II 363 E. 2.2 S. 367, je mit Hinweisen; Urteil 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.1).
23
4.3.2. Dessen ungeachtet ist der Begriff der Veräusserung nicht so eng zu verstehen, dass davon einzig die Übertragung eines dinglichen oder obligatorischen Rechts an eine andere Person erfasst wäre. Der Gesetzgeber hat die Kriterien Substanzverzehr und Veräusserung im Bereich der Abgrenzung des Kapitalgewinns von Vermögenserträgen auf beweglichem Privatvermögen relativiert, indem er zusätzlich oder stattdessen auf andere Merkmale abstellt. Für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung sieht Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG vor, dass über die investierte Kapitalsumme hinausgehende Leistungen Dritter zum steuerbaren Vermögensertrag zählen, diese also nicht als private Kapitalgewinne steuerfrei bleiben (vgl. Urteil 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2). Diese Regelung orientiert sich am objektiven Herkunftsprinzip, wonach es für die Steuerbarkeit eines Entgelts für die Überlassung von Kapital nicht darauf ankommt, ob dieses vom Kapitalschuldner oder von einem Dritten geleistet wird (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 20 DBG). Greift das objektive Herkunftsprinzip, hat dies zur Folge, dass der Gewinn aus der Veräusserung eines Rechts, also ein Kapitalgewinn, entgegen der allgemeinen Regel von Art. 16 Abs. 3 DBG steuerbar ist (vgl. WEIDMANN/SCHMID, Aspekte der Besteuerung von Finanzmarktprodukten aus struktur- und anwendungsorientierter Sicht, FStrR 2005, S. 50 ff., S. 53).
24
Zum steuerbaren Vermögensertrag bei Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung zählt nach der Vorschrift von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG na mentlich der vereinnahmte Marchzins (Urteil 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2).
25
4.3.3. Bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung, Darlehen, Forderungen aus Bank- und Spareinlagen und sonstigen Guthaben im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG gilt demgegenüber nach der herrschenden Lehre das sogenannte subjektive Herkunftsprinzip, welches an die Person des Leistungserbringers anknüpft. Danach werden sämtliche Leistungen des Schuldners beim Gläubiger steuerlich als Vermögensertrag erfasst, wenn und soweit sie einen Bezug zur Kapitalschuld aufweisen, aber nicht zu ihrer Tilgung führen (vgl. AGNER/ JUNG/STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, N. 1 zu Art. 20 DBG; BLUMENSTEIN/LOCHER, S ystem des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 218; XAVIER OBERSON, DROIT fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, N. 112 f. zu § 7; YVES N OËL, IN: ders./Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire Romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 20 DBG; RISI /P REISIG, G eänderte Besteuerung der Obligationen und derivativen Finanzinstrumente, ST 73/1999 S. 601; JEAN-MARC RIVIER, L' imposition du revenu des obligations à intérêt unique prédominant, ASA 62, S. 449 ff., S. 455; WEIDMANN/SCHMID, A.A.O., S. 54; sinngemäss auch WALTER JECK, Neuste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner Finanzinstrumente, ASA 68, S. 177 ff., S. 187; a.M. ANDRI M ENGIARDI, DIE B esteuerung der Investition in derivative Anlageprodukte ["strukturierte Produkte"] nach Schweizer Recht, 2008, S. 85 f. [in Bezug auf strukturierte Produkte]; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, A.A.O., N. 20 zu Art. 20 DBG; kritisch auch Locher, A.A.O, N. 8 zu Art. 20 DBG; vgl. zum Ganzen Urteil 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2). Gilt das subjektive Herkunftsprinzip, bilden Leistungen Dritter prinzipiell keinen steuerbaren Ertrag, weil nach diesem Prinzip als steuerbarer Ertrag aus einem Forderungsrecht nur Leistungen des Zu den steuerbaren Zinsen eines Guthabens im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend dem subjektiven Herkunftsprinzip sämtliche geldwerten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger, soweit sie nicht zur Tilgung der Kapitalschuld führen. Unerheblich ist dabei, ob eine Leistung periodisch oder in Form einer Einmalentschädigung entrichtet wird. Entsprechend unterliegen auch ein Emissionsdisagio (Differenz zwischen dem Begebungskurs und dem Rückzahlungsbetrag) und ein Rückzahlungsagio (Differenz zwischen Nennwert und höherem Auszahlungsbetrag) der Besteuerung nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, und zwar am Ende der Laufzeit (siehe zum Ganzen Urteil 2A.203/2006 vom 17. Oktober 2007 E. 3.1 in: ASA 77 S. 546, StR 63/2008 S. 40, mit Hinweisen).
26
 
5.
 
Das Bundesgericht ist in seinem Urteil 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015 für die Frage der einkommenssteuerlichen Behandlung von Marchzinsen bei der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Marchzinsen bei der Veräusserung von Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung im Ergebnis der erwähnten herrschenden Lehre gefolgt, wonach das objektive Herkunftsprinzip zwar im Bereich von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, nicht aber im Bereich von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG gilt:
27
Das Gericht hat in diesem Urteil festgehalten, dass Marchzinsen, welche bei der Veräusserung oder Rückzahlung von überwiegend einmalverzinslichen Obligationen realisiert werden, als Vermögensertrag gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG zu versteuern seien (E. 2.4 des Urteils). Aus der expliziten gesetzlichen Anordnung dieser Besteuerung folge im Umkehrschluss, dass bei nicht überwiegend einmalverzinslichen (einschliesslich den periodisch zu verzinsenden) Obligationen die Marchzinsen nicht zu versteuern seien. Letzteres gelte trotz des Umstandes, dass Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG als Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten eine Besteuerung solcher Einkünfte an sich zuliesse. Beim Veräusserer einer nicht überwiegend einmalverzinslichen oder einer periodisch zu verzinsenden Obligation bilde deshalb der vereinnahmte Marchzins keine Einkunft, sondern einen im Privatvermögensbereich gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreien Kapitalgewinn. Es handle sich dabei um eine steuergesetzliche Vereinfachung, welche sich nicht wirtschaftlich erklären lasse, sondern rein erhebungstechnische Gründe habe und sich nach Ansicht des Gesetzgebers vertreten lasse. Weil der Gesetzgeber die Marchzinsbesteuerung ausdrücklich nur für die überwiegend einmalverzinslichen Obligationen (und nicht auch für die gewöhnlichen und übrigen Obligationen) angeordnet habe und der Anteil des Marchzinses bei überwiegend einmalverzinslichen Obligationen gewichtiger sei als bei anderen Obligationen, müsse von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden (E. 2.5 des Urteils. Nach einer in der Doktrin vertretenen Auffassung ist die Lösung, dass der Marchzins grundsätzlich steuerlich nicht erfasst wird, hingegen weniger auf erhebungstechnische Gründe, sondern auf den gesetzlichen Ertragsbegriff zurückzuführen [LOCHER, a.a.O., N. 24 zu Art. 20 DBG]).
28
 
6.
 
6.1. Vorliegend ist in der Steuerperiode 2013 kein Zufluss von Darlehenszinsen an den Steuerpflichtigen erfolgt. Streitbetroffen ist also nicht die Besteuerung von Zinsen, welche die Darlehensschuldnerin B.________ GmbH geleistet hat. In Frage steht stattdessen die steuerliche Behandlung des durch eine Drittperson bzw. die Käuferin C.________ GmbH geleisteten Entgelts für die Veräusserung latenter Darlehenszinsen bis zum Closing Ende 2013. Bei diesem Entgelt handelt es sich um eine Vergütung für aufgelaufenen, noch nicht fällig gewordenen Darlehenszins, und somit um Marchzins.
29
6.2. Zur Frage, wie es sich in Konstellationen wie der vorliegenden verhält, also beim Marchzins bei einem einmalverzinslichen (Einzel-) Darlehen, das nicht unter den Obligationenbegriff im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG fällt (alsogleich E. 6.2.1), musste sich das Bundesgericht bis anhin noch nicht äussern. Ob das genannte, von einem Dritten geleistete Entgelt in Form von Marchzins als Vermögensertrag steuerbar oder stattdessen als privater Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei ist, hängt davon ab, ob in diesem Zusammenhang das objektive oder das subjektive Herkunftsprinzip zur Anwendung gelangt.
30
6.2.1. Beim Darlehen, das der B.________ GmbH gewährt wurde, handelt es sich mangels Ausgabe einer Mehrzahl von Titeln zu gleichartigen Bedingungen nicht um eine Obligation im Sinne der vorliegend massgebenden steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. E. 4.1 hiervor). Deshalb liegt keine Veräusserung einer Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG vor. Eine Besteuerung des streitbetroffenen Entgelts als Vermögensertrag lässt sich daher nicht direkt auf diese, dem objektiven Herkunftsprinzip folgende Vorschrift stützen.
31
6.2.2. Das Darlehen, das dem vorliegend bezahlten Marchzins zugrunde liegt, weist allerdings insoweit eine Ähnlichkeit mit Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung auf, als bei diesem Darlehen aufgrund der vereinbarten Endfälligkeit der Umfang des latenten Zinsertrages im Vergleich zum Marchzins zwischen zwei Zinsfälligkeitsterminen eines periodisch zu verzinsenden Darlehens (ohne endfällige Zinsen) wesentlich gewichtiger ist. Dies spricht im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dafür, den streitbetroffenen Marchzins als steuerbaren Vermögensertrag zu qualifizieren und keine Steuerfreiheit unter Berufung auf rein erhebungstechnische Gründe bzw. Praktikabilitätsgründe anzunehmen. Die Vorinstanz hat denn auch zur Begründung der Steuerbarkeit des vom Beschwerdeführer eingenommenen Marchzinses zutreffend vorgebracht, es bestehe vorliegend insoweit kein relevanter Unterschied zu börsengängigen Obligationen, als beim in Frage stehenden Darlehensverhältnis im Gegensatz zu Darlehensverhältnissen mit periodisch steuerbaren Zinsleistungen erst bei Veräusserung oder Rückzahlung ein gewichtiger Zinsertrag realisiert werde.
32
Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber zwar gegen eine Steuerbarkeit von Marchzinsen bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung entschieden hat (vgl. dazu E. 5 hiervor). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 (lit. b) DBG nur Gewinne im Zusammenhang mit der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, nicht aber Gewinne aus der Veräusserung von Guthaben bzw. einfachen Darlehensforderungen als steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen bezeichnet hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, wo nur von der Steuerbarkeit von Zinsen aus Guthaben die Rede ist), ist aber nicht zu schliessen, dass auch in Bezug auf die Frage der Steuerbarkeit von Marchzinsen im Zusammenhang mit einfachen Darlehensforderungen ein qualifiziertes Schweigen vorliegt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Geltung des objektiven Herkunftsprinzips für den Spezialtatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG Entsprechendes auch in einer - wie vorliegend - mit diesem Spezialtatbestand vergleichbaren Konstellation gilt. Da sich die Steuerfreiheit des Marchzinses angesichts des Umstandes, dass die steuergesetzliche Vermögensertragsklausel eine Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten bildet, einzig mit erhebungstechnischen Gesichtspunkten bzw. Praktikabilitätsaspekten rechtfertigen lässt (vgl. E. 5) und diese Steuerfreiheit vom Gesetzgeber deshalb im Zuge der Ausbreitung von überwiegend einmalverzinslichen Papieren auf periodisch verzinsliche Guthaben beschränkt wurde (vgl. dazu REICH/WEIDMANN, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 20 DBG), ist auch vorliegend keine Steuerfreiheit anzunehmen.
33
Nach dem Gesagten ist auslegungsweise davon auszugehen, dass das objektive Herkunftsprinzip nicht nur im besonders geregelten Bereich der Obligationen mit überwiegender Einmalverinsung (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG), sondern auch für den Marchzins bei der Veräusserung einer Darlehenschuld eines einfachen Darlehensschuldverhältnisses mit Einmalverzinsung gilt. Der streitbetroffene Marchzins ist somit, wie die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise erkannt hat, steuerbar.
34
 
7.
 
Nach dem Ausgeführten wurde vorliegend der Marchzins von Fr. 2'208'584.-- in bundesrechtskonformer Weise der direkten Bundessteuer unterworfen. Daher ist die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer unbegründet und demzufolge abzuweisen.
35
III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich
36
 
8.
 
Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden entspricht im hier interessierenden Bereich insoweit dem Recht der direkten Bundessteuer, als es ebenfalls eine Einkommensgeneralklausel enthält (Art. 7 Abs. 1 StHG) und danach Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (grundsätzlich) steuerfrei sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG).
37
Harmonisierungsrechtlich sind die Kantone zwar nicht gehalten, die im Bereich der direkten Bundessteuer in Bezug auf die Marchzinsen (mit Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG) getroffene Ordnung zu übernehmen (REICH/ WEIDMANN, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N. 50 zu Art. 7 StHG). Der kantonale Steuergesetzgeber hat aber vorliegend mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (LS 631.1) Bestimmungen erlassen, welche wörtlich mit den vorliegend bei der direkten Bundessteuer einschlägigen Regelung von Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG übereinstimmen.
38
Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern sinngemäss auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden.
39
Dementsprechend ist auch die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern unbegründet und somit abzuweisen.
40
IV. Kosten und Entschädigungen
41
 
9.
 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
42
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
 
2. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: König
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).