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Informationen zum Dokument  BGer 8C_158/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_158/2020 vom 17.04.2020
 
 
8C_158/2020
 
 
Urteil vom 17. April 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2020 (UV.2018.00304).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1967 geborene A.________ war ab 1. Dezember 2014 bis 30. April 2016 als Leiterin des Tageszentrums der Stiftung B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Januar 2017 meldete die Arbeitgeberin der Suva, die Versicherte sei ca. am 9. Januar 2016 von einer Zecke gebissen worden und habe die Arbeit zufolge des Unfalls ab 1. Februar 2016 ausgesetzt. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 10. Mai 2017 eine Leistungspflicht, da zwischen dem Ereignis vom 9. Januar 2016 und den gemeldeten Beschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 2018 nach erneuter Einholung einer ärztlichen Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 17. Oktober 2018 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Januar 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr für den erlittenen Zeckenbiss die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zuzusprechen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Am 7. April 2020 hat A.________ eine weitere Eingabe eingereicht.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. November 2018 eine Leistungspflicht des Unfallversicherers verneinte.
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Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
 
3.1. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeckenbiss vom Januar 2016 und den im Januar 2017 gemeldeten Beschwerden höchstens als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2018. Unter diesen Umständen - so die Vorinstanz - entfalle eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs und habe die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht zu Recht verneint.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin in ihrer weitschweifigen Rechtsschrift - in teilweiser Wiederholung der bereits im Einspracheverfahren und vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwendungen - gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, ist, soweit überhaupt sachbezüglich, offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht legte dar, weshalb es der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2018 vollen Beweiswert zuerkannte. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Einwendungen, namentlich auch mit der erneuten Berufung auf abweichende medizinische Berichte, keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen aufkommen zu lassen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis). Soweit sie sinngemäss geltend macht, die Beurteilung des Dr. med. C.________ sei bereits deshalb nicht beweiskräftig, weil er lediglich eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen habe, übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss auch ein versicherungsinterner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/ee S. 353 f.; Urteil 8C_173/2018 vom 24. Mai 2018 E. 3.2). Beim Argument sodann, sie habe vor dem Zeckenbiss keine entsprechenden Beschwerden gehabt, handelt es sich um einen beweisrechtlich nicht zulässigen "Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss" (im Sinne von "nach dem Unfall, also wegen des Unfalls"; vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Im Übrigen beschreibt die Beschwerdeführerin über Seiten hinweg die Geschehnisse, gibt ihre eigene Sicht der Dinge wieder und zitiert erneut Literaturstellen und Forschungsergebnisse zu Borreliose, ohne sich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz zum Kausalzusammenhang substanziiert auseinanderzusetzen. Dies vermag keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass in Anbetracht der schlüssigen medizinischen Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis) von zusätzlichen Abklärungen abgesehen wurde.
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3.3. Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 7. April 2020 kann nicht eingegangen werden (vgl. Urteil 8C_126/2016 vom 8. August 2016 E. 1).
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3.4. Zusammenfassend hat es mithin beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. April 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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