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Informationen zum Dokument  BGer 8C_146/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_146/2020 vom 17.04.2020
 
 
8C_146/2020
 
 
Urteil vom 17. April 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2020 (II 2019 90).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1988 geborene A.________ war seit dem 1. April 2018 bei der B.________ GmbH als Vorarbeiter angestellt, als ihm die Stelle aufgrund von wirtschaftlichen Gründen per 19. November 2018 gekündigt wurde. Am 26. November 2018 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Bereits im Jahr zuvor, nämlich vom 3. April 2017 bis 31. Oktober 2017, hatte er in der gleichen Funktion für dasselbe Unternehmen gearbeitet und nach erfolgter Kündigung Arbeitslosenentschädigung bezogen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 informierte das Amt für Arbeit den Versicherten, dass seine Vermittlungsfähigkeit überprüft werde und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, Fragen zu beantworten. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wies das Amt für Arbeit den Entschädigungsantrag des Versicherten ab dem 19. November 2018 mangels Vermittlungsfähigkeit ab. An diesem Standpunkt hielt es mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 fest.
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B. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Januar 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 19. November 2018, eventualiter ab dem 20. Dezember 2018 zu entrichten.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie - mit der Verwaltung - den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 19. November 2018 verneinte.
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3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit Hinweisen). Wie die Rechtsprechung mehrmals betont hat, ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E.7 S. 236; 122 V 270 E. 3 S. 272, Urteil 8C_574/2017 vom 4. September 2018 E. 5.2). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 mit Hinweis). Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, dem Risiko eines Missbrauchs zu begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnlichen Personen und deren Ehegatten inhärent ist. Dieses Risiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung (vgl. Art. 51 Abs. 2 AVIG) geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeitgeberähnlichen Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (vgl. BGE 142 V 263 a.a.O.).
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4. 
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4.1. Das kantonale Gericht stellte für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (vgl. E. 1), dass der Beschwerdeführer und C.________ am 16. Januar 2017 in Holland geheiratet haben und eine entsprechende Heiratsurkunde des Zivilstandsamtes 's-Gravenhage ausgestellt worden sei. Am 29. Mai 2017 habe sodann C.________ beim Amt für Migration ein Gesuch um Familiennachzug EU/EFTA für den Beschwerdeführer als ihren Ehemann gestellt, was bewilligt worden sei. Bereits am 3. April 2017 habe der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der B.________ GmbH als Vorarbeiter, der direkt der Geschäftsleitung unterstellt sei, zu einem Monatslohn von Fr. 7250.- unterzeichnet. Die Anstellung sei per Ende Oktober 2017 von Arbeitgeberseite gekündigt worden, woraufhin er Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Am 5. April 2018 habe der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag mit der B.________ GmbH unterzeichnet, diesmal aber mit einem Monatslohn von Fr. 8750.-. Die Anstellung sei per 19. November 2018 wiederum von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Anschliessend habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Aufgrund der Vermutung, dass es sich bei der B.________ GmbH um das eigene Unternehmen des Beschwerdeführers handle, habe die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) das Amt für Arbeit ersucht, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Aus den Ermittlungen habe sich ergeben, dass die B.________ GmbH am 13. März 2017 ins Handelsregister eingetragen worden sei, wobei C.________ als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift aufgeführt werde. Die Domiziladresse sei gleichlautend mit der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei vom Einwohneramt der Gemeinde D.________ bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer mit C.________ und zwei Kindern an gemeinsamer Adresse wohne. Sie hätten am 16. Januar 2017 in Holland geheiratet und seien bis zum 20. Dezember 2018 als Verheiratete im Register geführt worden. Da jedoch Dokumente gefehlt hätten, sei die Ehe vom Zivilstandsamt nicht anerkannt und der Status im Register widerrufen worden. Nun würden beide als "ledig" geführt.
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4.2. Gestützt auf diese Feststellungen erkannte das kantonale Gericht im Wesentlichen, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG erfolge, da er mitarbeitender Ehegatte der einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift sei. Allein der Widerruf des GERES (Gemeinderegistersystem) -Eintrages "verheiratet" aufgrund fehlender Dokumente rechtfertige nicht, ihn arbeitslosenrechtlich von diesem Moment an als Konkubinatspartner zu betrachten. Es könne dies nicht gleichgesetzt werden mit einer Scheidung, ab deren Zeitpunkt Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nicht mehr anwendbar sei.
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4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht, insbesondere auch nicht die Eheschliessung mit seiner Lebensgefährtin C.________. Er beruft sich indessen auf eine in den Akten befindliche Auskunft des zuständigen "Zivilstandesamtes" (richtig: der Einwohnergemeinde Pfäffikon), wonach sein Zivilstatus sowie jener seiner Lebensgefährtin als ledig vermerkt sei. Die Ehe sei per 20. Dezember 2018 "gelöscht" worden.
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4.4. Aktenkundig belegt ist mit der Heiratsurkunde des Zivilstandesamtsregisters s'-Gravenhage (Holland) vom 16. Januar 2017 die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin C.________. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, haben solche Auszüge gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 8. September 1976 (Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern, Art. 8; SR 0.211.112.112) die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge. Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen. Sodann wird gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Dass ein Eheungültigkeitsgrund vorliegen würde (vgl. Art. 105 ZGB), was einzig einer Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe im Wege stehen könnte (Art. 45 Abs. 2 IPRG), wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Unbestrittenermassen steht ferner fest, dass der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs EU/EFTA gestützt auf die zuvor genannte Heiratsurkunde bewilligt worden war und er selber seinen Zivilstand im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit "verheiratet" angegeben hatte. Entgegen seinen Vorbringen liegen auch keine Akten vor, die belegen würden, dass der Status des Beschwerdeführers nachträglich von der dafür zuständigen Zivilstandsbehörde im Personenstandesregister berichtigt worden wäre, wozu es zwingend einer entsprechenden Verfügung bedurft hätte (vgl. Art. 43 ZGB; Art. 29 ZStV; BGE 143 III 3 E. 3.1 S. 5). Entsprechendes lässt sich auch nicht aus dem am 20. Dezember 2018 geänderten Eintrag in der kantonalen Datenplattform GERES durch die Einwohnergemeinde herleiten. Denn dabei handelt es sich um Daten des Einwohnerregisters, denen - im Gegensatz zu den Personenstandsregistern - hinsichtlich des Zivilstands keine konstitutive Rechtswirkung zukommt (v gl. Urteil 5A_224/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.2; Gesetz des Kantons Schwyz über das Einwohnermeldewesen; EMG, Art. 4 Abs. 3; GS 111.110). Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie in analoger Anwendung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG den Beschwerdeführer als mitarbeitenden Ehegatten qualifizierte.
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5. 
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5.1. Das kantonale Gericht erwog ferner, dass unter Würdigung der gesamten Umstände der Beschwerdeführer nicht bloss als mitarbeitender Ehegatte der Geschäftsführerin zu qualifizieren, sondern ihm ebenso eine arbeitgeberähnliche Stellung zu attestieren sei.
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5.2. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen geltend macht, die von der Vorinstanz dargelegten Indizien würden nicht reichen, um eine arbeitgeberähnliche Position zu belegen, vermag er weder eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen noch eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, bestehen gewichtige Hinweise in den Akten, die insgesamt die Annahme zulassen, dass der Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Position im Unternehmen seiner Ehefrau inne hatte. Dafür sprechen nicht nur die Unternehmensgründung kurz nach der Heirat und die angesichts der Anlehre als Eisenleger bekleidete Funktion eines Vorarbeiters mitsamt hoher Entlöhnung, sondern auch die weiteren von der Vorinstanz dargelegten Umstände. Dazu zählen die jeweiligen Kündigungen zu Zeiten schlechter Auftragslage, die allerdings bei vereinzelt noch auftretenden Aufträgen dann doch hinausgezögert wurden, sowie die Identität der Telefonnummern des Beschwerdeführers und des Unternehmens. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform schloss, legen diese Umstände, in ihrer Gesamtheit betrachtet, das (hohe) Risiko eines Missbrauchs im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nahe. Demzufolge verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 19. November 2018 verneinte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. April 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
 
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