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Informationen zum Dokument  BGer 8C_124/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_124/2020 vom 15.04.2020
 
 
8C_124/2020
 
 
Urteil vom 15. April 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Dezember 2019 (200 19 417 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1973, war seit November 2011 als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ AG beschäftigt. Im Dezember 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Februar 2012 wegen Beschwerden an der linken Schulter nach einem Unfall. Am 16. März 2012 erfolgte die operative Sanierung einer Supraspinatussehnenruptur. Da er die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, verlor A.________ seine Stelle, war in der Folge jedoch bis August 2014 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern tätig. Gemäss Einschätzung des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), die die Leistungen aus dem erwähnten Ereignis erbrachte, war A.________ eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar bei Ausübung leichter bis mittelschwerer Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis 25 kg (unter Einhaltung weiterer, im Einzelnen geschilderter Vorgaben; Berichte vom 20. Juni 2013 und 28. Mai 2015). Die IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 15. Dezember 2014 bis 14. April 2015 sowie ein Praktikum mit Jobcoaching bis zum 13. Juli 2015. Die Stiftung für berufliche Integration C.________ erachtete den Versicherten in ihrem Coachingbericht vom 5. Juli 2015 bei geeigneter Tätigkeit als zu 100 % einsatzfähig. Die anschliessenden Bemühungen der IV-Stelle zur Arbeitsvermittlung wurden am 3. Juni 2016 abgeschlossen, weil die Beschwerden an der linken Schulter weiterer Abklärung bedurften. Ab dem 1. Januar 2018 war A.________ bei der Firma D.________ beschäftigt, bis er sich die linke Schulter am 18. Januar 2018 erneut verletzte (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2020 vom heutigen Tag). Die IV-Stelle gewährte ab 19. Juli 2018 Arbeitsvermittlung bis zur Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Oktober 2018. Mit Verfügung vom 18. April 2019 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung mit Entscheid vom 26. Dezember 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung eines Anspruchs auf Invalidenrente durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2019 vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht die Feststellung der Arbeitsfähigkeit und dabei insbesondere, ob sich diesbezüglich vor Verfügungserlass noch eine Veränderung eingestellt habe.
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.
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Hervorzuheben ist, dass eine noch vor Erlass der Rentenverfügung eingetretene anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit unter analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 2 IVV nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213; Urteil 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1).
8
 
4.
 
4.1. Die Vorinstanz legte die medizinischen Grundlagen einlässlich dar und stützte sich zudem auf ihre Entscheide vom 16. Oktober 2017 und vom 24. April 2018 betreffend die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche aus dem Ereignis vom 19. Februar 2012 beziehungsweise aus einem Rückfall. Sie stellte fest, dass nach dem (erneuten) Fallabschluss durch die Suva per 28. Februar 2017 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöchte. Dem Versicherten seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen mit Rücksicht auf die Beschwerden an der linken Schulter) ganztägig zuzumuten gewesen, was im Arbeitstraining bei der C.________ habe erprobt werden können. Das Zumutbarkeitsprofil sei von Suva-Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, zuletzt in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten am 28. November 2016 bestätigt worden. Am 18. Januar 2018 habe sich der Beschwerdeführer die Schulter zwar erneut verletzt. Nach den von ihm eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. F.________, Spital G.________, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, sowie PD Dr. med. H.________, Schmerzzentrum des Spitals I.________, vom 15. November 2018, 9. März 2019 und 17. April 2019 hätten sich dadurch jedoch keine objektiven neuen Befunde ergeben. Insbesondere sei auch eine Nervenschädigung weiterhin nicht ausgewiesen gewesen. Damit sei gegenüber seiner letzten Beurteilung, so das kantonale Gericht, bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die IV-Stelle am 18. April 2019 keine Veränderung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Gleiches gelte insoweit, als der Versicherte psychische Beschwerden geltend mache.
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4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte seines behandelnden Orthopäden vom 6., 29. und 31. Mai sowie 10. Dezember 2019 ein. Ob sich durch den von Dr. med. F.________ nunmehr neu erhobenen Befund einer ausgedünnten, am 29. Mai 2019 operativ rekonstruierten Supraspinatussehne eine mehr als nur vorübergehende Veränderung der Situation eingestellt habe, musste nach dem kantonalen Gericht im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Sie müsste jedenfalls angesichts des Verfügungserlasses am 18. April 2019, der zeitlichen Grenze seiner Überprüfungsbefugnis, unberücksichtigt bleiben. Es überwies die Akten jedoch an die IV-Stelle zur Prüfung einer allfälligen Veränderung nach diesem Zeitpunkt im Sinne einer Neuanmeldung.
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4.3. In erwerblicher Hinsicht verglich die Vorinstanz das Einkommen, das der Beschwerdeführer heute bei der B.________ erzielen könnte (Fr. 66'170.-), mit dem statistischen, um 10 % gekürzten Tabellenlohn (Fr. 59'120.-). Es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 %.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein behandelnder Arzt Dr. med. F.________ die Suva am 15. November 2018 und am 9. März 2019 um Einholung einer Zweitmeinung ersucht habe. Es hätten weitere medizinische Abklärungen getätigt werden müssen. Bereits anhand der in der MRI-Untersuchung vom 23. April 2019 gezeigten Befunde sei jedoch von einer rentenerheblichen Veränderung bereits vor dem Verfügungserlass vom 18. April 2019 auszugehen.
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6. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben beziehungsweise eine rentenbegründende Invalidität per 18. April 2019 bundesrechtswidrig verneint hätte, ist nicht erkennbar. Zunächst bleibt unbestritten und steht gestützt auf die vorinstanzlichen Entscheide in den unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fest, dass zum Zeitpunkt des erneuten Fallabschlusses nach Rückfall durch die Suva per 28. Februar 2017 beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des entsprechenden Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Letzterer bildete die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis des kantonalen Gerichts in seinem Entscheid vom 24. April 2018. Darüber hinaus steht gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Dezember 2019, bestätigt mit bundesgerichtlichem Urteil 8C_125/2020 vom heutigen Tag, fest, dass anlässlich eines weiteren Unfalls vom 18. Januar 2018 bildgebend am 7. Februar 2018 keine pathologische Veränderung gegenüber dem Vorzustand erhoben werden konnte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine in der Folge bis zur Verfügung der IV-Stelle vom 18. April 2019 eingetretene Verschlechterung nicht zu beweisen sei. Dies ist nicht zu beanstanden.
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Gemäss Vorinstanz wurde eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit erstmals wieder ab dem 9. März 2019 bescheinigt (Bericht des Dr. med. F.________). In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_590/2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102) durfte sie davon ausgehen, dass rückwirkend keine genaueren medizinischen Angaben darüber möglich seien, ob, ab wann und inwieweit die danach am 23. April 2019 in der MRI-Untersuchung gezeigte Ausdünnung der Supraspinatussehne zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dass das kantonale Gericht gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen Angaben annahm, die allfällige erneute Arbeitsunfähigkeit sei frühestens am 9. März 2019 eingetreten, ist daher nicht zu beanstanden. Eine massgebliche, mindestens drei Monate andauernde rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass am 18. April 2019 (zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfung: BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) war damit nicht ausgewiesen. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.
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7. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. April 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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