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Informationen zum Dokument  BGer 8C_100/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_100/2020 vom 15.04.2020
 
 
8C_100/2020
 
 
Urteil vom 15. April 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Erlass),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2019 (AL.2018.00273).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die A.________ AG bezog in den Monaten Januar 2015, Februar 2015, Januar 2016 und Januar 2017 für verschiedene Baustellen Schlechtwetterentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 68'466.30. Mit Revisionsverfügung vom 23. Mai 2017 forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 67'491.85 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 4. Juli 2017 ab.
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A.b. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 stellte die A.________ AG beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) ein Gesuch um Erlass oder Teilerlass der Rückforderung. Das AWA lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ab. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids sei das Erlassgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ersuchen.
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Das AWA und das SECO verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D. Mit Verfügung vom 18. März 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Ablehnung des Erlasses der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 67'491.85 bestätigte. Nicht mehr streitig ist die rechtskräftig verfügte Rückforderung dieses Betrags.
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2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und - kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG; BGE 122 V 221 E.3 S. 223 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; 112 V 97 E. 2c S. 103; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1).
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2.3. Mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1; 2018 IV Nr. 70 S. 225, 9C_847/2017 E. 2.2).
12
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, das SECO habe anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle bei der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 anhand der überprüften Stundenlisten festgestellt, dass wetterbedingte Ausfälle für Tage geltend gemacht worden seien, an denen die Arbeitnehmer gearbeitet hätten, Ferien bezogen hätten oder krankheits-/unfallbedingt zu 100% arbeitsunfähig gewesen seien. Es habe aufgelistet, wie viele Stunden die vier Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gemäss den Stundenlisten im Januar 2015, Februar 2015, Januar 2016 und Januar 2017 gearbeitet hätten, wie viele Mahlzeitenentschädigungen ihnen gemäss den Lohnabrechnungen ausgerichtet worden und welche Ausfallstunden nachträglich nicht anerkannt worden seien. Es lägen - so die Vorinstanz - keine erheblichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer in den vom SECO analysierten Stundenlisten nicht korrekt sein könnten. Dass die Arbeitgeberin über Monate hinweg versehentlich falsche Arbeitszeiten festgehalten haben solle, sei nicht glaubhaft. Weder die Bestätigungen der Bauherren, aus denen lediglich hervorgehe, dass die Arbeiten bei Schnee, Eis und Minustemperaturen unterbrochen worden seien, noch der Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden des Monats Januar 2016 vermöchten sodann die Angaben in den Stundenlisten in Zweifel zu ziehen. Das kantonale Gericht hat aufgrund der festgestellten Ausgangslage erkannt, der Beschwerdeführerin hätte offensichtlich bekannt sein müssen, dass sie mangels wetterbedingter Arbeitsausfälle keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gehabt hätte, weshalb nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden könne. Unter diesen Umständen könne auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden.
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3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 95 f. BGG) erscheinen zu lassen.
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3.2.1. Der angefochtene Entscheid enthält, wie in der Beschwerde vorgebracht, keine verbindlichen Feststellungen zur Frage nach dem (fehlenden) Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführerin. Dies ist indessen rechtsprechungsgemäss auch nicht erforderlich (vgl. E. 2.2 hiervor), ist doch das kantonale Gericht zu Recht von einer groben Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen, indem der Beschwerdeführerin offensichtlich hätte bekannt sein müssen, dass sie mangels wetterbedingter Arbeitsausfälle keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gehabt hätte. Es liegt mithin ein grobfahrlässiges Verhalten vor, das den guten Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst. Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit den gleichen Listen bereits vor dem Jahr 2015 Schlechtwetterentschädigung beantragt und bezogen habe, ohne dass dies vom Revisor beanstandet worden sei, nichts zu ändern. Der damalige Bezug von Schlechtwetterentschädigung, insbesondere die Frage des gutgläubigen Empfangs der Leistungen, ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, die gemeldeten Arbeitnehmer hätten an den Tagen, für die Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde, nicht gearbeitet und die Stunden seien nur aus betrieblichen Gründen notiert worden, gehört auch dies in Anbetracht der in Rechtskraft erwachsenen Rückforderungsverfügung nicht mehr zum Streitgegenstand.
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3.2.2. Fehlt es mithin am guten Glauben der Beschwerdeführerin, kann - wie dies der Beschwerdegegner und das kantonale Gericht getan haben - offen gelassen werden, ob eine grosse Härte vorliegt. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Anerkennung der grossen Härte ableiten.
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3.2.3. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht bundesrechtswidrig, weshalb es damit sein Bewenden hat.
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4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. April 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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