VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_67/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_67/2020 vom 15.04.2020
 
 
5D_67/2020
 
 
Urteil vom 15. April 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton St. Gallen,
 
vertreten durch das Steueramt U.________.
 
Gegenstand
 
definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 10. März 2020 (BZ 2020 23).
 
 
Sachverhalt:
 
Gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 5. Juni 2019 für die direkte Bundessteuer 2016 (inkl. Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 24. Dezember 2019) erteilte das Kantonsgericht Zug dem Kanton St. Gallen in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Walchwil mit Entscheid vom 24. Februar 2020 für den Betrag von Fr. 10'465.15 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
1
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 10. März 2020 mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein.
2
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Auf hebung des Rechtsöffnungsentscheides, um Annullation der Steuerschuld und Einstellung des eingeleiteten Untersuchungsverfahrens.
3
 
Erwägungen:
 
1. Ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Indes ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Mithin steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
4
2. Es werden keine Verfassungsverletzungen geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
8
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton St. Gallen und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
9
Lausanne, 15. April 2020
10
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
11
des Schweizerischen Bundesgerichts
12
Das präsidierende Mitglied: Escher
13
Der Gerichtsschreiber: Möckli
14
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).