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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1220/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1220/2019 vom 14.04.2020
 
 
6B_1220/2019
 
 
Urteil vom 14. April 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Juli 2019 (SB180023-O/U/jv).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ mit Urteil vom 23. Oktober 2017 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Vom Vorwurf der Abgabe von 200 Gramm Heroingemisch an B.________ sprach es ihn frei. Es widerrief die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 verfügte bedingte Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug (Freiheitsstrafen von 16 Monaten sowie 8 Jahren und 6 Monaten) und verurteilte diesen unter Einbezug der für vollziehbar erklärten Restfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 104 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten.
1
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 12. Juli 2019 auf Berufung von A.________ das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt, soweit angefochten.
2
 
C.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 12. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag in der Sache zu enthalten. Ein blosser Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist nicht zulässig. Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene E ntscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).
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Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag in der Sache selbst, sondern begnügt sich mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neube-urteilung. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass er die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit prozessualen Einreden und Beweisergänzungsanträgen infrage stellt (vgl. Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer verlangt zudem eine bessere Begründung des Strafmasses. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
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2. 
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift werfe ihm unter Anklageziffer 8 vor, er habe rund 40 g Kokaingemisch und weitere kleinere Portionen von Phenacetin und MDMA erlangt und an seinem Logisort deponiert. Dass die Drogen bzw. das Phenacetin zur Veräusserung bestimmt gewesen seien, behaupte die Anklageschrift aber nicht. Mit welchem Vorsatz ein Beschuldigter, der mutmasslich Drogenkonsument sei, Drogen bei sich aufbewahre, sei für den strafrechtlichen Vorwurf wesentlich, da Besitz zum Eigenkonsum nach Art. 19a BetmG als Übertretung strafbar sei. Die Vorinstanz gehe darauf nicht ein. Sie mutmasse, dass - selbst wenn von einem Eigenkonsum auszugehen wäre - angesichts der Intensität und des Ausmasses des von ihm angeblich betriebenen Drogenhandels mindestens eine die Anwendung von Art. 19a BetmG ausschliessende konkrete Gefahr des Zugänglichwerdens von Drogen für Dritte gegeben sei. Damit gehe sie in Verletzung des Immutabilitätsprinzips über den Anklagesachverhalt hinaus.
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2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2; 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3).
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2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Diesem wird in Anklageziffer 8 vorgeworfen, er habe 41,9 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 45 %, 3,2 g Phenacetin (Streckmittel) und 3,8 g MDMA (Ecstasy) an seinem Logisort in Schaffhausen deponiert (angefochtenes Urteil E. 3.9.1 S. 87). Die Staatsanwaltschaft klagte in Anklageziffer 8 einen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln an (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f.). Eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, die Droge sei für den Verkauf bestimmt gewesen. Sie prüft vielmehr lediglich, wie der unerlaubte Besitz der Betäubungsmittel rechtlich zu würdigen ist (angefochtenes Urteil S. 12 f. und 89).
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2.4. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der in Anklageziffer 8 umschriebene Sachverhalt lasse sowohl die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (unbefugtes Lagern von Betäubungsmitteln) als auch Art. 19a BetmG (Besitz zum Eigenkonsum) zu. Der privilegierende Tatbestand von Art. 19a BetmG sei nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen (Urteil 6B_352/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4). Wer - sei es auch nur zur Befriedigung des eigenen Bedarfs - Handel treibe, d.h. Drogen verkaufe oder vermittle und somit Dritten bzw. potentiellen Konsumenten zugänglich mache, könne sich nicht auf Art. 19a BetmG berufen. Das Gleiche müsse gelten, wenn durch Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG zum Zwecke des eigenen Konsums eine entsprechende konkrete - und damit eindeutig eine grössere als die in Art. 19 BetmG gesetzlich vermutete - Gefahr des Zugänglichwerdens von Drogen für Dritte (z.B. durch entsprechendes Lagern) geschaffen werde (BGE 118 IV 200 E. 3d). Die Vorinstanz gelangt daher zum Schluss, selbst wenn von einem Eigenkonsum des Beschwerdeführers auszugehen sei, gelange der privilegierte Tatbestand von Art. 19a BetmG angesichts der Intensität und des Ausmasses des vom Beschwerdeführer erstelltermassen betriebenen Drogenhandels nicht zur Anwendung (angefochtenes Urteil S. 89). Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Da er keine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 19a BetmG rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
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3. 
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3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldspruch wegen Einfuhr von ca. 1,5 kg Kokaingemisch am 15. November 2013 in die Schweiz (Anklageziffer 1, Vorgang 1) basiere auf unverwertbaren Telefonüberwachungen, da eine Aufzeichnung in Form von lesbaren Datenträgern in den Akten fehle. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren gerügt, das Bezirksgericht stelle für den Schuldspruch auf Gesprächsprotokolle aus den Aktionen "Ladut" und "Hamburg" ab, bezüglich welcher Datenträger fehlen würden. Die Vorinstanz sei dies mit Stillschweigen übergangen. Die Kritik betreffe namentlich die Gesprächsprotokolle, die auf S. 25 der Urteilsbegründung des Bezirksgerichts zitiert würden, "mit Verweis auf den Polizeirapport in Urk. 1/13 und die entsprechenden Beilagen".
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3.2. Die Vorinstanz anerkennt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Protokolle von Gesprächsaufzeichnungen aus Überwachungsmassnahmen nicht verwertbar sind, wenn die Aufzeichnungen in der Form von lesbaren Datenträgern fehlen (angefochtenes Urteil E. 2.3.1.2 S. 14). Sie erwägt, es bestehe kein umfassendes Akteneinsichtsrecht in frühere konnexe oder gegen andere Personen getrennt geführte Verfahren. Wenn aber zulasten des Beschwerdeführers auf Überwachungsmassnahmen aus getrennt geführten Verfahren abgestellt werden solle, die nicht den Beschwerdeführer als Zielperson hätten, umfasse das Akteneinsichtsrecht auch das Recht, die den Protokollen zugrundeliegenden Audioaufzeichnungen zu konsultieren (angefochtenes Urteil E. 2.3.1.5 S. 16 f.). Soweit die Gesprächsaufzeichnungen nicht zugänglich seien, dürften die als Beilage zum Polizeirapport vom 2. September 2015 bei den Akten liegenden Gesprächsprotokolle sowie die entsprechenden Ausführungen im Polizeirapport nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden (angefochtenes Urteil E. 2.3.1.4 S. 16). Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei die Kritik des Beschwerdeführers übergangen.
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3.3. In der Folge begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb sie bezüglich Anklageziffer 1, Vorgang 1, zu einem Schuldspruch gelangt (angefochtenes Urteil S. 24 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander und behauptet auch nicht substanziiert, die Vorinstanz stelle darin - entgegen ihren eigenen Erwägungen (oben E. 3.2) - direkt oder indirekt auf Überwachungsproto-kolle ab, bezüglich welcher ihm die Einsicht in die Datenträger verweigert worden sei.
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Nicht zu hören ist er, soweit er geltend macht, das bezirksgerichtliche Urteil basiere auf unverwertbaren Gesprächsprotokollen, da er sich damit gegen den erstinstanzlichen Entscheid wendet. Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ist jedoch einzig das vorinstanzliche Urteil (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
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Die Rüge des Beschwerdeführers in unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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4. 
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4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, er habe sein Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 146 StPO nicht ausüben können, da C.________ und D.________ anlässlich der stattgefundenen Konfrontationseinvernahmen die Ergänzungsfragen der Verteidigung nicht beantwortet hätten.
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4.2.
 
4.2.1. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch gilt indes nicht uneingeschränkt. Die fehlende Befragung des Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, §§ 118 ff.) kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich ist, weil der Zeuge beispielsweise verstorben ist. Der EGMR verlangt jedoch, dass ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; 6B_34/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).
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4.2.2. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).
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4.3. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass C.________ am 8. April 2015 im gegen ihn geführten Strafverfahren als beschuldigte Person einvernommen wurde. Als C.________ am 15. März 2016 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer sowie in dessen Anwesenheit am 15. März 2016 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO befragt wurde und ihm seine Aussagen vom 8. April 2015 nochmals vorgehalten wurden, verweigerte er die Aussagen und beantwortete auch keine Ergänzungsfragen der Verteidigung des Beschwerdeführers. An der Hauptverhandlung machte C.________ mehrheitlich ebenfalls von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (angefochtenes Urteil E. 2.3.2.2 S. 17 und E. 2.3.2.4 S. 18 f.). Auch D.________ zog sein ursprüngliches, im gegen ihn geführten Strafverfahren erfolgtes Geständnis gemäss der Vorinstanz im Laufe des Verfahrens zurück (angefochtenes Urteil E. 2.3.2.5 S. 19).
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4.4. Unter diesen Umständen erwägt die Vorinstanz zutreffend, die Aussagen von C.________ und D.________ seien nicht per se unverwertbar, sondern sie seien im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Beweiswürdigung sorgfältig zu prüfen und der Schuldspruch dürfe sich nicht allein darauf abstützen (angefochtenes Urteil E. 2.3.2.4 in fine S. 19 und E. 2.3.2.5 S. 19). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Er setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander und ficht diese auch nicht an. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.
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Im Übrigen ist fraglich, ob das Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers überhaupt tangiert ist. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, äusserte sich D.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2016 insoweit zur Sache, als er auf Vorhalt seiner früheren Aussagen angab: "Das stimmt nicht, ich habe meine Aussagen zurückgezogen" (Beschwerde Ziff. 6 S. 8). Ob auf ein Geständnis, das später zurückgezogen wurde, abgestellt werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
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4.5. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO setzt nach der Rechtsprechung Parteistellung voraus. Die beschuldigte Personen hat in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen daher kein Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2). Sofern sich die Strafverfolgungsbe-hörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist indes dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Weshalb Art. 147 StPO verletzt sein soll, ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet.
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4.6. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
25
5. 
26
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe seinen Antrag, bestimmte Gesprächsprotokolle aus den Telefon- und Audioüberwachungen durch einen Türkisch- bzw. Zazaki-Übersetzer mündlich und parteiöffentlich erneut zu übersetzen, in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte abgewiesen. Damit habe er alternative Szenarien zu den in der Anklageschrift behaupteten darlegen wollen. Die Vorinstanz habe darauf entgegen dem Grundsatz der "Wahrunterstellung" seiner Tatsachenbehauptungen nicht abgestellt. Anstatt die fragliche Audioaufzeichnung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen, mutmasse die Vorinstanz, dass in einer türkischen Bäckerei kaum Tabak verkauft werde. Konkret kritisiert der Beschwerdeführer, die Übersetzung der Passage des Gesprächs vom 26. November 2014, ab 17:43:12 Uhr, "zum Testen holen" sei falsch. Er habe an dieser Stelle lediglich "holen wir etwas" gesagt. Effektiv sei es um Tabak für Wasserpfeifen gegangen, den man in der Bäckerei habe holen/kaufen können. Von Testen sei keine Rede gewesen.
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5.2. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb im Gesamtkontext der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ kein Zweifel daran besteht, dass es um Drogen ging, dies insbesondere auch anlässlich des Gesprächs vom 26. November 2014, um 17:43 Uhr. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei von Tabak die Rede gewesen, erachtet die Vorinstanz als völlig unglaubhaft. Eine erneute Übersetzung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Passage des Gesprächs vom 26. November 2014 sei daher nicht notwendig (angefochtenes Urteil E. 3.6.4 ff. S. 64 ff.). Für die Vorinstanz war folglich unerheblich, ob der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 26. November 2014, um 17:43 Uhr, "zum Testen holen" oder nur "holen" sagte. Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht daher nur rügen, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Willkür bei der Beweiswürdigung macht er indes nicht geltend. Eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann der Beschwerde auch insofern nicht entnommen werden.
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6. 
29
6.1. Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Strafzumessung an. Er rügt, die Vorinstanz habe implizit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots anerkannt, jedoch nicht nachvollziehbar begründet, wie stark, d.h. um wie viel sie diesen Umstand strafmindernd berücksichtige. Leicht könne 5 % oder 20 % bedeuten. Er habe den zweitinstanzlichen begründeten Entscheid erst am 24. September 2019 erhalten. Die Vorinstanz begründe auch nicht, weshalb eine fast viereinhalbjährige Verfahrensdauer, die im Wesentlichen mit "fehlenden Ressourcen" bei den Gerichten zu erklären sei, nur leicht strafmindernd zu gewichten sei.
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6.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61).
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6.3. Das Gericht hat in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). Es muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen und seine Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 244 E. 1.2.2 S. 246; je mit Hinweisen). Es ist jedoch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).
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6.4. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten nicht verpflichtet, in Prozenten oder Zahlen anzugeben, wie sich die leicht strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Strafe auswirkte. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt haben könnte, indem sie die zu lange Verfahrensdauer lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt.
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6.5. Die schriftliche Begründung des Urteils hat gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, zu ergehen. Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO geregelten Fristen handelt es sich nach der Rechtsprechung um Ordnungsvorschriften, deren Missachtung nicht zwingend mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einher geht (Urteile 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3).
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Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des Urteils vom 12. Juli 2019 gemäss eigenen Angaben am 24. September 2019 zugestellt, d.h. 74 Tage nach der Urteilsfällung. Eine zusätzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist daher nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substanziiert behauptet.
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7.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
36
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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