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Informationen zum Dokument  BGer 2D_8/2020  Materielle Begründung
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BGer 2D_8/2020 vom 14.04.2020
 
 
2D_8/2020
 
 
Urteil vom 14. April 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Beusch,
 
Gerichtsschreiber König.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger,
 
gegen
 
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Teilweiser Ausschluss aus der Versicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 16. Dezember 2019 (B 2019/150).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die A.________ AG ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. xxx in U.________. Dieses Grundstück wurde im Jahr 2012 mit zwei Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage überbaut. Am 28. Juli 2014 traten während eines Gewitters in U.________ sowohl der Bach B.________ als auch der Bach C.________ über die Ufer, wodurch an Gebäuden des Grundstücks Nr. xxx Wasserschäden entstanden. Für die bei diesem Ereignis entstandenen Schäden an den Gebäuden der A.________ AG erbrachte die Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen (GVA) Versicherungsleistungen in der Höhe von rund Fr. 870'000.--.
1
A.b. Am 22. Dezember 2014 forderte die GVA die A.________ AG unter Androhung, dass die Gebäude im Unterlassungsfall für das Ereignis "Hochwasser/Überschwemmung" von der Gebäudeversicherung ausgeschlossen würden, auf, umgehend zumutbare Objektschutzmassnahmen betreffend die Gebäude auf dem Grundstück Nr. xxx zu realisieren. Auf diese Aufforderung hin erklärte die A.________ AG, es stünden drei Schutzkonzeptvarianten im Raum, nämlich
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Variante I: Mäuerchen entlang der Strasse D.________, verbunden mit einem manuell anzubringenden Dammbalken bei der Tiefgarageneinfahrt und beim Parkplatz
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Variante II: Sichern der Lüftungsöffnungen und Kellerfenster mittels halbautomatischen Hochwasserschutzfenstern, verbunden mit einem manuell anzubringenden Dammbalken bei der Tiefgarageneinfahrt
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Variante III: Sichern der Lüftungsöffnungen und Kellerfenster mittels halbautomatischen Hochwasserschutzfenstern, verbunden mit einem automatisch schliessenden Klappschott bei der Tiefgarageneinfahrt.
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Die A.________ AG erklärte zugleich, dass für sie die Variante III aufgrund unverhältnismässig hoher Kosten nicht in Frage komme.
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Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 forderte die GVA die A.________ AG auf, die Objektschutzmassnahmen gemäss Variante III und weitere Schutzmassnahmen im Bereich von Hauseingang und Sitzplätzen zu realisieren.
7
A.c. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 schloss die GVA die beiden Mehrfamilienhäuser, die Tiefgarage und ein ebenfalls auf dem Grundstück Nr. xxx befindliches Gartenhaus von der Gebäudeversicherung gegen das Elementarereignis "Hochwasser/Überschwemmung" aus.
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B.
 
B.a. Die dagegen von A.________ AG erhobene Einsprache wies die GVA mit Entscheid vom 15. März 2017 in Bezug auf die beiden Mehrfamilienhäuser und die Tiefgarage ab. Soweit sich die Einsprache auf das Gartenhaus bezog, hiess sie das Rechtsmittel gut.
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B.b. Mit Entscheid vom 26. Juni 2019 wies die GVA einen von A.________ AG gegen den genannten Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab.
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B.c. Eine gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 ab.
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C.
 
Mit als Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 28. Januar 2020 lässt die A.________ AG beim Bundesgericht beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 sei aufzuheben und der (teilweise) Versicherungsausschluss sei unter der Auflage aufzuheben, "dass die Beschwerdeführerin die Variante I, evtl. die Variante II [...] innert einer noch zu verfügenden Frist erstellt" (Beschwerde, S. 2). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2020 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss superprovisorisch aufschiebende Wirkung. Mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 5. März 2020 wurde der Beschwerde sodann im Sinne der Erwägungen aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Die GVA stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
14
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gegen verfahrensabschliessende Entscheide einer letzten kantonalen Instanz auf dem Gebiet kantonaler Gebäudeversicherungen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG; Urteile 2D_3/2020 vom 10. Januar 2020 E. 2.1; 2C_441/2017 vom 23. August 2017 E. 1.1).
15
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Der Eingriff in kantonales Recht ist hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - kein selbständiger Beschwerdegrund, sondern kann nur daraufhin überprüft werden, ob damit Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird, mit Einschluss der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96).
16
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
17
Die vorliegend in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2020 enthaltenen Rügen können grundsätzlich im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, so namentlich das Vorbringen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und, indem sie verkannt habe, dass der Beschwerdeführerin kantonalrechtlich ein Rechtsanspruch auf Versicherung gegen das Elementarereignis "Hochwasser/Überschwemmung" zustehe, das kantonale Recht in einer gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossenden Weise angewendet.
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1.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2019 ist bei dieser Sachlage als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.
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1.4. Die weiteren Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt.
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1.5. Soweit Rügen erhoben werden, welche im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sind, ist auf die mit der vorliegenden Eingabe erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde aufgrund deren subsidiären Charakters (Art. 113 BGG) nicht einzutreten.
21
 
2.
 
2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie sich in verschiedener Hinsicht nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Namentlich sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt erklärt habe, sie könne mit dem von ihr vorgelegten Notfallkonzept sowie mittels baulicher Massnahmen sicherstellen, dass die von ihr als genügend erachteten, manuell zu montierenden Dammbalken bei der Tiefgarageneinfahrt innert weniger Minuten ab Alarmierung installiert werden (Beschwerde, S. 11). Zudem habe die Vorinstanz das Vorbringen nicht berücksichtigt, dass beim Hochwasser vom 28. Juli 2014 der Schaden ausschliesslich von innen entstanden, d.h. das Wasser ausschliesslich über die Tiefgarage in das Haus eingedrungen sei (Beschwerde, S. 20).
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2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 94; 133 I 270 E. 3.1 S. 277).
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Vorliegend ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet hätte. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids genügen der aus dem Gehörsanspruch abgeleiteten Begründungspflicht, hat die Vorinstanz doch ausführlich dargelegt, weshalb die geforderten Schutzmassnahmen aus ihrer Sicht verhältnismässig sind und weshalb die Nichtumsetzung dieser Massnahmen den streitbetroffenen teilweisen Ausschluss aus der Versicherung zur Folge hat.
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Die Frage, ob mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Notfallkonzept und den bereits ergriffenen baulichen Massnahmen die manuell zu montierenden Dammbalken bei der Tiefgarageneinfahrt innert weniger Minuten installiert werden könnten, hat die Vorinstanz in ihrer Begründung sinngemäss als nicht wesentlich qualifiziert. Denn zum einen qualifizierte sie die manuelle Installation der Dammbalken sinngemäss als temporäre Massnahme. Zum anderen führte sie aus, dass temporäre Massnahmen nur bei langer Vorwarnzeit von mehreren Stunden bis Tagen sinnvoll seien (vgl. E. 5.3.1 des angefochtenen Urteils). Aus den entsprechenden Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz sich in ihrer Begründung in einer dem Gehörsanspruch gerecht werdenden Weise mit dem nach Darstellung in der Beschwerde zu Unrecht nicht berücksichtigten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Installationsdauer auseinandergesetzt hat.
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Auch das Vorbringen, beim Ereignis vom 28. Juli 2014 sei das Wasser ausschliesslich über die Tiefgarage eingedrungen, hat die Vorinstanz in einer der Begründungspflicht genügenden Weise - wenn auch nur implizit - in die Beurteilung mit einbezogen. Die Vorinstanz kam nämlich zum Schluss, dass gemäss der Ereignisanalyse zum Hochwasser vom 28. Juli 2014 bei den Gebäuden der Beschwerdeführerin über die Türen des Erdgeschosses Wasser und Schlamm in die Wohnungen eingedrungen seien (E. 4 des angefochtenen Entscheids). Sie würdigte in diesem Zusammenhang überdies einen im Nachgang zu diesem Ereignis erstellten Bericht des Tiefbauamtes des Kantons St. Gallen über die Spurensicherung und führte aus, dass es allein deshalb zu keinen bzw. nur zu geringen Schäden aufgrund des Wassereintrittes von aussen gekommen sei, weil aufgrund des über die Tiefgarage ins Erdgeschoss vorgedrungenen Wassers ein innerer Gegendruck geherrscht habe. Zugleich erklärte die Vorinstanz, indem nunmehr bei der Tiefgarage bauliche Schutzmassnahmen ergriffen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass bei einem erneuten Hochwasser das Wasser zwangsläufig durch den nicht wasserdichten Hauseingang und die Sitzplatztüren im Erdgeschoss eines der Häuser (Haus A) eintreten werde (E. 5.3.3 des angefochtenen Entscheids). Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz sinngemäss kundgetan, dass die Beweislage ihrer Ansicht nach darauf schliessen lässt, dass beim früheren Hochwasserereignis von 2014 Wasser und Schlamm über das Erdgeschoss in das fragliche Haus eingedrungen sind sowie ein entsprechender Wassereintritt bei einem zukünftigen Hochwasser nicht ausgeschossen werden kann.
26
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt.
27
 
3.1.
 
3.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Unter den gleichen Voraussetzungen kann die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstanden, wenn eine Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; zur qualifizierten Rügepflicht siehe sogleich E. 3.1.2).
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Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
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3.1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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3.1.3. Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage treten oder entstanden sind, können nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche echten Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
31
 
3.2.
 
3.2.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere willkürlich festgestellt, indem sie angenommen habe, dass a) beim Hochwasser vom 28. Juli 2014 beim einen Haus der Beschwerdeführerin (Haus A) Wasser und Schlamm über die Haus- und/oder Sitzplatztüren des Erdgeschosses in die Wohnungen eingedrungen seien und b) die Haus- sowie Sitzplatztüren im Erdgeschoss des betreffenden Hauses bei einem künftigen Hochwasser nicht wasserdicht sein werden.
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3.2.2. Für ihre Feststellung, dass beim Hochwasser vom 28.Juli 2014 beim in Frage stehenden Gebäude der Beschwerdeführerin Wasser und Schlamm über die Haus- und/oder Sitzplatztüren des Erdgeschosses in die Wohnungen eingedrungen seien, stützte sich die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - insbesondere auf die Ereignisanalyse. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, der Ereignisanalyse könne keine entsprechende Feststellung entnommen werden. Doch ist damit nicht hinreichend dargetan, dass die Vorinstanz aus der Ereignisanalyse unhaltbare Schlüsse gezogen hätte und damit in Willkür verfallen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz ihre Annahme, dass beim Schadensereignis vom 28. Juli 2014 Wasser und Schlamm über die Türen des Erdgeschosses eingetreten sind, auch auf eine Feststellung im Bericht über die Spurensicherung stützte, wonach das Wasser im Erdgeschoss an der Fassade ca. 70 cm hoch stand und die Überschwemmungshöhe im Bereich des Gebietes D.________ im Maximum sogar bis zu 1,7 m betrug (E. 5.3.3 des angefochtenen Urteils). Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin diese Überschwemmungshöhen unter Hinweis auf eine Naturgefahrenkarte (Naturgefahrenkarte HQ100; vgl. Beschwerde, S. 19). Indessen hat sie nicht mit präzisen Aktenhinweisen dargelegt, dass sie diese Naturgefahrenkarte und die darin angeblich enthaltenen, hier interessierenden Angaben bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingebracht hat. Es kommt hinzu, dass nach Darstellung der Beschwerdeführerin selbst gemäss dieser Naturgefahrenkarte zumindest im Bereich der Sitzplatztüren mit einer Überschwemmungshöhe von 75 cm zu rechnen ist und nach den Feststellungen der Vorinstanz auf der skalierten Intensitätskarte Hochwasser für seltene (bzw. hundertjährliche) Ereignisse in Bezug auf den östlichen Teil des Gebäudes Fliesstiefen von bis zu 75 cm vermerkt sind (E. 5.3.2 des angefochtenen Entscheids).
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Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, zwar sei in eine der Wohnungen im Erdgeschoss Wasser eingedrungen, doch habe es sich dabei nicht um einen Wassereintritt von aussen gehandelt. Das damalige Eindringen des Wassers sei allein darauf zurückzuführen, dass einer der Mieter versucht habe, Mobiliar aus der Wohnung zu holen, als das von der Tiefgarage aufgestiegene Wasser die Schwelle zur Wohnungstüre erreicht habe. Auch aus dieser angeblichen Tatsache kann freilich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Denn es ist (ebenfalls) nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache schon im kantonalen Verfahren auf prozesskonforme Weise geltend gemacht hätte.
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Gleichermassen nicht hinreichend dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin das in der Beschwerde genannte Foto, welches ihrer Ansicht nach die vorinstanzliche Annahme eines inneren Gegendruckes gegen das von aussen kommende Wasser widerlegen soll, bereits im kantonalen Verfahren unter Beachtung der Prozessregeln vorgelegt hätte. Es ist ebenso wenig substantiiert geltend gemacht, dass die Vorinstanz dieses Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen hätte. Auf diesen Punkt ist somit nicht weiter einzugehen.
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3.2.3. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass beim Hochwasser vom 28. Juli 2014 beim in Frage stehenden Haus der Beschwerdeführerin Wasser und mitgeführter Schlamm über die Haus- und/oder Sitzplatztüren des Erdgeschosses in die Wohnungen eingedrungen seien, unter Willküraspekten nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz aber, ohne damit in Willkür zu verfallen, auch annehmen, dass die Haus- sowie Sitzplatztüren im Erdgeschoss des betreffenden Hauses bei einem künftigen Hochwasser nicht wasserdicht wären. An dieser Beurteilung nichts ändern kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die von ihr als Expertin beigezogene E.________ AG habe mit Bezug auf die Sitzplatztüren keine Hochwasserschutzmassnahmen für notwendig erachtet und im Bereich der Hauseingangs- und Sitzplatztüren für den Fall eines Ereignisses der Stärke eines hundertjährlichen Hochwassers keine Gefährdung festgestellt (vgl. Beschwerde, S. 21 f.) :
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Die E.________ AG hielt in ihrem im kantonalen Verfahren bereits vorgelegten entsprechenden Bericht (soweit hier interessierend) fest, dass betreffend die Eingangstüre und die Wohnungen im Erdgeschoss des fraglichen Hauses keine Schutzmassnahmen vorgesehen seien, weil es anlässlich des Hochwassers vom 28. Juli 2014 von aussen "zu keinen bzw. nur zu marginalen Schäden gekommen" sei. Damals sei der Schaden stattdessen "von innen, über das Treppenhaus durch den Überdruck von der bis zur Decke gefüllten Tiefgarage" entstanden (vgl. S. 3 des Formulars B des Berichts).
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Auch bei Berücksichtigung der genannten Passage aus dem Bericht der E.________ AG erscheint der aus der Ereignisanalyse gezogene Schluss der Vorinstanz, wonach anlässlich des Hochwassers vom 28. Juli 2014 beim fraglichen Gebäude Wasser und Schlamm über die Haus- und/oder Sitzplatztüren des Erdgeschosses in die Wohnungen eingedrungen und daher diesbezügliche Massnahmen erforderlich sind, nicht als willkürlich. Zum einen schloss die E.________ AG einen Wassereintritt von aussen anlässlich der Überschwemmung vom 28. Juli 2014 nicht gänzlich aus, da sie von einem möglicherweise durch einen solchen Wassereintritt entstandenen (wenn auch marginalen) Schaden sprach. Der Bericht bildet mit anderen Worten keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass die entsprechenden Türen wasserdicht sind. Zum anderen finden sich im Bericht bezeichnenderweise keine Ausführungen darüber, ob und inwiefern es anlässlich des Hochwassers vom 28. Juli 2014 allein durch den inneren Gegendruck des aus der Tiefgarage stammenden Wassers (vgl. E. 3.2.2 hiervor) zu keinen weiteren Schäden durch einen Wassereintritt von aussen gekommen ist. Aus diesem Bericht lässt sich daher insbesondere nicht der Schluss ziehen, dass bei einem künftigen Hochwasser im Falle, dass die im Bereich der Tiefgarage/Rampeneinfahrt getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen (wie der Dammbalken) greifen und damit kein innerer Gegendruck im Erdgeschoss entsteht, ein Wassereintritt von aussen im Erdgeschoss (weitgehend oder gänzlich) ausgeschlossen ist.
38
 
3.3.
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt auch, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei insofern willkürlich, als im angefochtenen Entscheid ausgeführt worden sei, ein Beaver-Schlauchdamm sei 
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3.3.2. Aus der Systematik des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Vorinstanz bei der Frage, ob die von der GVA geforderten Massnahmen erforderlich sind, namentlich berücksichtigt hat, dass die Beschwerdeführerin "von den Besucherparkpätzen bis zum Containerplatz" Sichtbetonbretter montiert und zudem 150 Sandsäcke organisiert hat (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Da diese Sichtbetonbretter unbestrittenermassen anstelle des ursprünglich vorgesehenen Mäuerchens an der Strasse D.________ montiert worden sind (vgl. dazu Beschwerde, S. 9 Satz 1), lässt sich der Vorinstanz von vornherein nicht vorwerfen, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie das Vorhandensein dieser Bretter (sowie der Sandsäcke) ignoriert und einzig geprüft habe, ob der Beaver-Schlauchdamm anstelle des Mäuerchens ausgereicht hätte.
40
 
3.4.
 
3.4.1. Nach Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt auch insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie hinsichtlich der Vorwarnzeit, d.h. der Dauer von der Gefahrenerkennung bis zum Überschwemmungsbeginn, die Gegebenheiten am 28. Juli 2014 zugrunde gelegt habe. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz - wie angeblich von den Verfahrensbeteiligten im vorinstanzlichen Verfahren beantragt - die Vorwarnzeit näher untersuchen müssen. Denn aufgrund von zwischenzeitlich seitens der Stadt U.________ ergriffenen Sofortmassnahmen sei die aktuelle Vorwarnzeit heute deutlich länger als im Juli 2014.
41
3.4.2. Mit diesem Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ebenfalls ins Leere. Für ihren Schluss, dass die Vorwarnzeit sehr kurz ist und häufig weniger als eine halbe Stunde beträgt, hat sich die Vorinstanz in erster Linie auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt, dass sich Starkniederschläge und die daraus resultierenden Gefährdungen an konkreten Orten nur relativ kurzfristig vorhersagen lassen. Den zeitlichen Ablauf des Ereignisses vom 28. Juli 2014 zog die Vorinstanz nur heran, um diesen Befund zu bestätigen.
42
Es kommt hinzu, dass nicht dargelegt ist, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren substantiiert vorgebracht hätte, dass die angeblich zwischenzeitlich seitens der Stadt getroffenen Massnahmen (Einführung der Beobachtung des Pegelstandes bei den Bächen [Alarmierung], Massnahmen zur Verhinderung von Verklausungen und Massnahmen bei der Ufergestaltung der Bäche [Überschwemmungsschutz]) just in Bezug auf das vorliegend streitbetroffene Grundstück zu einer relevanten Verlängerung der Vorwarnzeit geführt haben. Bei dieser Sachlage fehlte es im vorinstanzlichen Verfahren an substantiierten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die tatsächliche Vorwarnzeit erheblich zugunsten der Beschwerdeführerin von der nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmenden Vorwarnzeit abwich. Dementsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, weitere Sachverhaltserhebungen bezüglich der Vorwarnzeit vorzunehmen. Im Übrigen würde es - wie im Folgenden ersichtlich wird - selbst dann kein Bundesrecht verletzen, wenn die Vorwarnzeit tatsächlich deutlich länger als von der Vorinstanz angenommen wäre (vgl. hinten E.5.2.2).
43
3.5. Die Beschwerdeführerin stellt sich auch auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Bereich der Tiefgarageneinfahrt gemäss Naturgefahrenkarte lediglich eine geringe Gefährdung aufweise. Es ist aber in diesem Kontext gleichermassen nicht dargelegt, dass und inwiefern die Beschwerdeführerin diese behauptete Tatsache schon im kantonalen Verfahren prozesskonform geltend gemacht hätte. Zudem begründet die Beschwerdeführerin die angebliche Relevanz dieser Tatsache für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens einzig mit dem nach dem Gesagten als unzutreffend zu qualifizierenden Hinweis, beim Hochwasserereignis vom Juli 2014 sei das Wasser einzig über die Tiefgarageneinfahrt eingetreten (vgl. Beschwerde, S. 7).
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3.6. Der folgenden Beurteilung ist nach dem Gesagten der Sachverhalt zugrunde zu legen, welchen die Vorinstanz festgestellt hat. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, im angefochtenen Urteil nicht festgestellten Sachumstände sind hingegen prinzipiell nicht zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich auch auf für die in der Beschwerde ohne nähere Substantiierung genannten Einzelheiten zu angeblich seitens der Stadt nach Hochwassereignissen von 2014 und 2017 ergriffenen konkreten, im angefochtenen Urteil nicht festgehaltenen Massnahmen (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 26).
45
 
4.
 
4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass nach dem einschlägigen kantonalen Recht Gebäude oder Gebäudeteile, welche nach Konstruktion, Zustand oder Benützung einer ausserordentlichen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer ausserordentlichen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, von der Versicherung ausgeschlossen werden können (Art. 10 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen vom 26. Dezember 1960 [nachfolgend: GVG; SGS 873.1]) und sich dabei der Ausschluss auf bestimmte Gefahren oder Ereignisse beschränken kann (Art. 10 Abs. 1
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4.2. Für einen uneingeschränkten Versicherungsschutz ist erforderlich, dass die Gebäude und Gebäudeteile mit den Schutzmassnahmen vor Schäden aufgrund von Hochwasser oder Überschwemmung mit einer Wiederkehrperiode von hundert Jahren geschützt sind (vgl. Art. 32
47
 
5.
 
5.1. Es wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass aufgrund der konkreten Gefährdungslage durch Naturgefahren grundsätzlich bauliche Schutzmassnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin erforderlich sind. Streitig ist einzig, ob die GVA vorliegend verhältnismässige und zumutbare Massnahmen verlangt hat und dementsprechend mangels Umsetzung dieser Massnahmen (als "ultima ratio") der teilweise Ausschluss von der Versicherung gerechtfertigt ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte eine der von ihr vorgeschlagenen Schutzkonzeptvarianten I und II - in Verbindung mit den bereits von ihr ergriffenen Massnahmen - für einen ausreichenden Schutz vor Hochwasser genügt und ist damit der verfügte teilweise Ausschluss aus der Versicherung unverhältnismässig.
48
 
5.2.
 
5.2.1. Die Vorinstanz hat sinngemäss ausgeführt, bei einem automatischen Klappschott, wie es die GVA verlangt habe, sei ein technischer Ausfall praktisch unmöglich. Demgegenüber bestehe beim Einsatz eines manuell zu montierenden Dammbalkens im Sinne der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Varianten I und II ein personelles Risiko. Dieses Risiko könne vorliegend nicht als weitestgehend ausgeschlossen qualifiziert werden. Es sei in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass die Montage des manuellen Dammbalkens auch bei Abwesenheiten der zuständigen Person gewährleistet sein müsse. Es sei unklar, in welchem Verhältnis die im Notfallkonzept angeführten Personen zur Beschwerdeführerin stünden. Auch fehle es an einem unterschriftlichen Einverständnis zur Übernahme des entsprechenden Amtes und der damit verbundenen Pflichten sowie Verantwortung. Hinzu komme, dass der verantwortlichen Person aufgrund der sehr kurzen Vorwarnzeit von häufig weniger als einer halben Stunde keine lange Zeitspanne zur Montage des Dammbalkens zur Verfügung stehe, sie hierzu vor Ort anwesend sein und sie die notwendigen Handgriffe sowie Abläufe beherrschen müsse. Temporäre Massnahmen seien aus diesen Gründen nur bei langer Vorwarnzeit (mehrere Stunden bis Tage) sinnvoll und würden eine einwandfreie sowie langfristig gesicherte Notfallorganisation erfordern.
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5.2.2. Es erscheint nicht als willkürlich oder auf andere Weise bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz vorliegend die vorgeschlagenen Schutzkonzepte mit dem manuell anzubringenden Dammbalken als nicht hinreichend und demgegenüber den Einbau eines automatischen Klappschottes als verhältnismässig qualifiziert hat:
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Die Vorinstanz hat nicht in offensichtlich unhaltbarer Weise erkannt, dass selbst dann, wenn von einer mehrstündigen oder gar mehrtägigen Vorwarnzeit auszugehen wäre, temporäre Massnahmen (wie das vorliegend in Frage stehende manuelle Anbringen eines Dammbalkens) nur bei einer einwandfreien sowie langfristig gesicherten Notfallorganisation als hinreichend zu betrachten wären. Ebenso vertretbarweise ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass eine solche Notfallorganisation im Fall des Grundstücks der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht als gewährleistet betrachtet werden kann, weil es an unterschriftlichen Bestätigungen der im Notfallkonzept angeführten Personen fehlt, die Montage des Dammbalkens im Hochwasserfall und die damit verbundene Verantwortung zu übernehmen.
51
In letzterem Punkt wendet die Beschwerdeführerin zwar ein, es wäre der GVA - auch mit Blick darauf, dass der Versicherungsausschluss "ultima ratio" bleiben müsse - zumutbar gewesen, unterschriftliche Bestätigungen der im Notfallkonzept genannten Personen einzufordern, wenn sie Zweifel an deren Einsatzbereitschaft gehabt hätte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, die bereits im kantonalen Verfahren rechtsvertreten war, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht von sich aus entsprechende Bestätigungen hätte einreichen können. Zum einen lag es nämlich - anders, als in der Beschwerde suggeriert wird - für die GVA nicht etwa auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Notfallkonzept genannten Personen schon tatsächlich bindend zur Übernahme der fraglichen Aufgabe verpflichtet worden sind. Es erscheint deshalb nicht als willkürlich, mangels unterschriftlichen Bestätigungen der von der Vorinstanz genannten Art davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Personen nicht in hinreichend verlässlicher Weise ihr Einverständnis zur Übernahme der Pflicht zur Montage des Dammbalkens im Hochwasserfall kundgetan haben. Dies gilt umso mehr, als die Notfallorganisation langfristig gesichert sein muss und nach einer gewissen Zeitdauer Unklarheiten darüber aufkommen können, wer sich bei Einführung der Organisation zur Übernahme der Aufgabe bereit erklärt hat.
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Entgegen der in der Beschwerde im Übrigen vertretenen Ansicht verletzt es auch nicht das Willkürverbot, das Genügen einer Notfallorganisation für temporäre Massnahmen trotz fehlender entsprechender Vorschriften von unterschriftlichen Bestätigungen der verantwortlichen Personen abhängig zu machen. Insbesondere kann darin keine Verletzung des - ebenso wie das Verhältnismässigkeitsprinzip beim vorliegenden kantonalrechtlichen Fall nur unter Willküraspekten zu prüfenden (vgl. Urteil 2C_741/2009 vom 26. April 2010 E. 3.1, mit Hinweisen) - Legalitätsprinzips von Art. 5 Abs. 1 BV gesehen werden.
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Mit Blick auf das Ausgeführte kann hier dahingestellt bleiben, ob der manuell zu montierende Dammbalken in Verbindung mit den weiteren, bereits getroffenen Vorkehren auch aus den weiteren, von der Vorinstanz genannten Gründen nicht als hinreichende (mildere) Alternativmassnahme zu den nach Ansicht der GVA erforderlichen Massnahmen betrachtet werden kann. Es braucht deshalb an dieser Stelle nicht näher auf die Vorbringen in der Beschwerde eingegangen zu werden, wonach es keine Rolle spielen könne, in welchem Verhältnis die für das Notfallkonzept als verantwortlich bezeichneten Personen zur Beschwerdeführerin stehen. Auch muss hier nicht geklärt werden, ob davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen die für die Montage des Dammbalkens notwendigen Handgriffe beherrschen. Nach dem Gesagten ist auch nicht entscheidend, ob der Dammbalken bei Beherrschung dieser Handgriffe auf einfache Weise und ohne Hilfsmittel von einer einzigen Person innert weniger Minuten montiert werden könnte.
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Die Beurteilung der Vorinstanz und der GVA, wonach die vorgeschlagenen Notfallschutzkonzepte mit dem manuell anzubringenden Dammbalken aufgrund eines personellen Risikos im Vergleich zum automatischen Klappschott weniger verlässlich sind und nicht genügen, erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass selbst bei einem automatischen Klappschott ein Ausfall möglich ist und ein solches Klappschott (wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht) bei einem jüngeren Hochwasserereignis vom September 2017 versagt haben soll, nicht als offensichtlich unhaltbar. Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch ernstlich in Frage gestellt, dass die von der Beschwerdeführerin beigezogene E.________ AG, die angeblich auch von der GVA als Fachspezialistin anerkannt werde, einen solchen Balken als taugliche Objektschutzmassnahme betrachtet. Denn an eine entsprechende Einschätzung eines privaten Unternehmens ist die GVA als Fachbehörde, welcher ein gewisses technisches Ermessen zukommt (vgl. zum technischen Ermessen BGE 131 II 13 E. 3.4 S. 20), nicht gebunden.
55
 
6.
 
6.1. Die Vorinstanz hat weiter auch die von der GVA geforderten halbautomatischen Hochwasserschutzfenster bei den Lüftungsöffnungen und Kellerfenstern als verhältnismässige und zumutbare Massnahmen qualifiziert, um einen Hochwasserschaden zu vermeiden. Sie begründete dies insbesondere damit, dass in einem Bericht der E.________ AG eine Überschwemmungshöhe von 0.00 m bis 0.75 m angegeben sei und eine Aufmauerung von insgesamt zehn Schächten um 50-60 cm nicht ausreiche, um einer Überschwemmungshöhe von bis zu 75 cm standzuhalten.
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Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, im Bericht der E.________ AG sei zur Überschwemmungshöhe von 0.00 m bis 0.75 m festgehalten worden, dass diese von der "Einwirkungsstelle" abhänge. Ihrer Darstellung nach erreichen die Überschwemmungshöhen eines Hochwassers mit einer Wiederkehrperiode von hundert Jahren gemäss der Naturgefahrenkarte die Höhe der aufgemauerten Lichtschächte nicht und kann daher nicht gefordert werden, dass bei allen Lüftungsöffnungen und Kellerfenstern halbautomatische Hochwasserschutzfenster angebracht werden.
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6.2. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in diesem Punkt im angefochtenen Urteil nicht festgehaltene Tatsachen vorbringt, ohne darzulegen, inwiefern sie diese schon im kantonalen Verfahren prozesskonform geltend gemacht hätte, ändert ihr Vorbringen nichts daran, dass das betreffende Haus in bundesrechtskonformer Weise von der Versicherung ausgenommen wurde. Denn beim betreffenden Haus wurden weitere, von der GVA für das Erdgeschoss im Bereich des Hauseingangs und der Sitzplätze geforderte Schutzmassnahmen, welche die Vorinstanz willkürfrei als verhältnismässig und zumutbar gewürdigt hat, nicht umgesetzt. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, diese zusätzlich geforderten Schutzmassnahmen erschienen als erforderlich, da die Haus- und Sitzplatztüren des Hauses - wie gesehen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als undicht qualifiziert werden dürfen und deshalb mit einem Wassereintritt von aussen ins Erdgeschoss zu rechnen ist (vgl. E. 3.2.3 hiervor).
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Nach dem Gesagten würde sich selbst dann, wenn hinsichtlich der Schächte - wie die Beschwerdeführerin behauptet - lediglich bei zwei Lichtschächten die vorgenommenen Aufmauerungen für ein Hochwasser mit einer Wiederkehrperiode von hundert Jahren um 17 bzw. 23 cm nicht genügen würden, insgesamt an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der von der GVA geforderten Massnahmen nichts ändern.
59
 
7.
 
7.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf Art. 32 Abs. 3 lit. d GVV, wonach eine Massnahme nur zumutbar ist, wenn "der Schutz des Gebäudes nicht durch besondere Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand, die bereits in Planung oder in Umsetzung sind, ebenso gut gewährleistet werden kann". Sie macht geltend, gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen liege ein städtisches Hochwasserschutzprojekt vor und sei dieses im Februar/März 2018 öffentlich aufgelegt worden. Da dieses Projekt, hinsichtlich dessen Finanzierung am 9. Februar 2020 eine Urnenabstimmung erfolgt sei, bereits im Sinne von Art. 32 Abs. 3 lit. d GVV in Planung stehe und damit der Schutz der Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sichergestellt werden könne, seien die von ihr geforderten Massnahmen unzumutbar.
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7.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, das genannte städtische Hochwasserschutzprojekt lasse sich nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen, weil die diesbezügliche Urnenabstimmung über die Finanzierung noch nicht erfolgt sei und diverse Einsprachen gegen das Projekt eingegangen seien.
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Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 fand nach Erlass des angefochtenen Urteils statt und ist damit (ebenso wie der als Beschwerdebeilage eingereichte Bericht zu dieser Abstimmung) als echtes Novum im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Unter diesen Umständen ist vorliegend einzig zu klären, ob es im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils unter Willküraspekten zulässig war, die Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 3 lit. d GVV mit der Begründung zu verneinen, es habe noch keine Urnenabstimmung betreffend die Finanzierung des städtischen Hochwasserschutzprojektes stattgefunden und es seien verschiedene Einsprachen gegen das Projekt erhoben worden.
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7.3. Nach dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 3 lit. d GVV müssen die besonderen Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand zumindest bereits in Planung sein, um eine von einem Privaten geforderte Massnahme als unzumutbar erscheinen lassen. Zwar ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Massnahme der öffentlichen Hand bereits in Planung, bevor es zu einer Urnenabstimmung über deren Finanzierung kommt. Doch erscheint die vorinstanzliche Nichtanwendung von Art. 32 Abs. 3 lit. d GVV jedenfalls nicht als willkürlich. Denn zu berücksichtigen ist in diesem Kontext der Zweck der Schutzmassnahmen und der diesbezüglichen Vorschriften, präventiv Schäden zu minimieren oder auszuschliessen bzw. eine hinreichende Widerstandsfähigkeit der Gebäude und Gebäudeteile gegenüber Elementarschadengefahren zu erreichen (vgl. Art. 32
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Vor diesem Hintergrund stösst die Beschwerdeführerin ins Leere, soweit sie die Bundesrechtskonformität des streitbetroffenen teilweisen Ausschlusses aus der Versicherung unter Bezugnahme auf die städtischen Hochwasserschutzmassnahmen in Frage zu stellen sucht.
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Was die Verhältnismässigkeit im Übrigen (namentlich die Frage des angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses) betrifft, kann auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diesbezüglich keine willkürliche Handhabung des kantonalen Rechts geltend gemacht ist.
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8.
 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Entscheid verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns von Art. 5 BV und den Grundsatz des Vorranges des Bundesrechts (Art. 49 BV), gehen ihre Ausführungen nicht über ihre mit den vorstehenden Erwägungen als nicht stichhaltig gewürdigten Vorbringen hinaus. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
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9.
 
9.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet und demzufolge abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
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9.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
68
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: König
 
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