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Informationen zum Dokument  BGer 2C_850/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_850/2019 vom 14.04.2020
 
 
2C_850/2019, 2C_851/2019
 
 
Urteil vom 14. April 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Zollinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
2C_850/2019
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Dr. Christoph Jäger und/oder Thomas Geiger, Rechtsanwälte,
 
und
 
2C_851/2019
 
B.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Dr. Christoph Jäger und/oder Thomas Geiger, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
Bundesamt für Energie.
 
Gegenstand
 
Rückerstattung des Netzzuschlages für das Jahr 2016,
 
Beschwerden gegen die Urteile A-5202/2018 und
 
A-5199/2018 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. September 2019.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die A.________ AG mit Sitz in Bern und die B.________ AG mit Sitz in Zürich betreiben je ein Rechenzentrum für die externe Datenspeicherung ihrer Kunden. Dabei vermieten die beiden Gesellschaften ihren Kunden die notwendige Fläche für deren IT-Hardware (Geräte und Anlagen). Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Stromversorgung unter Verwendung von unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlagen sowie deren Absicherung mit Notstromgeneratoren. Im Weiteren gewährleisten die beiden Gesellschaften die Klimatisierung des Rechenzentrums als Ganzes und der IT-Hardware ihrer Kunden sowie die Gebäudesicherheit.
1
Am 22. Dezember 2015 schlossen die beiden Gesellschaften mit dem Bund je eine Zielvereinbarung zur Einhaltung eines Energieeffizienzziels mit Beginn am 1. Januar 2015 ab.
2
Während die A.________ AG mit Gesuch vom 26. Juni 2017 die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze für das Geschäftsjahr 2016 beim Bundesamt für Energie beantragte, verlangte die B.________ AG die Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2016 mit Gesuch vom 27. Juni 2017.
3
 
B.
 
Mit Verfügungen vom 18. Juli 2018 wies das Bundesamt für Energie das Gesuch der A.________ AG vom 26. Juni 2017 und das Gesuch der B.________ AG vom 27. Juni 2017 ab. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt für Energie seine Entscheide damit, dass die Gesellschaften nicht Endverbraucherinnen der gesamten im Gesuch geltend gemachten Elektrizitätsmengen seien. Demzufolge würden sich die Elektrizitätskosten auf 10.1 % der Bruttowertschöpfung bei der A.________ AG und 6.24 % bei der Bruttowertschöpfung der B.________ AG belaufen und somit je weniger als Fr. 20'000.-- betragen. Folglich bestünden keine Ansprüche auf Rückerstattung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 2016.
4
Die gegen die Verfügungen vom 18. Juli 2018 von der A.________ AG (Verfahren A-5202/2018) und der B.________ AG (Verfahren A-5199/2018) geführten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den beiden Urteilen vom 6. September 2019 ab.
5
 
C.
 
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2019 gelangen die A.________ AG (Verfahren 2C_850/2019) und die B.________ AG (Verfahren 2C_851/2019) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019 in den Verfahren A-5202/2018 und A-5199/2018. Die Angelegenheiten seien im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht oder eventualiter direkt an das Bundesamt für Energie zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangen sie die Vereinigung der zeitgleich beim Bundesgericht anhängig gemachten Beschwerden.
6
Während die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unter Verweisung auf die angefochtenen Urteile jeweils auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt sich das Bundesamt für Energie mit gleichlautenden Eingaben vom 12. Dezember 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen replizieren je mit Eingabe vom 10. Januar 2020.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Eingaben betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richten sich gegen verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
8
Die Beschwerdeführerinnen stellen je einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des sie betreffenden Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz oder an das Bundesamt für Energie. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Unter diesem Blickwinkel verlangt die Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_850/2019, ihr sei ein Betrag von Fr. 58'727.71 für den im Geschäftsjahr 2016 bezahlten Netzzuschlag rückzuerstatten, während sich dieser Betrag bei der Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_851/2019 auf Fr. 61'112.63 beläuft. Bei dieser Ausgangslage liegen zulässige Rechtsbegehren vor.
9
Die Beschwerdeführerinnen sind bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch die angefochtenen Urteile in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die beiden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C_850/2019 und 2C_851/2019 ist einzutreten.
10
 
2.
 
Die beiden Verfahren 2C_850/2019 und 2C_851/2019 betreffen einen deckungsgleichen Sachverhalt und die Beschwerden richten sich gegen zwei weitestgehend identische Urteile vom 6. September 2019. Sodann stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2; 2C_1021/2016 und 2D_39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4, nicht publ. in: BGE 143 II 553; 2C_850/2014 und 2C_854/2014 vom 10. Juni 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 II 388).
11
 
3.
 
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
12
 
4.
 
4.1. Am 1. Januar 2018 sind das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0; vgl. AS 2017 6839, S. 6871) und die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01; vgl. AS 2017 6889, S. 6918) in Kraft getreten. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass die vorliegende Angelegenheit das Geschäftsjahr 2016 betreffe und mangels anderslautender Übergangsregelung anhand des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Rechts zu beurteilen sei (vgl. E. 3 der angefochtenen Urteile; vgl. auch Urteil 2C_784/2018 vom 11. November 2019 E. 3). Folglich gelangen das alte Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG) und die alte Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV) zur Anwendung.
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4.2. Die Vorinstanz erwägt, strittig und durch Auslegung zu klären sei der 
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4.3. Das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient, wird von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG betrieben (vgl. Art. 18 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG).
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4.3.1. Die Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung verschiedener im Zusammenhang mit der 
16
4.3.2. Art. 15b bis Abs. 2 lit. a aEnG hält sodann fest, dass die Zuschläge nur zurückerstattet werden, wenn sich der betreffende Endverbraucher in einer Zielvereinbarung verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern, mindestens 20 % des Rückerstattungsbetrags für Energieeffizienzmassnahmen einzusetzen und dem Bund regelmässig Bericht zu erstatten (vgl. auch Art. 15b bis Abs. 3-7 aEnG; Art. 3m ff. aEnV). Zudem muss der Endverbraucher für das betreffende Jahr bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt ein Gesuch stellen und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr mindestens Fr. 20'000.-- betragen (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b und lit. c aEnG).
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4.3.3. Den Endverbrauchern, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 % der Bruttowertschöpfung ausmachen, werden 30 % des bezahlten Zuschlags zurückerstattet, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückerstattung nach Art. 15b bis Abs. 2 aEnG erfüllen, dem Wettbewerb ausgesetzt sind und nachweisen, dass sie durch den Zuschlag einen erheblichen Nachteil gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung des Zuschlags erhalten, oder gegenüber direkten ausländischen Konkurrenten haben (sog. Härtefall; vgl. Art. 15b ter aEnG i.V.m. Art. 3o bis aEnV).
18
 
5.
 
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die vorinstanzliche Auslegung des Begriffs des Endverbrauchers oder der Endverbraucherin und damit die Anwendung von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG.
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5.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht bereits der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103; 141 III 155 E. 4.2 S. 156).
20
 
5.2.
 
5.2.1. Nach Auffassung der Die Beschwerdeführerinnen führen weiter aus, die Frage, wer die Elektrizitätskosten wirtschaftlich zu tragen habe, sei im Kontext von Unternehmen kein tauglicher Ansatz für die Bestimmung des Endverbrauchers und der Endverbraucherin. In jedem Unternehmen seien die Elektrizitätskosten Kostenpositionen, die in die Kalkulation der Preise für das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung einfliessen und die auf diesem Weg an Kunden oder Zwischenhändler weiterverrechnet würden. Derart würden die Kosten in jedem Unternehmen weiterverrechnet und am Ende sei jeweils der Kunde des Unternehmens aus finanzieller Sicht Träger der Elektrizitätskosten.
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Ausserdem machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Idee hinter den Bestimmungen über die Rückerstattung des Netzzuschlags sei die Entlastung stromintensiver Unternehmen gewesen. Zwar müssten diese, um in den Genuss der Entlastung zu kommen, seit dem 1. Januar 2014 Zielvereinbarungen zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Bis zum 31. Dezember 2017 habe indes noch die Vorgabe gegolten, lediglich 20 % des Rückerstattungsbetrags zu reinvestieren.
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5.2.2. Die Die Vorinstanz erwägt zudem, die Rückerstattung des Netzzuschlags sei eine energiepolitische Massnahme zur Förderung des sparsamen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Begriff des Endverbrauchers und der Endverbraucherin dahingehend auszulegen, dass derjenige Teil des Energieverbrauchs, der durch die Beschwerdeführerinnen nicht beeinflusst und im Sinne der Energieeffizienz nicht optimiert werden könne, für die Berechnung der Stromintensität nicht zu berücksichtigen sei.
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5.2.3. Das So legt das Bundesamt für Energie insbesondere dar, die Beschwerdeführerinnen bezögen Elektrizität aus dem öffentlichen Netz. Einen Teil davon verbräuchten sie selber für den Betrieb der Rechenzentren. Hierfür würden sie aufgrund der Elektrizitätskosten, die sie selber trügen, als Endverbraucherinnen im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG gelten. Den anderen Teil der von ihnen bezogenen Elektrizität leiteten sie an ihre eingemieteten Kunden weiter und stellten diese Elektrizität als Bestandteil des Produktpreises in Rechnung. Durch diesen Weiterverkauf seien die Beschwerdeführerinnen nicht Trägerinnen der entsprechenden Elektrizitätskosten.
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5.3. Massgebend für die vorliegende Angelegenheit ist der Sinn und Zweck der Energiegesetzgebung mit Blick auf den Netzzuschlag und dessen Rückerstattung sowie die konkreten Umstände des von den Beschwerdeführerinnen betriebenen Geschäftsmodells (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Mit dem Netzzuschlag wird elektrische Energie belastet, die über das öffentliche Netz übertragen wird (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Es entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass lediglich diejenigen Unternehmen mittels Rückerstattung entlastet werden, für die diese Zuschläge erhebliche (finanzielle) Mehrbelastungen verursachen (vgl. Urteil 2C_784/2018 vom 11. November 2019 E. 5.3). Eine solche Mehrbelastung entsteht grundsätzlich dann, wenn die Bruttowertschöpfung im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG - mithin die unternehmensinterne Wertschöpfung zwecks Produktion oder Herstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung - stromintensiv ist.
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5.3.1. Nach dem sachverhaltlich unbestrittenen Geschäftsmodell bestimmen nicht die Beschwerdeführerinnen, sondern ihre Kunden, welche IT-Hardware (Geräte und Anlagen) verwendet wird. Erstere stellen lediglich die für den Betrieb der IT-Hardware notwendige Fläche sowie Infrastruktur (Lüftung, Befeuchtung, Licht usw.) zur Verfügung. Sie haben folglich keinen Einfluss auf den Teil der Wertschöpfung, der die Verwendung der IT-Hardware betrifft. Es trifft daher zu, was die Vorinstanz und das Bundesamt für Energie in ihrer Vernehmlassung vorbringen: Die Beschwerdeführerinnen leiten einen Teil der von ihr bezogenen Elektrizität an ihre eingemieteten Kunden lediglich weiter. Sie verkaufen mithin Elektrizität weiter, damit die eingemieteten Kunden ihrerseits wiederum Produkte und Dienstleistungen deren eigenen Kunden anbieten könnten (zu den Sachverhaltsfeststellungen vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils i.V.m. Urteil des BVGer A-2191/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 5.9 f.). Die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich bestritten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit besteht im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, von den vorinstanzlichen Feststellungen abzuweichen, auch wenn die Vorinstanz für den rechtserheblichen Sachverhalt weitestgehend auf ihr Urteil A-2191/2017 verweist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
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5.3.2. Von zentraler Bedeutung für den Begriff des Endverbrauchers und der Endverbraucherin im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG ist die Voraussetzung, dass das vom Netzzuschlag betroffene Unternehmen die bezogene Elektrizitätsmengen zur Herstellung seiner Produkte oder Dienstleistungen selbst verbraucht - mithin zum eigenen Verbrauch kauft (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b StromVG). Dies legt bereits der Wortlaut der Bestimmung nahe, zumal Art. 15b bis Abs. 1 aEnG von End Damit führt der Netzzuschlag im Umfang der von der IT-Hardware benötigten Elektrizitätsmengen zu keiner Mehrbelastung auf der unternehmensinternen Wertschöpfung der Beschwerdeführerinnen, da diese die IT-Hardware nicht zur Herstellung ihrer Produkte beziehungsweise Dienstleistungen verwenden. Der Netzzuschlag belastet die Wertschöpfung der Beschwerdeführerinnen nur insoweit, als es die von ihr betriebene Infrastruktur betrifft und sie in diesem Zusammenhang Elektrizität beziehen sowie selbst verbrauchen.
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Die IT-Hardware kann nach dem Gesagten nicht als Teil der unternehmensinternen Wertschöpfung der Beschwerdeführerinnen gelten, sondern ist auch mangels Einflussmöglichkeit der Beschwerdeführerinnen der unternehmerischen Wertschöpfung ihrer Kunden zuzurechnen.
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5.3.3. Nicht massgeblich für den Begriff des Endverbrauchers oder der Endverbraucherin ist demgegenüber die Frage, wer den Netzzuschlag letztlich zu tragen hat. Der Netzzuschlag führt in jedem Fall zu höheren Elektrizitätskosten, die die Unternehmen an ihre Kunden in Gestalt einer Preiserhöhung weiterverrechnen dürften und die sie folglich nicht notwendigerweise (im vollen Umfang) selbst zu tragen haben. Im Weiteren hilft den Beschwerdeführerinnen auch nicht der Hinweis darauf, dass der Begriff des Endverbrauchers und der Endverbraucherin zwischen dem Energie- und dem Stromversorgungsgesetz aus systematischer Sicht noch zu koordinieren wäre. Gemäss Legaldefinition des Stromversorgungsgesetzes sind Endverbraucher Kunden, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b StromVG). Wer Elektrizität zwecks Weiterverkaufs erwirbt, ist hingegen nicht Endverbraucher oder Endverbraucherin (vgl. BGE 141 II 141 E. 5.3.4 S. 156; vgl. auch Urteil 2C_12/2016 und 2C_13/2016 vom 16. August 2016 E. 3).
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5.3.4. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die betroffenen Unternehmen die bezogene Elektrizität zur Herstellung von Produkten und Dienstleistungen selbst zu verbrauchen haben. Nur diesfalls trifft sie eine Mehrbelastung, die aufgrund einer stromintensiven, unternehmensinternen Wertschöpfung verursacht worden ist. Dies ist lediglich für die Infrastruktur der Beschwerdeführerinnen, nicht aber für den Verbrauch der IT-Hardware (Geräte und Anlagen) ihrer eingemieteten Kunden der Fall. Mangels Betroffenheit von der Mehrbelastung auf den von der IT-Hardware benötigten Elektrizitätsmengen sind die Beschwerdeführerinnen in diesem Umfang nicht Endverbraucherinnen im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG.
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5.4. Im Lichte der dargelegten Auslegung erübrigen sich - mangels Eigenschaften als Endverbraucherinnen im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG - Ausführungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Zielvereinbarung und den damit verbundenen Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen. Insoweit die Beschwerdeführerinnen im Weiteren darauf verweisen, dass sie bei der Erhebung des Netzzuschlags offenbar als Endverbraucherinnen betrachtet würden, ist ihnen nicht zu folgen. Der Gesetzgeber knüpft für die Erhebung des Netzzuschlags durch die Netzgesellschaft nach Art. 15b aEnG nicht an die Eigenschaft als Endverbraucher oder Endverbraucherin an. Der Netzzuschlag 
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5.5. Für die Berechnung der Stromintensität und des Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdeführerinnen sind die von der IT-Hardware ihrer Kunden bezogenen Elektrizitätsmengen nach dem Dargelegten auszunehmen. Damit erreicht der massgebliche Rückerstattungsbetrag bei beiden Beschwerdeführerinnen nicht den Mindestbetrag von je Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. c aEnG; E. 4.3.2 hiervor). Da die Stromintensitäten 10.10 % und 6.24 % betragen, liegen auch keine Härtefälle vor (vgl. Art. 15b ter aEnG i.V.m. Art. 3o bis aEnV; Ziff. B und E. 4.3.3 hiervor). Folglich haben beide Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2016.
32
 
6.
 
Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 2C_850/2019 und 2C_851/2019 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten in den Verfahren 2C_850/2019 und 2C_851/2019 von insgesamt Fr. 7'000.-- werden zu je Fr. 3'500.-- den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger
 
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